Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von PICS ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt PICS trotzdem das vereinbarte Honorar. XXXX muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn PICS aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von KOMDAT ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt KOMDAT trotzdem das vereinbarte Honorar. KOMDAT muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn KOMDAT aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von NFG ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt NFG trotzdem das vereinbarte Honorar. NFG muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn NFG aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Alpha 148 ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Alpha 148 trotzdem das vereinbarte Honorar. Alpha 148 muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Alpha 148 aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt. Als wichtiger Grund zählt insbesondere die Verletzung der vertraglichen Mitwirkungspflicht des Auftraggebers über einen längeren Zeitraum.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von CN-Solutions ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt CN-Solutions trotzdem das vereinbarte Honorar. CN-Solutions muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn CN-Solutions aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von ITAURUS ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt ITAURUS trotzdem das vereinbarte Honorar. ITAURUS muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn ITAURUS aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Ver- schulden von WP-Stars ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt WP-Stars trotzdem das vereinbarte Honorar. WP-Stars muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnis- se aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn WP-Stars aus einem, in der Sphäre des Auftrag- gebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurück- tritt.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von Data-Way ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt Data-Way trotzdem das vereinbarte Honorar. Data-Way muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen anrechnen lassen. Dasselbe gilt, wenn Data-Way aus einem in der Sphäre des Auftraggebers liegenden wichtigen Grund vom Vertrag zurücktritt.
Ungerechtfertigter Rücktritt. Für den Fall, dass der Auftraggeber von seinem Auftrag ohne krass grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden von AHD ganz oder teilweise zurücktritt, gebührt AHD trotzdem das vereinbarte Honorar. AHD muss sich in diesem Fall lediglich Ersparnisse aus noch nicht getätigten Zukäufen von Waren und Fremdleistungen anrechnen lassen.