Unterweisung Musterklauseln

Unterweisung. 197. (1) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz während der Arbeitszeit zu sorgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen. Pflichten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 198. (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben die zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Integrität und Würde nach diesem Gesetz und den dazu erlassenen Verordnungen sowie behördlichen Vorschreibungen gebotenen Schutzmaßnahmen anzuwenden, und zwar gemäß ihrer Unterweisung und den Anweisungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Sie haben sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung soweit als möglich vermieden wird.
Unterweisung. Eine Unterweisung durch den Arbeitgeber sollte folgende spezielle Punkte mit einbeziehen: • Regelungen zu Arbeitszeiten und Erreichbarkeit, Anfang und Ende der Arbeit, einschließlich Ruhepausen • Benennung von Ansprechpartnern, beispielsweise zum VPN- Zugang, Hardware, Software oder zur Arbeitssicherheit • Hinweise zur ergonomischen Arbeitsplatzgestaltung (AMD-info-01-16-Ergonomie am Bildschirmarbeitsplatz) • Hinweise zur Sitzhaltung und zum dynamischen Sitzen (Faltblatt VBG-Info „Gesund arbeiten am PC“) • Hinweis, dass die Tätigkeit öfter durch Bewegungspausen unterbrochen werden sollte (Faltblatt VBG-Info „Bewegung im Büro“) Quellen:
Unterweisung. Allgemein verlangt § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG, dass der Arbeitnehmer über seine Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und Einordnung in den Betriebsablauf unterrichtet sowie vor Beginn der Beschäfti- gung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwehr dieser Gefahren belehrt wird. § 81 Abs. 2 BetrVG verlangt darüber hinaus, dass der Arbeitnehmer über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich rechtzeitig unterrichtet wird. § 12 ArbSchG überlagert und erweitert die nur allgemein gehaltene Unterrich- tungspflicht des § 81 Abs. 1 BetrVG.45 Die Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx § 00 XxxXxxX wiederum wird durch eine Reihe von aufgrund § 18 ArbSchG erlasse- nen Verordnungen konkretisiert (z. B. § 14 Abs. 2 GefahrstoffVO, § 12 Abs. 1 BioStoffV, § 4 Lasthandhabungsverordnung), die spezielle Unterweisungs- pflichten vorsehen. Im Hinblick auf diese umfänglichen Unterrichtungs- und Unterweisungsver- pflichtungen im Zusammenhang mit Gefährdungen und Gefahren am Arbeits- platz bietet es sich an, eine allgemeine Regelung in Form einer Betriebsvereinba- rung zu treffen.
Unterweisung. Im Rahmen der Inbetriebnahme hat der AN das Betriebspersonal des AG in der kompletten Technik, Funktionsweise und sicheren Bedienung der errichteten Anlage nach BetrSichV § 9 zu unterweisen. Das Betreiberpersonal muss im Anschluss an die Unterweisung in der Lage sein, die Anlagen selbstständig zu bedienen. Die Unterweisung erfolgt anhand der Anlagendokumentation und ggf. weiterer Schulungsunterlagen, die durch den AN beizustellen sind. Die Unterweisung ist zu protokollieren und durch die unterwiesenen Personen gegenzeichnen zu lassen. Während des Probebetriebes ist die störungsfreie Funktion aller Anlagenteile, ohne Verletzung der Garantie- und Grenzwerte und ohne jegliche Eingriffe nachzuweisen. Der Probebetrieb erstreckt sich über einen im LV festgelegten Zeitraum. Falls kein Personal des AN dauerhaft zugegen ist, ist eine ständige Rufbereitschaft durch den AN zu gewährleisten. Während der Leistungsfahrt sind die vereinbarten Werte und garantierten Leistungen der Anlage durch den AN zu erbringen. Die Xxxx eines unabhängigen Gutachters wird vom AN und AG gemeinsam getroffen, falls erforderlich. Die Leistungsfahrt erstreckt sich über einen im LV festgelegten Zeitraum.
Unterweisung. Neben den mindestens jährlich durchzuführenden Sicherheitsunterweisungen und den Unterweisungen zum Brandschutz gem. Arbeitsstättenregel ASR A2.2 hat jeder Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme sein am Standort eingesetztes Personal hinsichtlich der zu beachtenden, allgemeinen und auftragsbezogenen Sicherheitsvorschriften zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren und unaufgefordert beim TWS Betriebsbüro vorzulegen.
Unterweisung. Der Ausbildende hat die Auszubildenden und Studierenden vor Beginn der Ausbildung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Ausbildung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Er hat die Auszubildenden und Studierenden vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisungen sind in angemessenen Zeitabständen, mindestens aber halbjährlich zu wiederholen, außerdem bei jeder Versetzung an einen anderen Ausbildungsplatz.
Unterweisung es muss sichergestellt werden, dass die nach § 12 ArbSchG erforderlichen Unter- weisungen (die der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen) vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen - sollte die Tätigkeit bereits aufgenommen sein, sind die erforderlichen Xxxxxxxxxxx - xxx xxxx § 00 XxxXxxX unverzüglich mit dem Betriebsrat zu vereinbaren Essen, den [...] [Unternehmen] Warenhaus GmbH [Unternehmen] Warenhaus GmbH Vorstand Gesamtbetriebsrat Essen, den [...] [Unternehmen] Warenhaus GmbH [Unternehmen] Warenhaus GmbH Vorstand Gesamtbetriebsrat
Unterweisung. Neu eingestellte Beschäftigte sind vor Arbeitsaufnahme gemäß § 12 ArbSchG über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechend den jeweiligen Arbeitsplatzbedin- gungen ausreichend und angemessen zu unterweisen. Bereits Beschäftigte sind in die Unterweisungen einzubeziehen. Die erstmalige Unterweisung bereits Beschäftig- ter soll bis zum 31.12.2005 abgeschlossen sein.
Unterweisung. Der Dienstnehmer erklärt ausdrücklich, die für die Durchführung der COVID-19-Testungen erforderlichen Schulungen und alle dazu notwendigen Aufklärungen erhalten zu haben und über die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen und -konzepte unterwiesen worden zu sein.
Unterweisung. Die/der Ausbildende hat die Auszubildenden und Studierenden vor Beginn der Ausbildung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Ausbildung ausgesetzt sind sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Sie/er hat die Auszubildenden und Studierenden vor der erstmaligen Beschäftigung an Maschinen oder gefährlichen Arbeitsstellen oder mit Arbeiten, bei denen sie mit gesundheitsgefährdenden Stoffen in Berührung kommen, über die besonderen Gefahren dieser Arbeiten sowie über das bei ihrer Verrichtung erforderliche Verhalten zu unterweisen. Die Unterweisung sind in angemessenen Zeitabständen durchzuführen, die gesetzlichen Regelungen sind mindestens zu beachten Der/dem Auszubildenden ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit einschließlich der Wegezeit zwischen Betrieb und Schule zu gewähren. Dadurch darf eine Minderung der Vergütung nicht eintreten. Das Führen von Ausbildungsnachweisen (Berichtsheften) durch die Auszubildenden und Praxisberichte für die Studierenden erfolgt während der Ausbildungs- bzw. Studienzeit.