Unfälle und Schäden Musterklauseln

Unfälle und Schäden. Im Falle einer Panne oder einer Fehlfunktion des Mietfahrzeugs (z.B. Motorlampe leuchtet, Reifenpanne) ist die ist die Hotline des Vermieters und/oder Mobilitätsgarantie zu kontaktieren, um das weitere Vorgehen abzuklären. Bei jeglicher Beschädigung des Mietfahrzeugs während der Mietzeit ist der Mieter verpflichtet, die Vermieterin unverzüglich über alle Einzelheiten des Ereignisses, das zur Beschädigung des Mietfahrzeugs geführt hat, schriftlich zu unterrichten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen und Versicherungsdaten der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Mieter soll zu diesem Zweck den bei den Fahrzeugpapieren im Handschuhfach befindlichen Vordruck für einen Unfallbericht in allen Punkten sorgfältig und wahrheitsgemäß ausfüllen. Dieser Vordruck kann auch jederzeit bei der Vermieterin telefonisch angefordert oder auf der Webseite des Vermieters abgerufen werden. Der Mieter hat den Vordruck elektronisch als Scan unverzüglich an xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx.xxx zu schicken. Sofern der Mieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, behält sich die Vermieterin die Berechnung einer Vertragsstrafe von 0.000 € vor. Hinzu kommt eine etwaige Haftung nach Ziff. 11. Nach einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wild- oder sonstigen Schaden hat der Mieter zusätzlich unverzüglich die Polizei vor Ort zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Unterlässt der Mieter, den Schaden polizeilich aufnehmen zu lassen, haftet er voll für jegliche daraus erwachsenden wirtschaftlichen Nachteile der Vermieterin. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Außer dem genormten Europäischen Unfallbericht dürfen keine Dokumente bezüglich des Unfalls unterschrieben werden. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist die Vermieterin per Mail unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Mietfahrzeug, noch bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen. Die Weiterfahrt, auch bis zur nächsten Werkstatt, ist nur nach der vorherigen Zustimmung der Vermieterin zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Mietfahrzeug in eine Werkstatt bringen oder bringen lassen, so ist die Vermieterin unverzüglich zu deren Geschäftszeiten und vor Erteilung des Reparaturauftrages über die Werkstatt, Dauer und Kosten der Reparatur zu informieren. Die Ge...

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  • Bewegungs- und Schutzkosten Das sind Kosten, die entstehen, um andere Sachen zu bewegen, zu verändern oder zu schützen. Voraussetzung ist, dass diese Maßnahmen dazu dienen, versicherte Sachen wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen.

  • Vertraulichkeit und Schutz personenbezogener Daten 5.1 Die Parteien gewährleisten, dass EDI-Nachrichten mit Informationen, die vom Sender oder im beiderseitigen Einvernehmen der Parteien als vertraulich eingestuft werden, vertraulich gehandhabt und weder an unbefugte Personen weitergegeben oder gesendet, noch zu anderen als von den Parteien vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist zu beachten. Mit entsprechender Berechtigung unterliegt die weitere Übertragung derartiger vertraulicher Informationen demselben Vertraulichkeitsgrad. 5.2 EDI-Nachrichten werden nicht als Xxxxxx vertraulicher Informationen betrachtet, soweit die Informationen allgemein zugänglich sind.

  • Versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch a) Brand, b) Blitzschlag, c) Explosion, Implosion d) Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.

  • Nicht versicherte Gefahren und Schäden Der Versicherer leistet ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen keine Entschädigung für Schäden a) durch Vorsatz des Versicherungsnehmers oder dessen Repräsentanten; b) durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion, Aufstand; c) durch Innere Unruhen; d) durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen; e) durch Erdbeben; f) durch Mängel, die bei Abschluss der Versicherung bereits vorhanden waren und dem Versicherungsnehmer oder sei- nen Repräsentanten bekannt sein mussten; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu be- rechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen; g) durch betriebsbedingte normale oder betriebsbedingte vorzeitige Abnutzung oder Alterung; für Folgeschäden an weite- ren Austauscheinheiten wird jedoch Entschädigung geleistet. Nr. 2 bleibt unberührt; h) durch Einsatz einer Sache, deren Reparaturbedürftigkeit dem Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten be- kannt sein musste; wobei nur grobe Fahrlässigkeit schadet und diese den Versicherer dazu berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Der Versicherer leistet jedoch Entschä- digung, wenn der Schaden nicht durch die Reparaturbedürftigkeit verursacht wurde oder wenn die Sache zur Zeit des Schadens mit Zustimmung des Versicherers wenigstens behelfsmäßig repariert war; i) soweit für sie ein Dritter als Lieferant (Hersteller oder Händler), Werkunternehmer oder aus Reparaturauftrag einzutre- ten hat. Bestreitet der Dritte seine Eintrittspflicht, so leistet der Versicherer zunächst Entschädigung. Ergibt sich nach Zahlung der Entschädigung, dass ein Dritter für den Schaden eintreten muss und bestreitet der Dritte dies, so behält der Versi- cherungsnehmer zunächst die bereits gezahlte Entschädigung. § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen – gilt für diese Fälle nicht. Der Versicherungsnehmer hat seinen Anspruch auf Kosten und nach den Weisungen des Versicherers außergerichtlich und erforderlichenfalls gerichtlich geltend zu machen. Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, wenn der Versicherungsnehmer einer Weisung des Versicherers nicht folgt oder soweit der Dritte dem Versicherungsnehmer Schadenersatz leistet.

  • Gewährleistung und Schadenersatz 8.1. Whitebox wird die ihm übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für es erkennbare Risiken hinweisen. 8.2. Whitebox ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber unverzüglich in Kenntnis setzen. Dieser Anspruch des Kunden erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung. 8.3. Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von 2 Wochen nach Leistung durch Whitebox schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht, sofern vertraglich nicht anders vereinbart, dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch Whitebox zu. 8.4. Bei gerechtfertigter Reklamation werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der Kunde Whitebox alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen hat. Whitebox ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für Whitebox mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall steht dem Kunden ein angemessener Preisminderungsanspruch zu. 8.5. Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten von Whitebox ist ausgeschlossen. Das Vorliegen des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen. 8.6. Schadenersatzansprüche (mit Ausnahme von Personenschäden) des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit Whitebox nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf von Whitebox bezogene Dritte zurückgehen. 8.3. Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und Schädigers geltend gemacht werden. 8.4. Jegliche Haftung von Whitebox für Ansprüche, die auf Grund von Werbemaßnahmen (der Verwendung eines Kennzeichens) gegen den Kunden oder gegen Whitebox erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss bezieht sich unter anderem auch auf Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie auf allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Whitebox hält sich somit schad- und klaglos für alle rechtlichen Ansprüche seitens Dritter.

  • Übergangs- und Schlussbestimmungen 1) Geht künftig ein Recht an einem Hausteil, das der Berechtigte selbst verwaltet hat, an einen neuen Rechtsinhaber über, und will dieser sein Recht am Hausteil der Bürger- genossenschaft zur Verwaltung übertragen, so ist ihm dies zu gewähren. Die freiwerdenden Grundstücke sind in einem solchen Falle von der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung zu übernehmen. 2) Geht ein Recht an einem Hausteil, das von der Bürgergenossenschaft verwaltet wurde, an einen neuen Berechtigten über, und will dieser die Verwaltung der Bürger- genossenschaft entziehen, so sind ihm entsprechende Grundstücke bei den von den Einzel- nen verwalteten Hausteilen zuzuweisen. Für solche Fälle hat die Bürgergenossenschaft Grundstücke freizuhalten oder kurzfristig zu verpachten. Art. 24 Wenn ein Hausteilberechtigter, der den Hausteil im engeren Sinne und die Teilung der Bürgergenossenschaft zur Verwaltung übergeben und selber kein Pachtland beansprucht hat, zu einem späteren Zeitpunkt Hausteilgrund pachten will, so hat der Vorstand der Bürgergenossenschaft für die Ermöglichung eines Pachtantritts im Sinne von Art. 17 dieser Statuten besorgt zu sein. 1) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat die Einhaltung dieser Statuten von amteswegen zu überwachen. 2) Der Vorstand der Bürgergenossenschaft hat ein Verzeichnis zu führen, aus dem die einzelnen Grundstücke jedes Hausteils, der Name und die Hausnummer jedes Berechtigten, der Tag der Zuteilung und die Art der Verwaltung zu ersehen sind. Art. 26 Dieses Reglement über die Benützung der Hausteile löst folgende Statuten und Reglemente ab: a) Statuten über die Benützung der Hausteile in der Gemeinde Eschen vom 2. Juli 1959; b) Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteilen) vom 15. Dezember 1971; c) Nachtrag zum Reglement über die Veräusserung von Oberschaffertteilen (Waldteile) vom 10. Oktober 1984. Art. 27 Das Hausteilreglement tritt in Kraft, nachdem es von der Genossenschaftsversammlung und der Regelungskommission des Landes genehmigt worden ist. Eschen, 27. Juni 2011 Vorsitzender der Bürger- genossenschaft Eschen 1) Um die Waldteile für die Errichtung von Wohnbauten durch Genossenschafter zu- gänglich zu machen, ist die Bürgergenossenschaft Eschen bereit, solche Grundstücke im Tauschwege abzugeben, und zwar dergestalt, dass ein anderes Grundstück in das Eigentum der Bürgergenossenschaft Eschen abgetreten und der Hausteilberechtigung unterstellt wird, wofür jeweils ein Tauschvertrag zu errichten ist. 2) Ein solcher Tauschvertrag darf von der Bürgergenossenschaft Eschen nur mit einem Genossenschafter abgeschlossen werden: a) der nach Art. 2 dieses Anhangs für den Erwerb eines Waldteiles zugelassen ist, und b) der als Gegenleistung für den Waldteil:

  • Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.

  • Verzug und Schadensersatz Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug. Dies gilt nur, wenn er die verspätete Zahlung zu vertreten hat. Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung eines Folgebeitrags in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.

  • Storno- und Berichtigungsbuchungen der Bank (1) Vor Rechnungsabschluss (2) Nach Rechnungsabschluss (3) Information des Kunden; Zinsberechnung

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37