Unterbrechung der Lieferung Musterklauseln

Unterbrechung der Lieferung. 1. Bei höherer Gewalt, von einer Vertragspartei nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungs- bzw. Abnahmefrist nicht eingehalten werden kann. 2. Ist die Lieferung bzw. Abnahme in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungs- bzw. Abnahmefrist erfolgt, kann die andere Vertragspartei nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten. 3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat
Unterbrechung der Lieferung. 12.1. eprimo ist berechtigt, die Stromlieferung ohne vor- herige Androhung durch den Netz- oder Mess- stellenbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn Sie den Verpflichtungen aus dem Vertrag in nicht uner- heblichem Maße schuldhaft zuwiderhandeln und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Ge- brauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messein- richtungen zu verhindern („Energiediebstahl“). 12.2. Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist eprimo berechtigt, die Stromlieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Versorgung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder Sie darlegen, dass hinreichende Aussicht be- steht, dass Sie Ihren Verpflichtungen nachkommen. eprimo kann mit der Mahnung zugleich die Unter- brechung der Versorgung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhand- lung steht. Wegen Zahlungsverzug darf eprimo eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 ge- nannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn Sie nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro im Verzug sind. Der Beginn der Unterbrechung der Versorgung wird Ihnen drei Werktage im Voraus an- gekündigt. 12.3. eprimo lässt die Versorgung unverzüglich wieder- herstellen, sobald die Gründe für die Unterbre- chung entfallen sind und Sie die Kosten der Unter- brechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt haben. Die eprimo hierdurch entstehenden Kosten sind von Ihnen zu erstatten. Auch die Kosten für einen etwaigen Versuch der Unterbrechung (z. B. kein Zutritt) haben Sie vor Wiederherstellung der Versorgung zu ersetzen.
Unterbrechung der Lieferung. 7.1 Der Lieferant ist berechtigt, die Lieferung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde der StromGVV in nicht unerheblichen Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 7.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungs- verpflichtung trotz Mahnung, ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung zwei Wochen nach Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, es sei denn, die Folgen der Unterbrechung stehen außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung oder der Kunde legt dar, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflich- tungen nachkommt. Der Lieferant kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Lieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwider- handlung steht. Wegen Zahlungsverzuges darf der Lieferant eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von min- destens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. 7.3 Der Beginn der Unterbrechung der Lieferung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 7.4 Der Lieferant hat die Lieferung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbre- chung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für struk- turell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten. 7.5 Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung infolge einer Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses sind Anspr...
Unterbrechung der Lieferung. 1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen nicht zu vertretenden Betriebsstörungen (z.B. nicht zu vertretende Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten), die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmefrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen zuzüglich Nacherfüllungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn der anderen Partei unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannte Frist nicht eingehalten werden kann. 2. Ist die Lieferung bzw. Annahme nicht rechtzeitig erfolgt, so kann die andere Vertragspartei, nachdem eine angemessene Nacherfüllungsfrist gesetzt wurde, vom Vertrag zurücktreten. Sie muss dies jedoch mindestens zwei Wochen vor Ausübung des Rücktrittsrechts schriftlich ankündigen. 3. Wurde der anderen Vertragspartei auf Anfrage nicht unverzüglich mitgeteilt, dass nicht rechtzeitig geliefert bzw. abgenommen werde und hat die Behinderung länger als fünf Wochen gedauert, kann die andere Vertragspartei sofort zurücktreten. 4. Schadenersatzansprüche sind in den Fällen von Punkt X. Xxxxxx 1. ausgeschlossen, wenn die jeweilige Vertragspartei ihren Obliegenheiten gemäß Ziffer 1. - 3. genügt hat.
Unterbrechung der Lieferung. 1. Bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen sowie solchen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist bzw. Abnahmenfrist ohne weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 5 Wochen zuzüglich Nachlieferungsfrist verlängert. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn der anderen Partei nicht unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die vorgenannten Fristen nicht eingehalten werden können. 2. Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder nicht rechtzeitiger Lieferung und Rücktrittsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen.
Unterbrechung der Lieferung. 18.1 TeleSon ist berechtigt, die Lieferung ohne vorherige Androhung zu unterbrechen oder durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde diesen AGB in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern. 18.2 Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsver- pflichtung trotz Mahnung, ist TeleSon berechtigt, die Lieferung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber mit der Unterbrechung der Lieferung zu beauftragen. Dies gilt nicht, wenn die Folgen der Unterbrechung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen oder der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen nachkommt. TeleSon kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Lieferung androhen, sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. 18.3 Der Beginn der Unterbrechung wird dem Kunden drei Werktage im Voraus angekündigt. 18.4 TeleSon wird die Lieferung unverzüglich wiederherstellen lassen, sobald die Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wieder- herstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten der Unterbrechung werden durch TeleSon für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet. Die Pauschale wird die nach dem gewöhn- lichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden wird TeleSon die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Dem Kunden ist der Nachweis geringerer Kosten gestattet. 18.5 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung wird durch die vorstehenden Ziffern 19.1 bis 19.4 nicht berührt.
Unterbrechung der Lieferung. 4.1. Bei höherer Gewalt, von der Käuferin nicht zu vertretenden Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen, die länger als eine Woche gedauert haben oder voraussichtlich dauern, wird die Lieferungsfrist ohne Weiteres um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch um fünf Wochen verlängert. Die Verlängerung tritt nur ein, wenn dem Käufer unverzüglich Kenntnis von dem Grund der Behinderung gegeben wird, sobald zu übersehen ist, dass die Lieferungsfrist nicht eingehalten werden kann. 4.2. Ist die Lieferung in den in Ziff. 1 genannten Fällen nicht innerhalb der verlängerten Lieferungsfrist erfolgt, kann der Käufer nach Ablauf einer zu setzenden Nachfrist von 12 Kalendertagen vom Vertrag zurücktreten. 4.3. Schadensersatzansprüche sind in den Fällen von Ziff. 1 ausgeschlossen, wenn die Verkäuferin ihrer Obliegenheit gem. Ziff. 1 genügt hat.
Unterbrechung der Lieferung. Sind wir aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereiches (wie z. X. Xxxxx, kriegsähnliche Zustände, Embargo, Sperren oder außergewöhnliche Behinderung der normalen Verkehrswege oder Streik oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen sowie behördliche Maßnahmen), gleichgültig ob die Ereignisse der vorgenannten Art uns direkt oder unsere Lieferanten betreffen, nicht in der Lage, rechtzeitig zu liefern und/oder ist eine vollständige Lieferung unmöglich oder wesentlich erschwert, so können wir, selbst wenn wir uns bereits im Verzug befinden, für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken, nachdem wir den Besteller von der Behinderung unverzüglich benach- richtigt haben. Nach einer Behinderung von 4 Wochen können sowohl wir als auch der Besteller ganz oder teilweise von dem Vertrag zurücktreten. Wir sind in den vorstehend beschriebenen Fällen eines Vertragsrücktritts, der Liefereinschränkung oder der Liefereinstellung weder zur Leistung irgendeines Schadensersatzes noch zur Nachlieferung verpflichtet. Im übrigen kann der Rücktritt vom Besteller nur erklärt werden, wenn wir uns in Verzug befinden und innerhalb einer vom Besteller schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist schuldhaft unserer Lieferpflicht nicht nachkommen. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Die entsprechenden Kosten für Warte- und Lagerzeit und weitere erforderliche Reisen hat der Besteller zu tragen.

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  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1