Übermittlung von Informationen. Das Vertragsunternehmen wird Elavon alle Informationen übermitteln, die begründeterweise verlangt werden, um eine Bonitätsbeurteilung vorzunehmen oder um es Elavon zu ermöglichen, jeweils bestehende gesetzliche Verpflichtungen einzuhalten. Hierzu zählen unter anderem bestimmte Auskünfte und Identitätsnachweise, anhand deren Elavon die Identität des Vertragsunternehmens zur Verhinderung von Geldwäsche feststellen kann. Das Vertragsunternehmen wird Xxxxxx über alle erheblichen Änderungen wesentlicher Informationen, die an Elavon übermittelt wurden, unverzüglich, jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt, an dem die Änderungen in Kraft treten, in Kenntnis setzen.
Übermittlung von Informationen. (1) Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass im Fall eines ihnen bekannt werdenden Unfalls, der sich bei der grenzüberschreitenden, Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle oder bei deren Entsorgung ereignet und der in anderen Staaten die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte, diese Staaten sofort benachrichtigt werden.
(2) Die Vertragsparteien informieren einander über das Sekretariat von
a) Änderungen hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden und/oder Anlaufstellen nach Artikel 5;
b) Änderungen ihrer innerstaatlichen Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfällen nach Artikel 3; und, so bald wie möglich, von
c) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, der Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung in dem ihrer staatlichen Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiet ganz oder teilweise nicht zuzustimmen;
d) den von ihnen getroffenen Beschlüssen, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zu beschränken oder zu verbieten;
e) allen anderen in Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen.
(3) Die Vertragsparteien übermitteln entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der nach Artikel 15 eingesetzten Konferenz der Vertragsparteien vor dem Ende jedes Ka- lenderjahres über das Sekretariat einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Informationen:
a) die von ihnen nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörden und Anlaufstellen;
b) Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, an der sie beteiligt waren, darunter
i) die Menge der ausgeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, ihre Eigenschaften, ihren Bestimmungsort, einen etwaigen Bestimmungsort, einen etwaigen Durchfuhrstaat und die Entsorgungsmethode entsprechend den Angaben in der Antwort auf die Notifikation;
ii) die Menge der eingeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, Ei- genschaften, Herkunft und Entsorgungsmethoden;
iii) Entsorgungen, die nicht planmäßig verliefen;
iv) Bemühungen zur Verringerung der Menge der gefährlichen Abfälle oder anderen Ab- fälle, die grenzüberschreitend verbracht werden sollen;
c) Informationen, über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Durchführung dieses Überein- kommens;
d) Informationen über die von ihnen zusammengestellten verfügbaren aussagefähigen Statistiken über die Auswirkungen der Erzeugung, Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abf...
Übermittlung von Informationen. Der technische Netzbetreiber der HavelCash übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die Informationen zur Autorisierung oder Sperrenabfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkartenanfragen übermittelt der technische Netzbetreiber der HavelCash an das vom Vertragspartner genannte Kreditkartenunternehmen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab. Für die Richtigkeit der an den technischen Netzbetreiber der HavelCash übermittelten Daten wird keine Verantwortung übernommen.
Übermittlung von Informationen. Die Bank kommuniziert mit dem Begünstigten im Sinne von Nr. 11.1 per E-Mail oder per Post. Es liegt in der Verantwortung der Begünstigten, der Bank eine E-Mail- oder Postanschrift mitzuteilen.
Übermittlung von Informationen. Die Edekabank übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die Informationen zur Autorisierung oder Sperrenabfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkartenanfragen übermittelt die Edekabank an das vom Vertragspartner genannte Kreditkartenunternehmen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab. Für die Richtigkeit der an die Edekabank übermittelten Daten übernimmt die Edekabank keine Verantwortung.
Übermittlung von Informationen. Die Parteien stimmen überein, dass die Übermittlung von Informationen an Dritte in folgenden Fällen ungehindert vonstatten gehen soll: soweit sie gesetzlich oder gemäß Verwaltungsvorschriften erforderlich ist oder von einem Gericht oder durch einen Verwaltungsakt angefordert wird. Die übermittelnde Partei muss zuvor den Eigentümer der Information in Kenntnis der Übermittlung gesetzt haben und wird sich an die Instruktionen derselben halten, die Vertraulichkeit im Rahmen des Möglichen zu wahren.; an Dritte (inkl. der Fördermittelgeber) gemäß der Regeln von Abschnitt 7.2 insoweit dies für die Durchführung des Vorhabens oder Erfüllung des Konsortial-Vertrages notwendig ist; an die Fördermittelgeber (inklusive der ...) gemäß der Regeln von Abschnitt 7.2 insoweit dies für den Nachweis der Aktivitäten und des Erfolges des Vorhabens notwendig ist bzw. vertraglich mit dem Fördermittelgeber (inklusive der ...) vereinbart wurde.
Übermittlung von Informationen. Die Volksbank übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die Informationen zur Autorisierung oder Sperrabfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiber- rechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkarten- anfragen übermittelt die Volksbank an das vom Vertragspartner genannte Kreditkarten- unternehmen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungs- verbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermitt- lungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisie- rungssystems ab. Für die Richtigkeit der an die Volksbank übermittelten Daten übernimmt die Volksbank keine Verantwortung.
Übermittlung von Informationen. First Data übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die Informationen zur Autorisierung oder Sperrenabfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkartenanfragen übermittelt First Data an das vom Vertragspartner genannte Kreditkartenunternehmen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab. Für die Richtigkeit der an First Data übermittelten Daten übernimmt First Data keine Verantwortung.
Übermittlung von Informationen. Stellt der Lieferant eine Zunahme der Abweichungen der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit der Produkte fest (Qualitätseinbrüche), wird er den Kunden hierüber und über geplante Korrekturmaßnahmen unverzüglich informieren. Folgende Informationen sind hinreichend früh zu übermitteln und müssen vom Kunden explizit schriftlich genehmigt werden: - Änderungen des Fertigungsstandortes - Änderung des Fertigungsverfahrens - Änderung der Konstruktion, Spezifikation oder des Werkstoffes - Änderung von Sublieferanten, Produkten oder Dienstleistungen Standard: Dokumentenstatus: Öffentlich Druckdatum: DIN EN ISO 9001:2015 Abteilung/Verwendung: QM/ Intern 13.07.2022 Seite 5 von 11 - Änderungen von abgestimmten Prüfverfahren und Prüfumfängen - Änderungen von sonstigen Vereinbarungen - Änderung des Produktionsprozesses, sofern diese Auswirkungen auf die Produktqualität haben kann oder Produkte die einem „frozen prozess“ unterliegen Der Lieferant verpflichtet sich im Weiteren den Kunden unverzüglich über wesentliche Änderungen am Vermögen des Lieferanten oder über Änderungen der Anteilseigner an dem Unternehmen des Lieferanten zu informieren.
Übermittlung von Informationen. Die Volksbank übermittelt, soweit im Leistungsumfang enthalten, die Informationen zur Autorisierung oder Sperrabfrage an den für die jeweilige Karte zuständigen Betreiberrechner bzw. den Kartenherausgeber und überträgt das Ergebnis zurück. Kreditkartenanfragen übermittelt die Volksbank an das vom Vertragspartner genannte Kreditkartenunternehmen. Die Antwortzeiten hängen unter anderem von der gewählten Leitungsverbindung, der Übertragungsgeschwindigkeit, der Verfügbarkeit des Datenübermittlungsnetzes sowie der Antwortzeit des Betreiberrechners und des jeweiligen Autorisierungssystems ab. Für die Richtigkeit der an die Volksbank übermittelten Daten übernimmt die Volksbank keine Verantwortung.