UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN FÖRDERBARE KOSTEN Musterklauseln

UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN FÖRDERBARE KOSTEN. Erwerb von Immobilien: − Der Erwerb eines Gebäudes muss in ein Vorhaben eingebunden sein, das zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt. Die Förderfähigkeit ist im Rahmen des Gesamtvorhabens zu beurteilen, dem die Landesförderung zu Gute kommt. In der Regel stellt der Erwerb eines Gebäudes nur einen Teil eines geförderten Vorhabens dar. − In bestimmten Fällen kann es sich jedoch um den Hauptzweck des zu fördernden Vorhabens handeln (z.B. Erwerb einer Betriebsstätte, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, und wenn sie von einem unabhängigen Investor erworben wird). Die Übernahme der Anteile eines Unternehmens alleine ist nicht förderbar. − Der Erwerb des das Gebäude umgebenden Grundstückes ist dann förderbar, wenn dieser in den speziellen Förderungsrichtlinien ausdrücklich als förderbar festgelegt ist. − Auf Verlangen muss eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen Stelle vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt. − Der Verkäufer des Gebäudes oder allenfalls auch in Frage kommende Förderstellen müssen bestätigen, dass für das Gebäude in den vorangegangenen 10 Jahren nicht bereits eine Förderung der öffentlichen Hand gewährt worden ist. • Leasing: − Die Förderung erfolgt über den Leasing-Geber, d.h. die Leasing-Gesellschaft ist der Direktempfänger der Landesförderung, die zur Verringerung der vom Leasing-Nehmer für die unter den Leasing-Vertrag fallenden Wirtschaftsgüter zu zahlenden Leasingraten gewährt wird. − Die Leasing-Verträge, für die eine Landesförderung gewährt wird, müssen eine Kaufoption oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrags ist, entsprechenden Leasing-Zeitraum vorsehen. Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasing-Vertrags, die von der Förderstelle nicht genehmigt worden ist, verpflichtet sich der Leasing-Geber, den zuständigen Förderstellen den Teil der Förderung zurückzuzahlen, der dem noch verbleibenden Leasing-Zeitraum entspricht. − Der Kauf des Wirtschaftsguts durch die Leasing-Gesellschaft, der durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen beweiskräftigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird, bildet die förderbaren Kosten (Bemessungsgrundlage). Die Bemessungsgrundlage darf den Handelswert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (insbesondere Steuern,...

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.