Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her- beigeführt haben. Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.10. findet keine Anwendung.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her- beigeführt haben.
Teil A Abschnitt 1 Beschäftigung. § 2 Ziffer 2.10. II Absatz 2 findet keine Anwendung.
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Samples: Privathaftpflichtversicherung (Phv 2020), Versicherungsbedingungen Privathaftpflicht
Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung. Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung her- beigeführt haben.
Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.102.13. findet keine Anwendung.
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Samples: Haftpflichtversicherung