Urhebervermerk. Unter Hinweis auf § 13 UrhG ist bei jeder Verwendung ein Agentur- und Urhebervermerk anzu- bringen, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Zuordnung zum jeweiligen Lizenz-ma- terial bestehen kann. Sammelbildhinweise reichen in diesem Sinne nur aus, soweit sich aus die- sen ebenfalls die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Lizenzmaterial vornehmen lässt. Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien, falls keine ausdrückliche, schriftliche Sondervereinbarung ge- troffen wurde.
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Urhebervermerk. Unter Hinweis auf § 13 UrhG ist bei jeder Verwendung ein Agentur- und Urhebervermerk anzu- bringenanzubrin- gen, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Zuordnung zum jeweiligen Lizenz-ma- terial Lizenzmaterial bestehen kann. Sammelbildhinweise reichen in diesem Sinne nur aus, soweit sich aus die- sen ebenfalls diesen eben- falls die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Lizenzmaterial vornehmen lässt. Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien, falls keine ausdrückliche, schriftliche Sondervereinbarung ge- troffen getroffen wurde.
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Urhebervermerk. Unter Hinweis auf § 13 UrhG ist bei jeder Verwendung ein Agentur- und Urhebervermerk anzu- bringenanzubringen, und zwar in einer Weise, dass kein Zweifel an der Zuordnung zum jeweiligen Lizenz-ma- terial Lizenzmaterial bestehen kann. Sammelbildhinweise reichen in diesem Sinne nur aus, soweit sich aus die- sen diesen ebenfalls die zweifelsfreie Zuordnung zum jeweiligen Lizenzmaterial vornehmen lässt. Der Urhebervermerk kann nicht durch ein erhöhtes Honorar abgegolten werden. Diese Regelungen gelten ausdrücklich auch für Werbung, Einblendungen in Fernsehsendungen und Filmen oder anderen Medien, falls keine ausdrückliche, schriftliche Sondervereinbarung ge- troffen getroffen wurde.
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