Unterbrechungsschaden. 1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung tatsächlich entgangene Deckungsbeitrag, abzüglich der ersparten versicherten Kosten, zuzüglich Schadensminderungskosten nach den Bestimmungen des Artikels 10. 1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages sind alle jene Umstände zu berücksichtigen, die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten, z. B. die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des versicherten Betriebs, vorgesehene Veränderungen im versicherten Betrieb, die Marktlage, Auswirkungen von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Boykott, Konkurs oder Ausgleich des Versicherungsnehmers. 1.3. Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung von den durch den Sachschaden zerstörten Anlagen vorzunehmen gewesen wären, sind ersparte versicherte Kosten. 1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden gelten: Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die dem Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens von Lieferungs- oder Fertigstellungsfristen oder sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen.
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Samples: Landwirtschaftsversicherung, Insurance Policy
Unterbrechungsschaden. 1.1. Als Unterbrechungsschaden gilt der durch die Betriebsunterbrechung Betriebsunter- brechung tatsächlich entgangene Deckungsbeitrag, abzüglich der ersparten versicherten Kosten, zuzüglich Schadensminderungskosten Schadenminderungskosten nach den Bestimmungen des Artikels 10Art. 11.
1.2. Bei der Ermittlung des entgangenen Deckungsbeitrages sind alle jene Umstände zu berücksichtigen, die dessen Höhe auch ohne Betriebsunterbrechung beeinflusst hätten, z. z.B. die technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse des versicherten Betriebs, vorgesehene Veränderungen im versicherten Betrieb, die Marktlage, Auswirkungen von höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Boykott, Konkurs oder Ausgleich des Versicherungsnehmers.vorgesehene
1.3. Abschreibungen, die während der Dauer der Betriebsunterbrechung Betriebsunterbre- chung von den durch den Sachschaden zerstörten Anlagen vorzunehmen vorzu- nehmen gewesen wären, sind ersparte versicherte Kosten.
1.4. Nicht als Unterbrechungsschaden gelten: Vertragsstrafen oder Entschädigungen, die dem Versicherungsnehmer infolge Nichteinhaltens Nichtein- haltens von Lieferungs- oder und Fertigstellungsfristen oder sonstigen übernommenen Verpflichtungen zur Last fallen.
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Samples: Einkommenssicherung, Betriebsunterbrechungsversicherung