Unterstützungspflichten Musterklauseln

Unterstützungspflichten. 12.1 Der Quickline-Partner verpflichtet sich, den Kunden bei der Abwehr von Angriffen Dritter («Angriff») zu unterstützen, die Verletzungen ih- rer Immaterialgüterrecht (Patente, Urheber-, Marken-, Designrechte und Geschäftsgeheimnisse) aufgrund von Dienstleistungen des Quick- line-Partners geltend machen. Der Kunde verpflichtet sich, dem Quick- line-Partner unmittelbar nach Erhalt der Kenntnis eines Angriffs oder bevorstehenden Angriffs entsprechend zu informieren.
Unterstützungspflichten. (a) Datensicherheit: Der Auftragsbearbeiter unterstützt den Auftraggeber in angemesse- ner Weise bei der Einhaltung seiner gesetzlichen Pflichten zur Gewährleistung einer angemessenen Datensicherheit und zur Meldung von Datenschutzverletzungen und bei der freiwilligen oder zwingenden Durchführung von Datenschutz-Folgenabschät- zungen. Für Datenschutzverletzungen gilt Ziff. 5(b).
Unterstützungspflichten. (1) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung hat der Auftragnehmer den Auftraggeber bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten sowie bei Durchführung von Datenschutzfolgeabschätzungen im notwendigen Umfang angemessen zu unterstützen. Alle erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten.
Unterstützungspflichten. 9.1 Beide Vertragspartner sind zur gegenseitigen Aufklärung über alle Umstände verpflichtet, welche die Erbringung der Dienstleistung wesentlich beeinflussen können.
Unterstützungspflichten. (1) Der Auftragsverarbeiter hat den Auftraggeber bei der Erfüllung der Pflichten betreffend der Sicherheit personenbezogener Daten, der Meldepflichten bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten, der Datenschutz-Folgenabschätzungen und vorherige Konsultationen nach Maßgabe von Artikel 33 bis 36 DS-GVO zu unterstützen. Dies umfasst insbesondere
Unterstützungspflichten. (1) Korrespondierend zu den in 3.1 dargestellten Pflichten des Verantwortlichen, obliegt dem Auf- tragsverarbeiter die Pflicht, den Verantwortlichen bei der Erfüllung seiner ihm obliegenden (gesetzli- chen) Pflichten im erforderlichen Umfang zu unterstützen.
Unterstützungspflichten. (1) Ist der Auftraggeber auf Grund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer Einzelperson verpflichtet, Informationen oder Auskünfte zur Verarbeitung von Daten dieser Person zu geben oder die Rechte von betroffenen Personen nach Kapitel III (Artt. 12 bis 23) der DSGVO zu gewährleisten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit vereinbart bei der Erfüllung dieser Pflichten mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechend Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO unterstützen.
Unterstützungspflichten. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen angesichts der Art der Verarbeitung nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III der DS-GVO genannten Rechte der betroffenen Personen nachzukommen. Der Auftragsverarbeiter unterstützt den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen bei der Einhaltung seiner Pflichten nach Art. 32 bis 36 DS-GVO.

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  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.