Unterbrechung von Diensten Musterklauseln

Unterbrechung von Diensten. 8.1 EnBW ist berechtigt, einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- beziehungsweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespei- cherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. 8.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaß- nahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von EnBW voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. 8.3 EnBW ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungs- technischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
Unterbrechung von Diensten. 19.1. Die Gesellschaft ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dau- er zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespei- cherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Ar- beiten erforderlich ist. 19.2. Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungs- schwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung der Gesellschaft voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. 19.3. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechni- schen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
Unterbrechung von Diensten. 8.1 EDG ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- beziehungsweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. 8.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von EDG voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. 8.3 EDG ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.‌ 8.4 Rechte des Kunden aus § 57 Abs. 4 und 58 TKG bleiben klarstellend jeweils unberührt, siehe hierzu Ziffern 29 und 30.
Unterbrechung von Diensten. 14.1 VSE NET und die von ihr beauftragten Unternehmen sind berechtigt, einen Dienst zu unter- brechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz ein- zustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste (auch durch Dritte), der Aufrechterhaltung der Netz- integrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Soft- ware oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam- oder Computerviren/-würmern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Entsprechendes gilt, wenn eine Tele- kommunikationsendeinrichtung des Kunden ernsthafte Schäden am Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb verursacht. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz ergeben sich hieraus nicht. 14.2 Entsprechendes gilt, wenn VSE NET gesicherte Kenntnis vorliegen, dass der Kunde in gesetz- lich verbotener Weise bestimmte Übersendungen und Übermittlung von Informationen, Sachen oder sonstigen Leistungen vorgenommen hat und VSE NET gemäß § 450 TKG zur Verhinderung der Wiederholung verpflichtet ist beziehungsweise wenn das Entgeltaufkommen des Kunden in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Aussetzung der Leistungen Entgelte für die in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet und geleistete Sicherheiten verbraucht sind. 14.3 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von VSE NET voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. VSE NET wird den Kunden bei längeren vorübergehenden Einschränkungen oder Beschränkungen in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer unterrichten. Die Mit- teilungspflicht über den Beginn der Einstellung besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den Umständen objektiv nicht vorher möglich ist oder die Beseitigung bereits eingetretener Unter- brechungen verzögern würde. 14.4 VSE NET ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
Unterbrechung von Diensten. 9.1 Die SW SLS ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- beziehungsweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. 9.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von der SW SLS voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. 9.3 Die SW SLS ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
Unterbrechung von Diensten. 18.1 Die teutel ist berechtigt, einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netz- integrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebs- bedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. 18.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchge- führt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung der teutel voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. 18.3 Die teutel ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurz- zeitig zu unterbrechen.
Unterbrechung von Diensten. 9.1 MAINGAU ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- beziehungsweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. 9.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung von MAINGAU voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. 9.3 MAINGAU ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
Unterbrechung von Diensten. GELSEN-NET ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung der GELSEN-NET voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. GELSEN-NET ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
Unterbrechung von Diensten. 10.1 Die DGN ist berechtigt einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- beziehungsweise teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebes, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, der Aufrechterhal- tung der Netzintegrität (insbesondere der Vermeidung schwerwiegender Störun- gen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), der Interoperabili- tät der Dienste, des Datenschutzes oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. 10.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zei- ten vorgenommen werden und nach Einschätzung von der DGN voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. 10.3 Die DGN ist berechtigt, einen Dienst aus abrechnungstechnischen Gründen ohne Ankündigung kurzzeitig zu unterbrechen.
Unterbrechung von Diensten. 8.1 Die SWL Digital ist berechtigt, einen Dienst zu unterbrechen, in der Dauer zu beschränken oder in sonstiger Weise zeit- bzw. teilweise oder ganz einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, der Sicherheit des Netzbetriebs, zum Schutz vor Missbrauch der Dienste, zur Aufrechterhaltung der Netzintegrität (insbesondere zur Vermeidung schwerwiegender Störungen des Netzes, der Software oder der gespeicherten Daten), zum Schutz der Interoperabilität der Dienste, aus Datenschutzgründen oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. 8.2 Unterbrechungen zur Durchführung von Servicemaßnahmen werden ohne Ankündigung durchgeführt, sofern diese während nutzungsschwacher Zeiten vorgenommen werden und nach Einschätzung der SWL Digital voraussichtlich nur zu einer kurzzeitigen Unterbrechung des Dienstes führen. 8.3 Die Rechte der Kund:innen aus § 57 Absatz 4 und § 58 TKG bleiben klarstellend jeweils unberührt (siehe hierzu Ziffern 25 und 26).