Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 8.1 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artt. 12-23 DSGVO zu unterstützen. 8.2 Dies bedeutet, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen, soweit dies möglich ist, bei der Einhaltung der folgenden Bestimmungen unterstützt: a) Der Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person b) Der Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden c) Dem Auskunftsrecht der betroffenen Person d) Dem Recht auf Berichtigung e) Dem Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) f) Dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung g) Der Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezo- gener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung h) Dem Recht auf Datenübertragbarkeit i) Dem Widerspruchsrecht j) Dem Recht, keiner Entscheidung zu unterliegen, die ausschließlich auf automatisierter Verar- beitung einschließlich Profilerstellung beruht 8.3 Zusätzlich zu den Pflichten des Auftragsverarbeiters, die sich aus Ziffer 7.3 ergeben, ist der Auf- tragsverarbeiter verpflichtet, den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen dabei unterstützen zu ge- währleisten, dass folgende Pflichten erfüllt werden: a) Pflicht des Verantwortlichen, einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unver- züglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussicht- lich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. b) Pflicht des Verantwortlichen, bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Perso- nen zur Folge hat, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung zu benachrichtigen; c) Pflicht des Verantwortlichen, eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungs- vorgänge auf den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen (eine Datenschutz- Folgenabschätzung); d) Pflicht des Verantwortlichen, vor der Verarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu konsul- tieren, wenn aus der Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.
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Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 8.1 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung, geeignete ge- eignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artt. 12-23 DSGVO zu unterstützen.
8.2 Dies bedeutet, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen, soweit dies möglich ist, bei der Einhaltung der folgenden Bestimmungen unterstützt:
a) Der Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen be- troffenen Person
b) Der Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden
c) Dem Auskunftsrecht der betroffenen Person
d) Dem Recht auf Berichtigung
e) Dem Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
f) Dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
g) Der Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezo- gener perso- nenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
h) Dem Recht auf Datenübertragbarkeit
i) Dem Widerspruchsrecht
j) Dem Recht, keiner Entscheidung zu unterliegen, die ausschließlich auf automatisierter Verar- beitung Verarbeitung einschließlich Profilerstellung beruht
8.3 Zusätzlich zu den Pflichten des Auftragsverarbeiters, die sich aus Ziffer 7.3 ergeben, ist der Auf- tragsverarbeiter verpflichtet, den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung Verar- beitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen dabei unterstützen un- terstützen zu ge- währleistengewährleisten, dass folgende Pflichten erfüllt werden:
a) Pflicht des Verantwortlichen, einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unver- züglichunverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde Aufsichts- behörde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussicht- lich voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen Per- sonen führt.
b) Pflicht des Verantwortlichen, bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener DatenDa- ten, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Perso- nen na- türlicher Personen zur Folge hat, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung zu benachrichtigen;
c) Pflicht des Verantwortlichen, eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungs- vorgänge Verarbei- tungsvorgänge auf den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen (eine Datenschutz- Daten- schutz-Folgenabschätzung);
d) Pflicht des Verantwortlichen, vor der Verarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu konsul- tierenkonsultieren, wenn aus der Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung Ver- arbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.
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Unterstützungspflichten des Auftragsverarbeiters. 8.1 Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung, geeignete ge- eignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den Verantwortlichen bei der Erfüllung der Rechte der betroffenen Personen gemäß Artt. 12-23 DSGVO zu unterstützen.
8.2 Dies bedeutet, dass der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen, soweit dies möglich ist, bei der Einhaltung der folgenden Bestimmungen unterstützt:
a) Der Informationspflicht bei der Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen be- troffenen Person
b) Der Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden
c) Dem Auskunftsrecht der betroffenen Person
d) Dem Recht auf Berichtigung
e) Dem Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
f) Dem Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
g) Der Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezo- gener perso- nenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
h) Dem Recht auf Datenübertragbarkeit
i) Dem Widerspruchsrecht
j) Dem Recht, keiner Entscheidung zu unterliegen, die ausschließlich auf automatisierter Verar- beitung Verarbeitung einschließlich Profilerstellung beruht
8.3 Zusätzlich zu den Pflichten des Auftragsverarbeiters, die sich aus Ziffer 7.3 ergeben, ist der Auf- tragsverarbeiter verpflichtet, den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung Verar- beitung und der dem Auftragsverarbeiter zur Verfügung stehenden Informationen dabei unterstützen un- terstützen zu ge- währleistengewährleisten, dass folgende Pflichten erfüllt werden:
a) Pflicht des Verantwortlichen, einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten unver- züglichunverzüglich, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, es sei denn, dass die Verletzung des Schutzes personenbezogener personen- bezogener Daten voraussicht- lich voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher na- türlicher Personen führt.
b) Pflicht des Verantwortlichen, bei einer Verletzung des Schutzes personenbezogener DatenDa- ten, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die persönlichen Rechte und Freiheiten natürlicher Perso- nen na- türlicher Personen zur Folge hat, die betroffene Person unverzüglich von der Verletzung zu benachrichtigen;
c) Pflicht des Verantwortlichen, eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungs- vorgänge Verarbei- tungsvorgänge auf den Schutz personenbezogener Daten durchzuführen (eine Datenschutz- Daten- schutz-Folgenabschätzung);
d) Pflicht des Verantwortlichen, vor der Verarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu konsul- tierenkonsultieren, wenn aus der Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitung Ver- arbeitung ein hohes Risiko zur Folge hätte, sofern der Verantwortliche keine Maßnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft.
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