Umzugskosten. Bewilligungsempfängerinnen bzw. Bewilligungsempfänger, die während des Stipen- diums an einem anderen Ort als ihrem derzeitigen Wohn-/Arbeitsort arbeiten wollen, können einen Zuschuss zu den Umzugskosten erhalten, wenn die DFG dem Umzug vorher schriftlich zugestimmt hat und die Laufzeit des Stipendiums und die Dauer des Aufenthaltes am neuen Wohn-/Arbeitsort - gerechnet vom Tag des Umzuges - bei Umzügen im Inland noch mindestens ein Jahr und bei Umzügen in das Ausland und im Ausland mindestens zwei Jahre beträgt. Der Zuschuss ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr bei der DFG zu be- antragen. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Beendigung des Umzuges. Von einer Rückforderung der Umzugskosten wird abgesehen, wenn vor Ablauf der vorgenannten Fristen (ein oder zwei Jahre) ein Ruf an eine deutsche Universität an- genommen wird und das Stipendium aus diesem Grunde vorzeitig endet (Ziff. 22.5.9).
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