Privathaftpflichtrisiko Musterklauseln

Privathaftpflichtrisiko gilt für die allgemeinen und besonderen privaten Risiken gilt für Gewässerschäden und Schäden nach dem Umweltschadensgesetz
Privathaftpflichtrisiko. A1-6.18.4
Privathaftpflichtrisiko. A1-11 Sonstige vertragliche Regelungen 17
Privathaftpflichtrisiko zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Verglei- che, die vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen wor- den sind, binden den Versicherer nur, soweit der An- spruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich be- standen hätte. Ist die Schadensersatzverpflichtung des Versiche- rungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versi- cherer festgestellt, hat der Versicherer den Versiche- rungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen.
Privathaftpflichtrisiko b) in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und in Interessenverbänden,
Privathaftpflichtrisiko an zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten, geleasten oder gefälligkeitshalber überlassenen fremden beweglichen Sachen, die nicht Einrichtungsgegenstände sind. aus der Beschädigung, Vernichtung, Zerstörung oder dem Verlust fremder Sachen Mitversichert ist – abweichend zu A1-7.5 – die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Ver- lust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Ver- wahrungsvertrages sind. Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Ge- räte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Privathaftpflichtrisiko. Die Entschädigungsleistung für alle Schäden eines Versicherungsjahres ist begrenzt auf das Doppelte der nachfolgend genannten Summe. Die Höchstersatzleistung ist innerhalb der Versiche- rungssumme für Sach- und Vermögensschäden je Versicherungsfall begrenzt auf: • in der Plus-Deckung 2.500 Euro und • in der Premium-Deckung 20.000 Euro.
Privathaftpflichtrisiko. Die Entschädigung ist begrenzt auf den sich durch die Rückstufung ergebenden Mehrbeitrag nach der Rückstufung in den • den ersten 3 Jahren in der Plus-Deckung und • den ersten 5 Jahren in der Premium-Deckung.
Privathaftpflichtrisiko. Für nach Ablauf des genannten Zeitraumes im Ausland eintretende Versicherungsfälle besteht kein Versicherungsschutz.