UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN FÖRDERBARE KOSTEN Musterklauseln

UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN FÖRDERBARE KOSTEN. Erwerb von Immobilien: − Der Erwerb eines Gebäudes muss in ein Vorhaben eingebunden sein, das zur wirtschaftlichen Entwicklung beiträgt. Die Förderfähigkeit ist im Rahmen des Gesamtvorhabens zu beurteilen, dem die Landesförderung zu Gute kommt. In der Regel stellt der Erwerb eines Gebäudes nur einen Teil eines geförderten Vorhabens dar. − In bestimmten Fällen kann es sich jedoch um den Hauptzweck des zu fördernden Vorhabens handeln (z.B. Erwerb einer Betriebsstätte, wenn die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre, und wenn sie von einem unabhängigen Investor erworben wird). Die Übernahme der Anteile eines Unternehmens alleine ist nicht förderbar. − Der Erwerb des das Gebäude umgebenden Grundstückes ist dann förderbar, wenn dieser in den speziellen Förderungsrichtlinien ausdrücklich als förderbar festgelegt ist. − Auf Verlangen muss eine Bescheinigung eines unabhängigen qualifizierten Schätzers oder einer ordnungsgemäß zugelassenen Stelle vorgelegt werden, aus der hervorgeht, dass der Kaufpreis den Marktwert nicht übersteigt. − Der Verkäufer des Gebäudes oder allenfalls auch in Frage kommende Förderstellen müssen bestätigen, dass für das Gebäude in den vorangegangenen 10 Jahren nicht bereits eine Förderung der öffentlichen Hand gewährt worden ist. • Leasing: − Die Förderung erfolgt über den Leasing-Geber, d.h. die Leasing-Gesellschaft ist der Direktempfänger der Landesförderung, die zur Verringerung der vom Leasing-Nehmer für die unter den Leasing-Vertrag fallenden Wirtschaftsgüter zu zahlenden Leasingraten gewährt wird. − Die Leasing-Verträge, für die eine Landesförderung gewährt wird, müssen eine Kaufoption oder einen der gewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts, das Gegenstand des Vertrags ist, entsprechenden Leasing-Zeitraum vorsehen. Bei vorzeitiger Beendigung eines Leasing-Vertrags, die von der Förderstelle nicht genehmigt worden ist, verpflichtet sich der Leasing-Geber, den zuständigen Förderstellen den Teil der Förderung zurückzuzahlen, der dem noch verbleibenden Leasing-Zeitraum entspricht. − Der Kauf des Wirtschaftsguts durch die Leasing-Gesellschaft, der durch eine quittierte Rechnung oder einen gleichwertigen beweiskräftigen Buchungsbeleg nachgewiesen wird, bildet die förderbaren Kosten (Bemessungsgrundlage). Die Bemessungsgrundlage darf den Handelswert des geleasten Wirtschaftsguts nicht überschreiten. Andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasing-Vertrag (insbesondere Steuern,...

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  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.