Nutzungsrechte Lizenzen. 4.1.1. Der Auftraggeber erwirbt an den Bildern nur einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzfähige Nutzungsrechte am fotografischen Urheberrecht in dem vertraglich festgelegten Umfang. Eingeräumt werden grundsätzlich nur urheberrechtliche Nutzungsrechte an den Bildern. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Gelieferte bzw. elektronisch übermittelte Bilder bleiben stets Eigentum des Fotografen.
Nutzungsrechte Lizenzen. Es gilt die Lizenzvereinbarung (EULA) der ERWEKA. HAFTUNG FÜR MÄNGEL ERWEKA ist zur Lieferung frei von Sach- und Rechtsmängeln verpflichtet. Sollten dennoch Mängel bei Gefahrübergang vorhanden sein, so wird ERWEKA nach eigener Xxxx nachbessern oder Ersatzlieferung leisten. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach Paragraf 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die vorstehende Mängelhaftung gilt, sofern nicht gesetzliche Vorschriften zwingend längere Fristen vorschreiben für 12 Monate nach Gefahrübergang, bei von ERWEKA gelieferten Computern, Druckern und Thermometern für 6 Monate. Glasware und Druckmessdosen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen.
Nutzungsrechte Lizenzen. II. 1. [Allgemeine Bestimmungen]
Nutzungsrechte Lizenzen. Der Auftraggeber erhält das einfache, nicht ausschließliche, durch den Auftraggeber nicht an Dritte übertragbare Recht, die von mobileX vertragsgemäß gelieferten Computer-Software- Erzeugnisse einschließlich der Nutzerdokumentation ("Softwareprodukte"), erstellten Leistungen, Konzepte und schriftlichen Unterlagen (zusammen "Vertragsleistungen") zu nutzen. Der Auftraggeber erhält keine Nutzungsrechte an den von mobileX entwickelten und eingesetzten Verfahren und Entwicklungstools. Das Recht des Auftraggebers, die in den Vertragsleistungen verkörperten urheberrechtlich geschützten Werke, insbesondere Computersoftwareprogrammcode, Erfindungen, Halbleitertopographien, technische Verbesserungsvorschläge und sonstigen Arbeitsergebnisse, ungeachtet dessen, ob diese als Patent, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Halbleitertopographie, Marke oder urheberrechtlich geschützt sind oder werden können oder ob diese ein Betriebsgeheimnis darstellen, (zusammen "Geistiges Eigentum") zu nutzen ist auf die internen Geschäftszwecke des Auftraggebers beschränkt und bestimmt sich ausschließlich nach den zwischen mobileX und dem Auftraggeber abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarungen. Alle sonstigen Rechte bleiben vorbehalten. Der Auftraggeber unterlässt jegliche Nutzung des Geistigen Eigentums, die nicht vertraglich oder nach diesen Bedingungen ausdrücklich gestattet ist. Der Auftraggeber erwirbt das Recht, die von mobileX gelieferten Softwareprodukte auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür ist die vom Auftraggeber bestellte Anzahl von Softwareprodukten. Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote-Arbeitsplätze. Eingeräumte Nutzungsrechte entstehen erst mit vollständiger Bezahlung durch den Auftraggeber. Verletzt der Auftraggeber schwerwiegend die vereinbarten Nutzungsrechte und/oder das Geistige Eigentum, kann mobileX nach erfolgloser Abmahnung mit angemessener Fristsetzung die Nutzungsrechte an den betroffenen Softwareprodukten außerordentlich kündigen. mobileX behält sich in diesem Fall zusätzlich die Geltendmachung der sich aus der vertragswidrigen Handlung ergebenden Schadenersatzansprüche gegen den Auftraggeber vor. Jede Lizenz ist höchstens einer dem Unternehmen des Auftraggebers angehörenden oder in dessen Auftrag tätigen Person eindeutig zugeordnet. mobileX ist ...
Nutzungsrechte Lizenzen. 15.1. Für die vom Anbieter gefertigten Arbeiten bzw. Objekten räumt der Anbieter dem Kunden während der Vertragslaufzeit das einfache und räumlich nicht beschränkte Recht ein, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Eine Vervielfältigung oder sonstige Verwendung solcher Arbeiten bzw. Objekte, insbesondere eine Unterlizenzierung, ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters nicht gestattet.
Nutzungsrechte Lizenzen. 4.1 Mit der Annahme einer durch den Kunden abgegebenen Bestellung, er- hält der Kunde ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht, die jewei- ligen Produkte im Umfang der Leistungsbeschreibungen und Lizenzbestim- mungen zeitlich und örtlich beschränkt zu nutzen. Weitere Bestimmungen können im Leistungsschein, in den besonderen produktbezogenen Bedingun- gen und weiteren Bedingungen des Herstellers bzw. eines dritten Lizenzge- bers enthalten sein. Soweit im Leistungsschein, in den besonderen produkt- bezogenen Bedingungen und sonstigen Bedingungen keine entgegenstehen- den Regelungen bestehen, gilt Folgendes:
Nutzungsrechte Lizenzen. Überlässt das Unternehmen dem Kunden Software zum Kauf (Datei/ Datenträger) oder zur Miete (Software as a Service), ist der Kunde zur Nutzung nur nach dem „End-User-Licence-Agreement“ (EULA) berechtigt. Der Kunde hat hierzu vor der Nutzung zuzustimmen.
Nutzungsrechte Lizenzen. 13.1. Der Kunde hat das Recht, Software in der vom Lizenzgeber bestimmten Betriebsumgebung mangels ausdrücklicher Vereinbarung in dem Umfang zu nutzen, wie im Programmschein festgelegt. In Ermangelung eines Programmscheins oder einer ausdrücklichen Regelung gilt, dass das Nutzungsrecht für einen einzelnen Anwender auf einem einzelnen Computer gewährt wird.
Nutzungsrechte Lizenzen