Forderungsausfallrisiko gilt bei Vereinbarung der Leistungsvarianten Plus oder Premium
Forderungsausfallrisiko. Bei Vereinbarung von Plus oder Premium gilt:
Forderungsausfallrisiko. A3-2.1. Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 20
Forderungsausfallrisiko. Falls folgendes zusätzliche Risiko versichert werden soll, kann durch besondere Vereinbarung der Versicherungsschutz im Versicherungsschein oder in seinen Nachträgen wie folgt erweitert werden:
Forderungsausfallrisiko. A3-1.5.2 Der Versicherer leistet keine Entschädigung für
(1) Verzugszinsen, Vertragsstrafen;
(2) Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
(3) Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
(4) Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz – ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. Kranken-, Kraftfahrt- oder Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder – ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Forderungsausfallrisiko. Sofern im Versicherungsschein der Tarif IDEAL HundehalterHaftpflicht Exklusiv vereinbart ist, besteht Versicherungsschutz im Umfang von Abschnitt X0, X0, X0 und den folgenden ergänzenden Bedingungen.
Forderungsausfallrisiko. 39
A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung 39 A3-2 Leistungsvoraussetzungen 39
Forderungsausfallrisiko. A3-1 Gegenstand der Forderungsausfalldeckung
A3-1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß
Forderungsausfallrisiko. Gemeinsame Bestimmungen zu Teil A
Forderungsausfallrisiko. 7 Allgemeine Ausschlüsse § 8 Veränderungen des versicherten Risikos (Erhöhungen und Erweiterungen) § 9 Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) § 10 Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers § 11 Abtretungsverbot § 12 Veränderungen des versicherten Risikos und Auswirkung auf die Prämie (Prämienregulierung) § 13 Prämienangleichung § 14 Kündigung nach Versicherungsfall § 15 Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen § 16 Obliegenheiten vor und nach Eintritt des Versicherungsfalles § 1 Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko) § 2 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen)
a) des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners*) iA/PHV/P02020INA/2020/10/V03
b) des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder, diese entsprechend B § 2 Nr. 2 AVB PHV-smart und B § 2 Nr. 3 a) bis g) AVB PHV-smart - Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein. - Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen. - Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner. *) Eingetragener Lebenspartner ist derjenige, der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbare Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt. Als eingetragene Lebenspartnerschaft gelten auch die den Partnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetztes vergleichbaren Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten. - Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder B § 4 Nr. 4 AVB PHV-smart sinngemäß.
2. ihrer nicht volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder),
3. ihrer volljährigen, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder
a) solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung - Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, For...