Unzulässige Nutzung der Dienstleistung Musterklauseln

Unzulässige Nutzung der Dienstleistung. Bezüglich der unzulässigen Nutzung der Dienstleistung gelten die Bestimmungen des Reglements bzw. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Organisationen/Vertragsparteien, denen die fehlbaren Endbenutzenden der Dienstleistung angehören, können nebst den Endbenutzenden für alle Schäden, die bei SWITCH oder Dritten durch die unzulässige Nutzung der Dienstleistung durch ihre Endbenutzenden entstehen, zur Verantwortung gezogen bzw. vollumfänglich haftbar gemacht werden. Auf erste Aufforderung von SWITCH hin ist die Organisation/Vertragspartei, der die fehlbare Person angehört, verpflichtet, auf eigene Kosten Ansprüche abzuwehren, welche Dritte gegen SWITCH im Zusammenhang mit der unzulässigen Nutzung der Dienstleistung erheben. Die Organisation/Vertragspartei, der die fehlbare Person angehört, hat die SWITCH gerichtlich oder vergleichsweise auferlegten Kosten, Lizenzgebühren und/oder Schadenersatzpflichten solidarisch zu übernehmen, sofern SWITCH die betroffene Organisation/Vertragspartei schriftlich über den erhobenen Anspruch informiert und sie im Rahmen des anwendbaren Prozessrechts zur Führung und Beilegung des Rechtsstreits, insbesondere auch mittels gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichs, ermächtigt hat. SWITCH behält sich vor, bei Vorliegen eines begründeten Verdachts der gesetzes- oder vertragswidrigen Nutzung der Dienstleistung sofort und ohne vorgängige Benachrichtigung der betroffenen Endbenutzenden oder Organisationen/Vertragspartei, die betroffenen [virtuellen Räume; Konten; Zugänge; etc.] unverzüglich zu löschen und/oder die betroffenen registrierten Endbenutzenden temporär zu blockieren oder permanent zu sperren, ohne dass den Betroffenen oder Organisationen/Vertragsparteien deshalb Ersatzansprüche zustehen. Ferner kann SWITCH zur Sicherstellung eines geordneten Betriebs von den registrierten Endbenutzenden auch ohne Verdacht auf eine unzulässige Nutzung jederzeit verlangen, dass diese [den PIN, den Moderator-PIN und/oder die URL ihres virtuellen Raumes neu setzen; den Raum abschliessen; etc.]. Die Endbenutzenden und deren Organisationen/Vertragsparteien sind verpflichtet, SWITCH bei der Aufklärung von Vorfällen unzulässiger Nutzung, Erfüllung von Straftatbeständen und von sonstigen Schadensfällen zu unterstützen. Des Weiteren behält sich SWITCH in allen Fällen wo dies gesetzlich verlangt ist oder angebracht erscheint das Recht vor, mit den zuständigen staatlichen Behörden zusammen zu arbeiten und ih...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.