UNTERBRECHUNG ODER KÜNDIGUNG Musterklauseln

UNTERBRECHUNG ODER KÜNDIGUNG. Der AG kann nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die KfW eine vollständige oder teilweise Unterbrechung der Leistungen erbitten oder diesen Consultingvertrag in jedem Fall durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen beenden. Der Consultant hat in diesem Fall sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, dass die Leistungen eingestellt und die Ausgaben möglichst geringgehalten werden. Er übergibt alle Berichte, Entwürfe und bis zu dem betreffenden Datum vorzubereitenden Dokumente dem AG. Dauert die Unterbrechung länger als 180 Tage an, kann der Consultant den Consultingvertrag kündigen. Paragraf 4.5 [Höhere Gewalt] gilt im Fall der Kündigung entsprechend. Sofern der Consultant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht termingerecht erfüllt, kann der AG dies mittels einer entsprechenden Mitteilung anzeigen und ihn zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung auffordern. Beseitigt der Consultant nicht das Leistungsdefizit innerhalb einer angemessenen Frist, die vom AG festgelegt wird aber mindestens 21 Tage ab Aufforderung durch den AG betragen muss, ist der AG nach Ablauf dieser Frist berechtigt, den Vertrag durch schriftliche Mitteilung zu kündigen. Falls fällige und an den Consultant zahlbare Beträge nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der betreffenden Rechnung beim AG angemessen angefochten oder gezahlt worden sind, kann der Consultant diesen Vertrag nach den nachfolgenden Regelungen kündigen. Voraussetzung einer Kündigung ist, dass (i) der Consultant dem AG innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vorstehend genannten Frist von 60 Tagen eine schriftliche Mahnung übermittelt hat und (ii) der AG die fälligen Beträge innerhalb einer Nachfrist von 30 Tagen ab Eingang der Mahnung nicht gezahlt hat. Unbeschadet des Kündigungsrechts aufgrund von Zahlungsausfall des AG kann der Consultant die Erfüllung des vorliegenden Vertrags aussetzen, wenn und solange wie unter diesem Consultingvertrag zahlbare Beträge nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang der betreffenden Rechnung des Consultants angemessen vom AG angefochten oder gezahlt worden sind. Voraussetzung der Aussetzung ist, dass der Consultant dem AG nach Ablauf der vorstehend genannten Frist von 60 Tagen eine schriftliche Mahnung übermittelt hat und der AG die fälligen Beträge innerhalb einer Nachfrist von 21 Tagen ab Eingang der Mahnung nicht gezahlt hat. Im Falle der Kündigung oder Unterbrechung des Consultingvertrages ist der Consultant berechtigt, die Zahlung folgen...
UNTERBRECHUNG ODER KÜNDIGUNG. 4.6.1 Der AG kann nach vorheriger Zustimmung durch die KfW Leistungen ganz oder teilweise unter- brechen oder diesen Vertrag nach schriftlicher Kündigung mit einer Frist von mindestens 30 Tagen beenden. Der Consultant hat in diesem Fall sofort alle erforderlichen Maßnahmen zu er- greifen, dass die Leistungen eingestellt und die Ausgaben möglichst gering gehalten werden. Er übergibt alle Berichte, Entwürfe und bis zu dem betreffenden Datum zu erstellenden Dokumente dem AG. Dauert die Unterbrechung länger als 180 Tage, kann der Consultant kündigen. Para- graph 4.5.3 [Höhere Gewalt] gilt im Fall der Kün- digung entsprechend. 4.6.2 Sofern der Consultant seine vertraglichen Ver- pflichtungen ohne hinreichenden Grund nicht, nicht vertragsgemäß oder nicht termingerecht er- füllt, kann der AG dies mittels einer entspre- chenden Mitteilung anzeigen und ihn zur ord- nungsgemäßen Leistungserbringung auffordern. Beseitigt der Consultant nicht das Leistungsdefi- zit innerhalb einer Frist von 21 Tagen ab Auffor- derung durch den AG, ist der AG nach Ablauf dieser Frist berechtigt, den Vertrag durch schrift- liche Mitteilung zu kündigen. 4.6.3 Falls fällige und an den Consultant zahlbare Be- träge nicht innerhalb von 60 Tagen nach Ein- gang der betreffenden Rechnung gezahlt wor- den sind, kann der Consultant diesen Vertrag nach den nachfolgenden Regelungen kündigen. Voraussetzung einer Kündigung ist, dass der Consultant dem AG innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf der vorstehend genannten Frist von 60 Tagen eine schriftliche Mahnung übermittelt hat. Zahlt der AG die fälligen Beträge nicht in- nerhalb einer weiteren Frist von 30 Tagen nach Zugang der Mahnung, kann der Consultant den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden. 4.6.4 Ist die Kündigung des Vertrages nicht auf ein Verschulden des Consultants zurückzuführen, so ist dieser berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Er muss sich jedoch dasjenige an- rechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeits- kraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unter- lässt. 4.6.5 Ist die Kündigung auf ein Verschulden des Con- sultants zurückzuführen, so ist dieser berechtigt, für die bis zum Zeitpunkt der Beendigung er- brachten, aber noch nicht erstatteten Leistungen die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Der Auftraggeber ist berechtigt, Ersatz für die durch dieses Verschulden verursachten direkten Schä- den zu verlangen.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Mängelbeseitigung (1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Dem Steuerberater ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Der Auftraggeber hat das Recht – wenn und soweit es sich bei dem Mandat um einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB handelt –, die Nachbesserung durch den Steuerberater abzulehnen, wenn das Mandat durch den Auftraggeber beendet und der Mangel erst nach wirksamer Beendigung des Mandats festgestellt wird. (2) Beseitigt der Steuerberater die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt er die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Steuerberaters die Mängel durch einen anderen Steuerberater beseitigen lassen bzw. nach seiner Xxxx Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. (3) Offenbare Unrichtigkeiten (z. X. Xxxxxxxxxxxxx, Rechenfehler) können vom Steuerberater jederzeit, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der Steuerberater Dritten gegenüber mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen des Steuerberaters den Interessen des Auftraggebers vorgehen.

  • Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.