Unterausschuss über Finanzdienstleistungen. 1. Ein Unterausschuss über Finanzdienstleistungen (nachfolgend als «der Unteraus- schuss» bezeichnet) wird unter dem Gemischten Ausschuss eingesetzt. Der Haupt- vertreter jeder Vertragspartei kommt von der für dieses Abkommen zuständigen Behörde oder von einer Finanzbehörde. 2. Die Aufgaben des Unterausschusses umfassen: (a) die Beaufsichtigung der Umsetzung dieses Kapitels, die Evaluation seiner Durchführung und die Verfolgung seiner weiteren Entwicklung; sowie (b) die Beurteilung von Fragen zu Finanzdienstleistungen, die ihm von einer Vertragspartei zugewiesen werden. 3. Der Unterausschuss trifft sich bei den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder gemäss anderer Absprache zwischen den Vertragsparteien. 4. Der Unterausschuss wird von Korea und einem der EFTA-Staaten gemeinsam präsidiert. Er entscheidet durch Konsens.
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Samples: Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen, Freihandelsabkommen
Unterausschuss über Finanzdienstleistungen. 1. Ein Unterausschuss über Finanzdienstleistungen (nachfolgend als «der Unteraus- schuss» bezeichnet) wird unter dem Gemischten Ausschuss eingesetzt. Der Haupt- vertreter Hauptver- treter jeder Vertragspartei kommt von der für dieses Abkommen zuständigen Behörde oder von einer Finanzbehörde.
2. Die Aufgaben des Unterausschusses umfassen:
(a) die Beaufsichtigung der Umsetzung dieses Kapitels, die Evaluation seiner Durchführung und die Verfolgung seiner weiteren Entwicklung; sowie
(b) die Beurteilung von Fragen zu Finanzdienstleistungen, die ihm von einer Vertragspartei Ver- tragspartei zugewiesen werden.
3. Der Unterausschuss trifft sich bei den Sitzungen des Gemischten Ausschusses oder gemäss anderer Absprache zwischen den Vertragsparteien.
4. Der Unterausschuss wird von Korea und einem der EFTA-Staaten gemeinsam präsidiertprä- sidiert. Er entscheidet durch Konsens.
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Samples: Freihandelsabkommen