Unterhaltung. 9.1. Die Unterhaltung der Gartenparzelle mit sämtlichen darauf befindlichen Einrichtungen obliegt dem Pächter. Er hat darüber hinaus die Einrichtungen und Anpflanzungen der Teile der Kleingartenanlage, die allen Pächtern zur Verfügung stehen, pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand zu halten. Es dürfen an diesen Einrichtungen, insbesondere an den Wasser- und Arbeitsstromleitungen, keine Änderungen (Erweiterung, Abzweigung) vorgenommen werden. Bei Verstößen hiergegen ist auf Verlangen des Verpächters vom Pächter der Ursprungszustand wieder ordnungsgemäß herzustellen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, berechtigt dies den Verpächter, auf Kosten des Pächters den früheren Zustand wieder herstellen zu lassen. Das Gleiche gilt für schuldhafte Beschädigungen.
9.2. Beschädigungen irgendwelcher Art innerhalb der Anlage sind, auch wenn sie nicht auf Verschulden des Pächters beruhen, dem Vorstand des zuständigen Kleingartenvereins sofort zu melden.
Unterhaltung. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Unterhaltung. Es wird Ihnen durch regelmäßig stattfindende Aktivitäten der Sozialen Betreuung, Xxxxxx- und Kirchenfeste sowie jahreszeitliche Aktivitäten Unterhaltung und Anregung bieten.
Unterhaltung. Die Unterhaltungsmaßnahmen der ESO SV betreffen folgende Leistungen: • Kontrolle der bestehenden Papierkörbe, • Austausch von defekten Papierkörben, • Reinigung von verschmutzten Papierkörben • Bereitstellung der Körbe zur Reparatur • Papierkorbbestandsverwaltung mittels geeigneter Software
Unterhaltung. Unterhaltung bezieht sich auf alle kultu- rellen, sozialen, sportlichen, sowie Frei- zeit- und Erholungsveranstaltungen.
Unterhaltung. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssiche- rem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür sind insoweit die jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. die zur Unterhaltung und Pflege Verpflichteten. Sie sind für alle Schäden haftbar, die infolge ihres Verschuldens oder des Verschuldens der von ihnen mit der Errichtung oder Unterhaltung von Grabmälern beauftragten Personen verursacht werden, insbesondere durch Umstürzen oder Abbrechen von Teilen der Grabdenkmäler.
Unterhaltung. Der Pächter ist verpflichtet, die zu dem Grundstück gehörenden Wege, Pflegeflächen, Böschungen, Gräben, Grenzfurchen und Grenzmarken in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten. Obliegt der Verpächterin die Reinigungs- und Streupflicht (Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege), so werden die dafür anfallenden Kosten auf alle Pächter auf der Basis der Parzellengrößen umgelegt. Das gleiche gilt für Anliegerabgaben und Beiträge.
Unterhaltung. Das Animationsteam ist nur im Juli und August verfügbar. Der Kinderclub ist für Kinder von 4 bis 12 Jahren nach Anmeldung zugänglich. Für einige Aktivitäten ist ein Mindestalter erforderlich, bitte erkundigen Sie sich im Voraus, denn eine Befreiung ist nicht möglich. Sportliche Aktivitäten für Jugendliche und Erwachsene: von 13 bis 17 Jahren und darüber.
Unterhaltung. Die Unterhaltung und Verwaltung der passiven Infrastruktur erfolgt durch den Eigenbetrieb, soweit diese Pflichten nicht dem Netzbetreiber im Rahmen der vertraglichen Regelungen zur Weiterverpachtung auferlegt werden. Die Gemeinde stimmt einer Weitergabe entsprechender Verpflichtungen an einen Dritten ausdrücklich zu.
Unterhaltung. 9.1. Die Unterhaltung der Gartenparzellen mit sämtlichen darauf befindlichen Einrichtungen obliegt dem Pächter. Er hat darüber hinaus die Einrichtungen und Anpflanzungen der Teile der Kleingartenanlage, die allen Pächtern zur Verfügung stehen, pfleglich zu behandeln und in sauberem Zustand zu halten. Es dürfen an diesen Einrichtungen, insbesondere an den Wasser- und Arbeitsstromleitungen, keine Änderungen (Erweiterung, Abzweigung) vorgenommen werden. Verstöße hiergegen berechtigen den Verpächter, auf Kosten des Pächters den früheren Zustand wieder herstellen zu lassen. Das Gleiche gilt für Beschädigungen.
9.2. Beschädigungen irgendwelcher Art innerhalb der Anlage sind, auch wenn sie nicht auf Verschulden des Pächters beruhen, dem Vorstand des zuständigen Kleingartenvereins sofort zu melden.