Common use of Unterstützung des Verantwortlichen Clause in Contracts

Unterstützung des Verantwortlichen. a) Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt. b) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen. c) Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten: 1) Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutz-Folgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat; 2) Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft; 3) Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind; 4) Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679. d) Die Parteien legen in Anhang III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.

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Samples: Auftragsverarbeitungs Vertrag, Vertrag Zur Auftragsverarbeitung

Unterstützung des Verantwortlichen. a) Der 8.1 Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt. b) 8.2 Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b der Abschnitte 8.1 sowie 8.2 befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen. c) 8.3 Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b 8.2 zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten: 1a) Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden DatenschutzDATENSCHUTZ-FolgenabschätzungFOLGENABSCHÄTZUNG“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat; 2b) Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer DatenschutzDATENSCHUTZ-Folgenabschätzung FOLGENABSCHÄTZUNG hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft; 3c) Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind; 4d) Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679DSGVO. d) 8.4 Die Parteien legen in Anhang III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.des

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Samples: Data Processing Agreement

Unterstützung des Verantwortlichen. a) 14.1 Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen Verantwortli- chen unverzüglich über jeden Antrag der betroffenen Person auf Wahrnehmung ihrer Rechte nach der DSGVO („Antrag“), den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigtermäch- tigt. b) 14.2 Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt unter- stützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a Ziff. 14.1 und b dieser Bestimmung befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen. c) 14.3 Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b Ziff. 14.2 zu unterstützen, unterstützt un- terstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung Berücksichti- gung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen Verantwortli- chen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten: 1) 14.3.1 Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden „DatenschutzDa- tenschutz-Folgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat; 2) 14.3.2 Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(nAufsichtsbe- hörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer DatenschutzDaten- schutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung Verar- beitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche Ver- antwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft; 3) 14.3.3 Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen personenbezoge- nen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen Verantwortli- chen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind; 4) 14.3.4 Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679DSGVO. d) Die Parteien legen in Anhang III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Lieferungen Und Leistungen

Unterstützung des Verantwortlichen. a) Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat1. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt. b) Unter Berücksichtigung Angesichts der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verant- wortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maß- nahmen dabei, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III DSGVO genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen. Dazu gehört, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen nach Möglichkeit bei der Erfüllung Einhaltung von dessen PflichtFolgendem unterstützt: a. dem Recht, Anträge betroffener Personen unterrichtet zu werden, wenn personenbezogene Daten von der betroffenen Person erhoben werden b. dem Recht, unterrichtet zu werden, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden c. dem Auskunftsrecht der betroffenen Person d. dem Recht auf Ausübung ihrer Rechte Berichtigung e. dem Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) f. dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung g. der Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung h. dem Recht auf Datenübertragbarkeit i. dem Recht auf Widerspruch j. dem Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbei- tung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu beantwortenwerden 2. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen. c) Abgesehen von Zusätzlich zu der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b Klau- sel 6.4 zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung Verarbeitung und der ihm dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem nach Möglichkeit bei der Einhaltung der folgenden Pflichtenvon Folgen- dem: 1) a. der Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung des Verantwortlichen, die Aufsichtsbehörde [BITTE DIE ZUSTÄN- DIGE AUFSICHTSBEHÖRDE ANGEBEN] von der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutz-Folgenabschätzung“)unverzüglich und, falls möglich, binnen höchs- tens 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, zu unterrich- ten, es sei denn, die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten na- türlicher Personen; b. der Pflicht des Verantwortlichen, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu benachrichtigen, wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes diese Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraus- sichtlich zu einem hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hatPer- sonen führt; 2) c. der Pflicht zur Konsultation des Verantwortlichen, eine Abschätzung der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) Folgen der vorgese- henen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen (eine Datenschutz-Folgenabschätzung); d. der Pflicht des Verantwortlichen, vor der VerarbeitungVerarbeitung die Aufsichtsbehörde [BITTE DIE ZUSTÄNDIGE AUFSICHTSBEHÖRDE ANGEBEN] zu konsul- tieren, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft;. 3) Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind; 4) Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679. d) . Die Parteien legen in Anhang III Anlage C die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Maßnahmen, durch die der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel zu unterstützen verpflichtet ist, sowie den Anwendungsbereich Gegenstand und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest. Dies gilt für die in Klauseln 9.1 und 9.2 vorgesehenen Verpflichtungen.

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Samples: Standard Contractual Clauses

Unterstützung des Verantwortlichen. a) Der Auftragsverarbeiter unterrichtet den Verantwortlichen unverzüglich über jeden Antrag, den er von der betroffenen Person erhalten hat. Er beantwortet den Antrag nicht selbst, es sei denn, er wurde vom Verantwortlichen dazu ermächtigt. b) Unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung unterstützt der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen bei der Erfüllung von dessen Pflicht, Anträge betroffener Personen auf Ausübung ihrer Rechte zu beantworten. Bei der Erfüllung seiner Pflichten gemäß den Buchstaben a und b befolgt der Auftragsverarbeiter die Weisungen des Verantwortlichen. c) Abgesehen von der Pflicht des Auftragsverarbeiters, den Verantwortlichen gemäß Klausel 8 Buchstabe b zu unterstützen, unterstützt der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung der Art der Datenverarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen zudem bei der Einhaltung der folgenden Pflichten: 1) Pflicht zur Durchführung einer Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten (im Folgenden „Datenschutz-FolgenabschätzungDatenschutzfolgenabschätzung“), wenn eine Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat; 2) Pflicht zur Konsultation der zuständigen Aufsichtsbehörde(n) vor der Verarbeitung, wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung Datenschutzfolgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft; 3) Pflicht zur Gewährleistung, dass die personenbezogenen Daten sachlich richtig und auf dem neuesten Stand sind, indem der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich unterrichtet, wenn er feststellt, dass die von ihm verarbeiteten personenbezogenen Daten unrichtig oder veraltet sind; 4) Verpflichtungen gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/679DSGVO [§ 27 DSG-EKD]. d) Die Parteien legen in Anhang ANHANG III die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Unterstützung des Verantwortlichen durch den Auftragsverarbeiter bei der Anwendung dieser Klausel sowie den Anwendungsbereich und den Umfang der erforderlichen Unterstützung fest.

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Samples: Data Processing Agreement