Zweck und Anwendungsbereich. Die Prüfung dient der Beurteilung des Verbundes zwischen der Stahloberfläche der Ankerstäbe und dem Injektions- bzw. Verfüllmörtel sowie zwischen dem Injektions- bzw. Verfüllmörtel und dem Betonun- tergrund. Darüber hinaus wird die Zugfestigkeit des Betonuntergrundes hinsichtlich der Weiterleitung der Ankerkräfte in das Gesamtbauwerk (Ausbruchkegel) überprüft.
Zweck und Anwendungsbereich. Die Prüfung dient der Beurteilung der Reißneigung von Spritzmörtel/ Spritzbeton infolge behinderten Schwindens.
Zweck und Anwendungsbereich. Die Prüfung dient zur Beurteilung der Dauerhaftigkeit von Betonersatzsystemen in Wasserwechselzonen von Süß- und Meerwasserbauten.
Zweck und Anwendungsbereich. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung stellt die vertragliche Festlegung der technischen, logistischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse zwischen der Osbra GmbH und des LIEFERANTEN mit der Zielsetzung der kontinuierlichen Verbesserung dar und ergänzt die zusätzlichen Bestimmungen eines Verhandlungsprotokolls. Der LIEFERANT muss fehlerfreie Prozesse und Produkte entwickeln, planen, realisieren und sichern. Hierfür ist die konsequente Vermeidung konstruktiver und prozessbezogener Fehlerursachen zum frühestmöglichen Zeitpunkt durch geeignete vorbeugende qualitätsplanerische Maßnahmen eine Grundvoraussetzung. Die Osbra GmbH fordert von dem LIEFERANTEN, dass er ein funktionierendes Qualitätsmanagementsystem (QMS) entsprechend DIN EN ISO 9001 (in gültiger Version) als Mindest-anforderung bzw. als langfristiges Ziel ISO/TS 16949, bzw. IATF 16949 (in gültiger Version) nachweist. Ein zusätzliches Ziel des LIEFERANTEN soll es sein, sein Umweltmanagementsystem ständig zu verbessern und eine Zertifizierung gemäß DIN EN ISO 14001 anzustreben. Die Verantwortung für die Qualität der gelieferten Produkte und die beauftragten produktspezifischen Arbeitsgänge sowie Dienstleistungen liegen beim jeweiligen LIEFERANTEN. Der LIEFERANT ist auch qualitätsverantwortlich für seine Unterauftragnehmer. Diese QSV gilt für Neuaufträge und für bereits in Serie laufende Produkte zwischen dem LIEFERANTEN und der Osbra GmbH. Änderungen und Ergänzungen in dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
Zweck und Anwendungsbereich. Die Leistungsfähigkeit der Fa. Binder beruht auf der Erfüllung hoher Qualitätsansprüche ihrer Kunden hinsichtlich des gesamten Produktions- und Lieferumfanges. Die Lieferanten leisten hierzu einen wesentlichen Beitrag. Die Zusammenarbeit mit Lieferanten setzt daher voraus, dass sie qualitätsfähig sind und kostengünstige Produkte auf hohem Qualitätsniveau termingerecht liefern können. Unser Ziel ist es, hierbei ein Qualitätsniveau von 0-Fehlern zu erreichen und zu halten. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung stellt die vertragliche Festlegung der technischen, logistischen und organisatorischen Rahmenbedingungen und Prozesse zwischen der „Gebr. Binder GmbH“ und Lieferant mit der Zielsetzung der kontinuierlichen Verbesserung dar. Diese Qualitätssicherungsvereinbarung gilt für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an die Gebr. Binder GmbH. Diese Vereinbarung gilt für Neuaufträge und für bereits in Serie laufende Produkte. Einzelne Klauseln dieser Vereinbarung gelten nicht, soweit sie in vorrangigen Verträgen, z.B. Bestellungen oder Einkaufsverträgen, in Widerspruch stehen. Änderungen und Ergänzungen in dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Die „Gebr. Binder GmbH“ fordert von ihren Lieferanten, ein Qualitätsmanagementsystem, das mindestens der DIN EN ISO 9001 entspricht. Wir erwarten die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagementsystems nach IATF 16949. Der Lieferant wird die Produkte mindestens nach den Vorgaben und Regelungen der IATF 16949 herstellen und prüfen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der im Hersteller- und Abnehmerland geltenden Gesetze und Vorschriften bezüglich Arbeitssicherheit, Gesundheit, Umwelt und Energie. Darüber hinaus verpflichten wir unsere Lieferanten zur Einhaltung der einschlägigen Forderungen zur Nachhaltigkeit (DNK, GRI, o. vgl.), zur Einhaltung des aktuellen Standes des Code of Conduct, sowie zu den im Anhang mitgeltenden „Mindestanforderungen an Lieferanten – Lieferantenverantwortung“ der Gebr. Binder GmbH. Die gesetzlichen und kundenspezifischen Vorgaben an die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und den Anforderungen der RoHS und Reach-Verordnung ist einzuhalten. Die Einhaltung ist von Ihnen regelmäßig selbständig aufgrund Aktualisierungen zu überprüfen. Der Lieferant unterhält ein Umweltmanagement in Anlehnung an die DIN ISO 14001. Eine Weiterentwicklung zur Zertifizierung gemäß dieser Norm wird erwartet. Aus arbeitsicherheitsrechtlichen Gründen fordern wir die Lieferanten auf, die ge...
Zweck und Anwendungsbereich a) Mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) soll die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) [§ 30 Absätze 3 und 4 DSG-EKD] sichergestellt werden.
b) Die in ANHANG I aufgeführten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter haben diesen Klauseln zugestimmt, um die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 DSGVO [§ 30 Absätze 3 und 4 DSG-EKD] zu gewährleisten.
c) Diese Klauseln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß ANHANG II.
d) Die ANHÄNGE I bis IV sind Bestandteil der Klauseln.
e) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der DSGVO [des DSG-EKD] unterliegt.
f) Diese Klauseln stellen für sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der DSGVO erfüllt werden.
Zweck und Anwendungsbereich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Cité Gestion und ihrem Vertragspartner (nachfolgend „der Kunde“), einschließlich der Geschäftsbeziehungen, die vor Inkraft- treten dieser Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet wurden. Vorbehalten bleiben die spezifischen Vereinbarungen zwischen Cité Gestion und dem Kunden sowie – im Zusammenhang mit der Ausführung von Transaktionen – die Vorschriften und Gepflogenheiten der betreffenden Börsen, Märkte oder Clearingstellen sowie die Gesetze und Verordnungen der Länder, in denen die Transaktionen durchgeführt werden.
Zweck und Anwendungsbereich a) Mit diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden „Klauseln“) soll die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sichergestellt werden.
b) Die in Anhang I aufgeführten Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter haben diesen Klauseln zugestimmt, um die Einhaltung von Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725 zu gewährleisten.
c) Diese Klauseln gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Anhang II.
d) Die Anhänge I bis IV sind Bestandteil der Klauseln.
e) Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Verantwortliche gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 unterliegt.
f) Diese Klauseln stellen für sich allein genommen nicht sicher, dass die Verpflichtungen im Zusammenhang mit internationalen Datenübermittlungen gemäß Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 erfüllt werden.
Zweck und Anwendungsbereich. 2.1 Rollsrein gewährt dem Mieter ein Recht auf Belegung und Nutzung des Mietobjektes in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Mietvertrages und für den alleinigen Zweck der Lagerung zulässigen Einlagerungsguts. Der Mieter darf das Mietobjekt nicht für andere Zwecke verwenden. Der Mieter ist nicht berechtigt, die angemietete Box – weder ganz, noch teilweise – unter zu vermieten.
Zweck und Anwendungsbereich. 2.1 Die Stadtwerke Gmünd genehmigen dem Mieter ein Recht auf die Nutzung des Mietobjektes im Rahmen der Bedingungen des Mietvertrages und für das Lagern zulässiger Gegenstände. Das Mietobjekt darf vom Mieter nicht für andere Zwecke genutzt werden. Hiermit bestätigt der Mieter und erklärt sich eindeutig damit einverstanden, dass im Mietvertrag nichts für die Entstehung eines gesetzlichen oder eigentumsrechtlichen Anspruchs am Mietobjekt ausgelegt werden kann. Die Stadtwerke Gmünd sind zu keinem Zweck als, Wächter, Verwahrer oder Lagerverwalter für das Mietobjekt oder die Waren anzusehen. Der Mieter ist durch den Abschluss des Mietvertrages alleiniger rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der Waren und akzeptiert ausnahmslos jede Haftung in Bezug auf seine Waren. Der Mieter ist verpflichtet, die Stadtwerke Gmünd zu schützen und sie schadlos zu halten gegenüber allen Ansprüchen oder Kosten, Handlungen oder Verfahren bezüglich der Waren seitens Dritter. Dies schließt Streitigkeiten in Bezug auf Eigentum oder Besitzrechte mit ein.
2.2 Das Mietobjekt wird von dem Mieter mit großer Sorgfalt, entsprechend der zugelassenen Verwendung und dem Mietvertrag genutzt und unterhalten. Es muss jederzeit abgeschlossen und sauber sein. Für die Reinigung und Entfernung entstehender Verunreinigungen oder Abfalls jeglicher Art im Mietobjekt ist der Mieter selbst verantwortlich. Dem Mieter ist es untersagt Abfall, Waren oder Teile von Waren inner- und außerhalb des Mietobjektes zu entsorgen. Im Falle eine Missachtung drohen Strafzahlungen in Höhe von mindestens 50 €/ccm für anfallenden Kosten der (Abfall-) Entsorgung. Es stehen dem Mieter im Mietobjekt Roll-Hubwägen zur Verfügung, die nach ihrer Benutzung wieder innerhalb der markierten Hubwägen-Parkbereiche abgestellt werden müssen.
2.3 Der Mieter bestätig, das Mietobjekt besucht, untersucht und in gutem Zustand übernommen zu haben. Der Mieter hat die Schutz- und Sicherheitsrichtlinien zur Kenntnis genommen und erklärt sein Einverständnis dazu. Die Stadtwerke Gmünd geben im Hinblick auf den rechtlich zugelassenen und vereinbarten Zweck sowie die Verwendung, Schutz- und Sicherheitserwartungen ausdrücklich keine Garantien und übernehmen keine Haftung.
2.4 Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass die Angaben zur Größe der Mietbox geschätzt sind. Im Falle einer Abweichung zwischen der im Mietvertrag angegebenen und der tatsächlichen Größe der Mietbox hat keine der beiden Parteien einen Anspruch auf Preisanpassung.
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