Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Musterklauseln

Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Hinweis: Die von Ihnen zu beachtenden ––> Obliegenheiten vor und im Versiche- rungsfall finden Sie in Teil A jeweils unter der Überschrift: "Ihre besonderen Oblie- genheiten (Pflichten)".
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 26.1 Eine Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob die Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist - Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedoch der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer sich auf eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat. 26.2 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag, die er vor Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer nicht nur die Rechte nach Ziffer 26.1 geltend machen, sondern außerdem den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht kann der Versicherer nur innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ausüben. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Obliegenheitsverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgte. 26.3 Die Kündigung nach dieser Vorschrift bedarf der Schriftform.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach A 3.3.1.2 und A 3.3.3 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Teil B3-3.1.3 und B3-3.3 AB_IHR_0119 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A3-4.1 oder A3-4.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzel- nen gilt:
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leis tung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Ver- schuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nicht- vorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen. § 11 Wieder aufgefundene Sachen 1. Wird der Verbleib abhanden gekommener Xxxxxx ermittelt, so hat der Versicherungsnehmer nach Kenntniserlangung dies dem Ver- sicherer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2. Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhanden gekom- menen Xxxxx zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Ent- schädigung gezahlt worden ist, so hat er die Entschädigung zu- rückzuzahlen oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über. 3. Der Versicherer behält es sich vor, ausgetauschte Teile vom Fach- händler einzufordern und zu übernehmen.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer / Auftraggeber des Versicherungsnehmers eine der in Ziffern 7.1 und 7.2 genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer ohne gesonderte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Der Versiche- rer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen? (1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt: • Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leis- tungspflichtig. • Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berech- tigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollstän- digen Anspruchsverlust führen. • Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wir die Leistung nicht. Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Oblie- genheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen a) Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 a) und führt das dazu, dass das entwendetet Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert war oder eine Obliegenheit nach Nr. 2) vorsätzlich, so ist der Versiche- rer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahr- lässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versiche- rer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kür- zen, das der Schwere des Verschuldens des Versiche- rungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer gro- ben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu be- weisen. b) Obliegenheitsverletzung des Nutzers Verletzt der Nutzer des Fahrrades eine Obliegenheit nach Nr. 1 b) oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berech- tigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Nutzers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Ver- sicherungsnehmer zu beweisen. § 8 Wieder aufgefundene Sachen