Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 7.1. Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dsgvo, Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 7.1. Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dsgvo, Vereinbarung Zur Auftragsdatenverarbeitung Gemäß Art. 28 Abs. 3 Dsgvo
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 (1) Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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Samples: Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung, Vereinbarung Zur Auftragsverarbeitung
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. Art 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – - 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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Samples: Auftragsverarbeitungs Vertrag (Av)
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 7.1. Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte Be- troffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener personenbezoge- ner Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.Verarbei- tung. Stand 05/2022
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Samples: www.rs2.com
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung Ein- schränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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Samples: www.designergruppe.com
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung Be- richtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt be- stimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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Samples: www.weblib.de
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO EUDSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 EU- DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 1. Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – - 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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Samples: Vertrag Auftragsdatenverarbeitung
Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 7.1 9.1 Der Auftragsverarbeiter wird den Auftraggeber gem. Art. 28 Abs. 3 lit. e E DSGVO bei dessen Pflichten zur Wahrung der Betroffenenrechte aus Kapitel III, Art. 12 – 22 DSGVO unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften und die Löschung, Berichtigung oder Einschränkung personenbezogener Daten. Die Reichweite der Unterstützungspflicht bestimmt sich im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung.
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