Privathaftpflichtrisiko Musterklauseln
Privathaftpflichtrisiko gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
Privathaftpflichtrisiko. 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitver- sicherte Personen)
3. Versicherungsschutz, Versicherungsfall, Embargobestimmung
Privathaftpflichtrisiko. 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1. im Mehrpersonenhaushalt
2.1.1. des Versicherungsnehmers;
2.1.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners;
2.1.3. aller weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Personen;
2.1.4. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1. bis 2.1.3. genannten Personen, auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich in einer Ausbildung befinden (schulische Ausbildung/berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen, Prakti- ka und dergleichen). Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen / ökologischen Jahres, bleibt der Versicherungs- schutz bestehen;
2.1.5. der unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspart- nerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), der in Teil A Abschnitt 1 Ziffer 2.1.1. bis 2.1.3. genannten Personen, auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht, während einer Übergangs- zeit nach Ausbildung, Studium, des Grundwehr- oder Zivildienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des frei- willigen sozialen / ökologischen Jahres bis zur Aufnahme einer berufli- chen Tätigkeit, längstens für drei Monate über die Hauptfälligkeit hin- aus;
2.1.6. der bisher in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen bis zu drei Monate nach Auszug, soweit aus einer anderen Versicherung kein Ersatz verlangt werden kann. oder
2.2. im Zweipersonenhaushalt
2.2.1. des Versicherungsnehmers und nur einer der nachfolgend ge- nannten Personen;
2.2.2. des Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners; oder
2.2.3. einer weiteren dauerhaft im Haushalt lebenden Person; oder
2.2.4. eines unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebens- partnerschaft lebenden Kindes (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekind), auch wenn keine häusliche Gemeinschaft besteht. Bei einem volljähri- gen Kind jedoch nur, solange es sich in einer Ausbildung befindet (schulische Ausbildung/berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium inkl. Masterstudium, auch Referendarzeit, Fortbildungsmaß...
Privathaftpflichtrisiko. 1. Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
2. Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen)
2.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
2.1.1 des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers (eingetra- gener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt).
2.1.2 ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.). Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundes- freiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Während einer Wartezeit/Arbeitslosigkeit von bis zu einem Jahr zwischen Schulabschluss und Beginn einer Ausbildung oder eines Wehr-/Zivildienstes (dies gilt auch für ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Es besteht auch Versicherungsschutz für volljährige Kinder des Versicherungsnehmers oder (Ehe-)Partners, die ihre berufliche Erstausbildung beendet haben und mit dem Versiche- rungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder dort behördlich gemeldet sind für maximal ein Jahr.
2.1.3 der in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger Behinderung,
2.1.4 des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend 2.1.2 und 2.1.3: • Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. • Der mitversicherte Partner muss behördlich gemeldet oder namentlich benannt werden. • Zu den vorgenannten Sätzen 2.1.1 bis 2.1.4 gilt: Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtan- sprüche der mitversicherten Personen und deren Kinder gegen den Versicherungsnehmer mit Ausnahme...
Privathaftpflichtrisiko. Bei Vereinbarung von Plus oder Premium gilt:
Privathaftpflichtrisiko. Besondere Vereinbarungen – sofern besonders ver- einbart und im Versicherungsschein genannt
Privathaftpflichtrisiko. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überleben- den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner begli- chen, so wird dieser Versicherungsnehmer.
Privathaftpflichtrisiko gungen für die Privathaftpflichtversicherung (AVB PHV) – Stand Mai 2020 – ab.
Privathaftpflichtrisiko. Sonstige vertragliche Regelungen 17
Privathaftpflichtrisiko. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- cherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Ver- sicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese • auf derselben Ursache, • auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder • auf dem Austausch, der Übermittlung und Be- reitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen.
