Urheberrecht und Geheimhaltung Musterklauseln

Urheberrecht und Geheimhaltung. 19. Alle Rechte an den Unterlagen (z. B. Pläne, Zeichnungen, technische Unterlagen, Software) die der Besteller dem Lieferanten für die Erfüllung des Vertrages überlässt, verbleiben beim Besteller. Der Lieferant darf die Unterlagen und alle damit zusammenhängenden Informationen nur zur Erfüllung des Vertrages verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers ist er nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen oder Informationen Produkte für Dritte herzustellen oder solche Unterlagen oder Informationen zu kopieren oder auf irgendeine Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich zu machen, soweit die Erfüllung des Vertrages dies nicht notwendigerweise erfordert. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant den Besteller nicht in Veröffentlichungen im Zusammenhang mit dem Vertrag erwähnen.
Urheberrecht und Geheimhaltung. Unsere Angebote, Aufträge und Anfragen, sowie die dazugehörigen Unterlagen einschließlich der darin enthaltenen technischen und kaufmännischen Informationen, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Unternehmers verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Urheberrecht und Geheimhaltung. 7.1 Alle Urheberrechte und Miturheberrechte an den von der ROPESYS erstellten Gutachten, Prüfungsergebnissen, Berechnungen, Darstellungen usw. verbleiben bei der ROPESYS.
Urheberrecht und Geheimhaltung. 3.1. Sämtliche dem Kunden zugänglich ge- machten Muster und Unterlagen (z.B. technische Beschreibungen, Zeichnungen, Abbildungen, Farb-, und Gewichtsanga- ben) enthalten nur branchenübliche An- näherungswerte. Wir sind jederzeit zu Verbesserungen sowie Änderungen die- ser Muster und Unterlagen und der Lie- fer-/Leistungsgegenstände selbst z.B. Konstruktions- oder Formänderungen, Farbabweichungen – berechtigt, soweit diese Verbesserungen und/oder Ände- rungen für den Kunden zumutbar sind. Bei genormten Waren gelten die auf den Formblättern zugelassenen Toleranzen.
Urheberrecht und Geheimhaltung. Alle Rechte an Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, technischen Unterlagen, Software usw., die ASKOMA AG dem Lieferanten für die Bestellabwicklung überlässt, sind geistiges Eigentum der ASKOMA AG. Der Lieferant darf die Unterlagen und alle damit zusammenhängenden Informationen nur zur Bestellabwicklung verwenden. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ASKOMA AG ist er nicht berechtigt, aufgrund solcher Unterlagen und Informationen Produkte für Dritte herzustellen oder solche Unterlagen und Informationen zu kopieren, vervielfältigen oder auf irgendeine Weise Dritten ganz oder teilweise zugänglich zu machen, soweit die Bestellabwicklung es nicht erfordert.

Related to Urheberrecht und Geheimhaltung

  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.