Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen Musterklauseln

Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Hinweis: Die von Ihnen zu beachtenden ––> Obliegenheiten vor und im Versiche- rungsfall finden Sie in Teil A jeweils unter der Überschrift: "Ihre besonderen Oblie- genheiten (Pflichten)".
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach A 3.3.1.2 und A 3.3.3 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen a) Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 a) vorsätzlich und führt das dazu, dass das ent- wendete Fahrrad nicht ordnungsgemäß gesichert war, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Das gleiche gilt auch für die Obliegenheiten nach Nr. 2). Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Ver- hältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsneh- mer zu beweisen.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrläs-sigkeit hat der Versicherungs- nehmer zu beweisen.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, kann der Versicherer nach Teil B3-3.1.3 und B3-3.3 AB_IHR_0119 zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei sein.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach A3-4.1 oder A3-4.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der in diesen Bedingungen genannten oder anderweitig im Versicherungsvertrag ver- einbarten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer, soweit nicht anderweitig bestimmt, ohne geson- derte Mitteilung dieser Rechtsfolgen an den Versicherungsnehmer von der Ver- pflichtung zur Leistung frei. Der Versicherer bleibt zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versiche- rungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versi- cherers ursächlich war.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. 26.1 Eine Obliegenheitsverletzung kann - unabhängig ob die Obliegenheit vor oder nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen ist - Auswirkungen auf die Leistungspflicht des Versicherers haben. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag vorsätzlich, besteht kein Versicherungsschutz. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit aus diesem Vertrag grob fahrlässig, ist der Versicherer berechtigt seine Leistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Eine Kürzung unterbleibt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Auch im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ist jedoch der Versicherer insoweit zur Leistung verpflichtet, als der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit • weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls • noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer eine Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, die er nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen hat, kann der Versicherer sich auf eine vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit nur berufen, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen. Verletzt die versicherte Person eine Obliegenheit nach 10.1 oder 10.2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Außer im Fall einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Verletzt die versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er oder seine Beauftragten die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Regelung hingewiesen hat.