Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub (1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len genommen werden. (2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben: a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten. b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1) (1) Es gilt § 28 TVöD. (2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. (3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat. (4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen. (1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe: a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend. b) Tod
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Samples: Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst, Arbeitsvertragsordnung Für Mitarbeiterinnen Und Mitarbeiter Im Kirchlichen Dienst
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr Kalenderjahr: Ab dem 1. Jahr ärztlicher Tätigkeit 28 Arbeitstage Ab dem 4. Jahr ärztlicher Tätigkeit: 29 Arbeitstage Ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 ArbeitstageArbeitstage Ab dem 13. 3Bei Jahr ärztlicher Tätigkeit 31 Arbeitstage 3Für die Berechnung der Zeiten ärztlicher Tätigkeit gilt § 18. 4Maßgebend für die Berechnung ist das Beschäftigungsjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird. 5Für Ärzte, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages einen kalenderjährlichen Urlaubsanspruch von mehr als 28, 29 oder 30 Arbeitstagen hatten, bleibt dieser Anspruch unverändert erhalten (Besitzstand). 6Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 7Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 8Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann 2Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt 1Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte Arzt als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 28 TVöD.8 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 8 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 10 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt 1Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Kalenderjahr. 2Ärzte erhalten für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 8 Abs. 3) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21.00 Uhr bis 6:00 fallen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt Satz 2 geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärzte zu kürzen. 4Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 26 Absatz 1 Sätze 6 und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis 7 zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenermitteln.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs 1Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 diesem Tarifvertrag und 2 gilt sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sieben Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 37 Arbeitstage, bei Zusatzurlaub wegen Wechselschichtarbeit 38 Tage, nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hatüberschreiten.
(4) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme Anspruch auf den Zusatzurlaub bemisst sich nach der Schutzfristen abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 und Absatz 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 3 Abs22 unschädlich. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenEntgeltes Sonderurlaub erhalten.
(1) Als 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Ärzte unter Fortzahlung der Vergütung (des Entgelts nach § 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen 21 im nachstehend nachstehenden genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wirdwerden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei / der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren KindesLebenspartnerschaftsgesetzes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.zwei Arbeitstage
b) TodTod der Ehegattin / des Ehegatten, der Lebens- Partnerin / des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils, vier Arbeitstage
c) Umzug aus betrieblichem Grund an einen anderen Ort, ein Tag
d) 25- oder 40-jähriges Arbeitsjubiläum, ein Arbeitstag
e) Schwere Erkrankung
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Samples: Änderungstarifvertrag, Haustarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 34 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben Beschäftigte erhalten in jedem Kalenderjahr Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgelts (§ 47 Nr. 28). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass die/der Beschäftigte vorher ausscheidet.
(3) Urlaub, der der/dem Beschäftigten in einem früheren Arbeitsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
(4) 1Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. 2Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann der Urlaub in zwei Abschnitte geteilt werden. 3Auf Wunsch der/des Beschäftigten ist eine weitere Teilung des Urlaubs möglich, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. 4Erkrankt die/der Beschäftigte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die/der Beschäftigte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. 5Die/Der Beschäftigte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeits- leistung zur Verfügung zu stellen. 6Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. 7Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die/der Beschäftigte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG) verlangt.
(5) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Jahres anzutreten. 2Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 3War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr
(6) Beschäftigte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit.
(7) 1Zu welchem Zeitpunkt die/der Beschäftigte seinen Urlaub antreten kann, wird durch den Urlaubsplan festgelegt. 2Der Urlaubsplan ist zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres aufzustellen.
(8) Kann der Urlaub nach dem Urlaubsplan wegen Krankheit der/des Entgelts Beschäftigten nicht angetreten werden, so wird er ihm nach Wiederherstellung seiner Gesundheit gewährt.
(§ 21). 2Bei 1) 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 32 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung 2Für Auszubildende beträgt der wöchentlichen Ar- beitszeit Urlaubsanspruch 32 Tage.
(2) 1Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 38 oder eines Ruhens des Arbeits- verhältnisses nach § 42 Abs. 2 Satz 5 um ein Zwölftel. 2Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 38 Abs. 3 vorliegt.
(3) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als auf fünf Tage Arbeitstage in der Woche Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 36, nach SGB IX und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. 3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplan- mäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeits- freien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres verändert, ist der Urlaubsanspruch entsprechendfür die jeweiligen Zeitabschnitte vor und nach der veränderten Verteilung der Arbeitszeit getrennt zu berechnen. 4Verbleibt bei 5Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibtBruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len genommen werden.Urlaubstag
(24) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt 1Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahresdes Urlaubsjahres, erhält so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 2Scheidet die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 42 Abs. 2) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 42 Abs. 1) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 2 zu vermindern ist.
(5) Vor Anwendung der Absätze 2 und 4 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammen- zurechnen.
(6) Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Urlaubstag aufgerundet; § Absatz 3 Satz 5 BUrlG bleibt unberührt.
c(7) Ruht das Arbeitsverhältnis1Fällt in den Urlaub ein Wochenfeiertag, so vermindert an dem die/der Beschäftigte dienstplan- mäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte, verlängert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag, wenn für jeden vollen Kalendermonat um den Wochenfeiertag kein Freizeitausgleich gewährt wird. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort gesetzlicher Feiertag, der üblicherweise Wochen- feiertag ist, ausnahmsweise auf einen Sonntag fällt, an dem die/der Beschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu zahlende Entgelt wird zu dem in arbeiten hätte. § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)36 Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit
(1) Es 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 47 Nr. 33) leisten, sowie Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit (§ 47 Nr. 24) leisten, die nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtarbeit ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub. 2Der Zusatzurlaub beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr bei der Fünftagewoche bei der Sechstagewoche im Urlaubsjahr an mindestens 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage. § 47 Nr. 10 gilt § 28 TVöD.entsprechend. Protokollerklärung: Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln.
(2) Dem Mitarbeiter Beschäftigte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, jedoch ihre Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(3) Beschäftigte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Absatz 8 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(5) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
(6) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 3 darf insgesamt vier – in Fällen des Absatzes 4 fünf – Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(7) 1Bei nicht vollbeschäftigten Beschäftigten ist die Zahl der in den Absätzen 2 und 3 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Beschäftigten zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 5 zu ermitteln.
(8) 1Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
(9) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich freie Tage angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit zustehen.
(10) 1Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für Beschäftigte, die nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. 2Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, gelten die Absätze 3 bis 9 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
(1) 1Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. 3Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungs- vertrag (§ 42 Abs. 1 Buchst. b) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1) endet, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 42 Abs. 2 Sätze 5 und 6 zum Ruhen kommt. 4Ist der/dem Beschäftigten wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat die/der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubs- anspruch abgegolten, der der/dem Beschäftigten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 noch zustehen würde.
(2) 1Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die der/dem Beschäftigten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. 2In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln. Die Abgeltung unterbleibt, wenn die/der Beschäftigte in unmittelbarem Anschluss in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.
(1) 1Beschäftigten soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts der Bezüge gewährt werden, insbe- sondere wenn ersie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut betreuen oder pflegt pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der 2Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er 3Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(3) Die 1Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 345. 2In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Der/Dem Beschäftigten mit Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenen- versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist für die Dauer einer als beihilfefähig anerkannten Heilkur ein Sonderurlaub kann unter Zahlung des Urlaubs- entgelts (§ 47 Nr. 28) bis zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 AbsHöchstdauer von sechs Wochen zu gewähren. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenEin Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.
(1) Als 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung des Monats- tabellenentgeltes (§ 2616) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen Zulagen/Zuschlägen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wirdwerden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau Ehefrau/Lebenspartnerin 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Arbeitstag,
b) TodTod des Ehegatten/Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichen oder betrieblichen Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50jährigen Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chenbetrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs § 22 unschädlich.
(4) 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt nicht als Beschäftigungszeit nach abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 34. 26 Absatz 1 Satz 1 4 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hatentsprechend.
(45) 1Der Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.
(6) 1Beschäftigte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 300 Nachtarbeitsstunden 450 Nachtarbeitsstunden 600 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 2 Arbeitstage 3 Arbeitstage 4 Arbeitstage. 2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4 Bei Anwendung des Satzes 1 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit in der Zeit zwischen 21 und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Nachtarbeitsstunden berücksichtigt. 5Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung. Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 Satz 1 erfüllt sind. Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenerhalten.
(1) Als 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässewerden:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Der Länder (Tv L)
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 27 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2122). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten müssen alle Urlaubstage des Erholungsurlaubs bis einschließlich 30.09. des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutretenKalenderjahres genommen worden sein.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 25 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 28 TVöD.8 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 8 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 9 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenIm Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, insbe- sondere wenn erdenen die Zulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderje drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu je fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenim Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 diesem Tarifvertrag und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt.
(4) 1Der Im Übrigen gilt § 27 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend. Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenerhalten.
(1) Als 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (des Entgelts nach § 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen 22 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wirdwerden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne ein Arbeitstag, des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der zwei Arbeitstage, Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes,Elternteils oder Schwiegerelternteils wie nebenstehend, wobei der Anspruch nur bis zur Höchstgrenze von 2 Arbeitstagen einmal pro Kalenderjahr gewährt wird
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an ein Arbeitstag, einen anderen Ort
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in ein Arbeitstag demselben Haushalt lebt, im Kalenderjahr,
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Samples: Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 21 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2116). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Ärztin oder der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4(unbesetzt). 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden; er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende dienstliche, dringende betriebliche oder in der Person der Ärztin oder des Arztes liegende Gründe dies rechtfertigen.
b) 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann 2Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dringenden dienstlichen oder dringenden betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
bc) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
cd) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
de) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 19 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenÄrztinnen und Ärzte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 6 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 6 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. Ständige Vertreter) erhalten Ärztinnen und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit Ärzte, denen die Zulage nach § 347 Absatz 6 Satz 2 oder Absatz 7 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. Satz 1 gilt nicht1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, wenn der Arbeitgeber vor Antritt sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat§ 17 unschädlich.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 3 Abs125 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden.
(5) Im Übrigen gilt § 21 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe c entsprechend.
(6) 1Ärztinnen und Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. 2Ärztinnen und Ärzte erhalten für je 144 Nachtarbeitsstunden im Bereitschaftsdienst kalenderjährlich einen Zusatzurlaub in Höhe von einem Arbeitstag pro Kalenderjahr, höchstens jedoch zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr. 3Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der in Satz 1 und 2 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollbeschäftigten zu kürzen. 4Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 5Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung. 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 6 AbsSatz 1 erfüllt sind. 2Für die in den Bereitschaftsdienst fallenden Nachtarbeitsstunden gilt Absatz 6 Satz 1 Mutter- schutzgesetz und / nicht. Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten, wenn dienstliche oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenbetriebliche Verhältnisse nicht entgegenstehen.
(1) Als 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Ärztinnen und Ärzte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:werden.
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebens- partnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an zwei Arbeitstage, einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Samples: Tarifvertrag Für Ärztinnen Und Ärzte an Den Hessischen Universitätskliniken (Tv Ärzte Hessen)
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Tod
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Samples: Arbeitsvertragsordnung
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Fei- ertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung Vertei- lung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung Berech- nung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem ei- nem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 7Er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. 8Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt. Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Sätze 6 bis 8: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.(unbesetzt)
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsge- setz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs Erholungs- urlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)27 Zusatzurlaub
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Be- amten des Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zu- satzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt Im Falle nicht als Beschäftigungszeit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel stän- dige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 348 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. Satz 1 gilt nichtProtokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3: 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, wenn der Arbeitgeber vor Antritt so- bald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Fest- stellung, ob ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahl- ten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat§ 22 unschädlich.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Aus- nahme von § 3 Abs208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Ka- lenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Be- schäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgeblich für die Berechnung der Dauer des Gesamturlaubs ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
(5) Im Übrigen gilt § 6 Abs26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung § 28 Sonderurlaub Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fort- zahlung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- denEntgelts Sonderurlaub erhalten. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.§ 29 Arbeitsbefreiung
(1) Als 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß dem angegebenen Aus- maß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässewerden:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartne- xxx/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeits- tage,
c) Umzug aus betrieblichem/dienstlichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Urlaub und Arbeitsbefreiung. (§§ 26-29) § 26 ErholungsurlaubErholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Anmerkung zu Absatz 1 Satz 5 Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann 2Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chenbetrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Tod26a Übergangsvorschriften zum Erholungsurlaub
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Samples: Arbeitsvertragsrecht
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub26
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage Ta- ge in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 ArbeitstageAr- beitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger we- niger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chenbetrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten genann- ten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Tod
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Samples: Manteltarifvertrag Tvöd Wald Bawü
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fortzah- lung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht er- höht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung Berech- nung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben Ur- laubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit Ar- beitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte Be- schäftigte als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich ein- schließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 28 TVöD.7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenIm Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) er- halten Beschäftigte, insbe- sondere wenn erdenen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderje drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu je fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenim Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 36 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 gilt hierzu nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hatanzuwenden.
(4) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchst. b entsprechend. 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der Schutzfristen abgeleisteten Schicht- oder Wechsel- schichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtar- beit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des § 3 Abs22 unschädlich. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenEntgelts Sonderurlaub erhalten.
(1) Als 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (des Entgelts nach § 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wirdwerden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspart- nerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebens- partnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Eltern- teils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25-jähriges Arbeitsjubiläum 40-jähriges Arbeitsjubiläum
e) schwere Erkrankung
aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, ein Arbeitstag, zwei Arbeitstage, ein Arbeitstag im Kalen- derjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch bis zu vier Arbeitstage im nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalen- derjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V be- steht oder bestanden hat,
cc) einer Betreuungsperson, wenn Beschäftigte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen,
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Samples: Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (des Entgelts nach § 26) 21 und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wirdwer- den, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes
b) Tod
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Samples: Arbeitsvertragsordnung
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Fei- ertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung Vertei- lung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung Berech- nung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem ei- nem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 7Er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. 8Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.(unbesetzt)
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsge- setz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs Erholungs- urlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Be- amten des Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zu- satzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt Im Falle nicht als Beschäftigungszeit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel stän- dige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 348 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. Satz 1 gilt nicht1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, wenn der Arbeitgeber vor Antritt so- bald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Fest- stellung, ob ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahl- ten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat§ 22 unschädlich.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Aus- nahme von § 3 Abs208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Ka- lenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Be- schäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgeblich für die Berechnung der Dauer des Gesamturlaubs ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
(5) Im Übrigen gilt § 6 Abs26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fort- zahlung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenEntgelts Sonderurlaub erhalten.
(1) Als 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß dem angegebenen Aus- maß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässewerden:
a) Niederkunft Nixxxxxxxxx xer Ehefrau/der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartne- rix/xes Lebenspartners im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeits- tage,
c) Umzug aus betrieblichem/dienstlichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im 1lm Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann 2Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chenbetrieblichen/dienstlichen dienst- lichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs Erholungs- urlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Abs. 1 Satz 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr7 vom 09.03.2013 – Inkrafttreten: 01.01.2013 Abs. 10 TVÖD (Zu 1 Satz 4 wurde aufgehoben und die bisherigen Sätze 5 bis 7 werden die Sätze 4 bis 6, die Überschrift der PE zu § 26 Abs. 1)1 wurde geändert gem. Änderungs-TV Nr. 7 vom 09.03.2013 – Inkrafttreten: 01.01.2013
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt Im Falle nicht als Beschäftigungszeit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 34. 8 Absatz 7 Satz 1 gilt nicht2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 einen Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) TodZusatzurlaub für
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Samples: Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Frei- zeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch Urlaubsan- spruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundetauf- gerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigtbleiben unberück- sichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 7Er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. 8Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt. Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Sätze 6 bis 8: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.(unbesetzt)
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Er- holungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührtunbe- rührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs Erholungsur- laubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)27 Zusatzurlaub
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Beam- ten des Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinnge- mäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt Im Falle nicht als Beschäftigungszeit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 348 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit ge- leistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet ha- ben. Satz 1 gilt nichtProtokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3: 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, wenn der Arbeitgeber vor Antritt sobald die Voraus- setzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfä- higkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat§ 22 unschädlich.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Aus- nahme von § 3 Abs208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalen- derjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Ka- lenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzur- laub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgeblich für die Berechnung der Dauer des Gesamturlaubs ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
(5) Im Übrigen gilt § 6 Abs26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung § 28 Sonderurlaub Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fort- zahlung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- denEntgelts Sonderurlaub erhalten. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.§ 29 Arbeitsbefreiung
(1) Als 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässewerden:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartne- rin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 34 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben Beschäftigte erhalten in jedem Kalenderjahr Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung des Urlaubsentgelts (§ 47 Nr. 28). Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass die/der Beschäftigte vorher ausscheidet.
(3) Urlaub, der der/dem Beschäftigten in einem früheren Arbeitsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Arbeitsverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
(4) 1Der Urlaub ist grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren und zu nehmen. 2Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann der Urlaub in zwei Abschnitte geteilt werden. 3Auf Wunsch der/des Beschäftigten ist eine weitere Teilung des Urlaubs möglich, wenn es die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse zulassen. 4Erkrankt die/der Beschäftigte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen die/der Beschäftigte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet. 5Die/Der Beschäftigte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. 6Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. 7Der Urlaub ist zu gewähren, wenn die/der Beschäftigte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 9 EFZG) verlangt.
(5) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Jahres anzutreten. 2Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen, wegen Arbeitsunfähigkeit oder wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 3War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. 4Läuft die Wartezeit (Absatz 2) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten. 5Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
(6) Beschäftigte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit.
(7) 1Zu welchem Zeitpunkt die/der Beschäftigte seinen Urlaub antreten kann, wird durch den Urlaubsplan festgelegt. 2Der Urlaubsplan ist zu Beginn eines jeden Urlaubsjahres aufzustellen.
(8) Kann der Urlaub nach dem Urlaubsplan wegen Krankheit der/des Entgelts Beschäftigten nicht angetreten werden, so wird er ihm nach Wiederherstellung seiner Gesundheit gewährt.
(§ 21). 2Bei 1) 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 32 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung 2Für Auszubildende beträgt der wöchentlichen Ar- beitszeit Urlaubsanspruch 32 Tage.
(2) 1Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 38 oder eines Ruhens des Arbeits- verhältnisses nach § 42 Abs. 2 Satz 5 um ein Zwölftel. 2Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 38 Abs. 3 vorliegt.
(3) 1Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als auf fünf Tage Arbeitstage in der Woche Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 2Ein Zusatzurlaub nach § 36, nach SGB IX und nach den Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. 3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Absatz 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. 4Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres verändert, ist der Urlaubsanspruch entsprechendfür die jeweiligen Zeitabschnitte vor und nach der veränderten Verteilung der Arbeitszeit getrennt zu berechnen. 4Verbleibt bei 5Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibtBruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile ein Bruchteil von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben 0,5 bleibt unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len genommen werden.
(24) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt 1Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahresdes Urlaubsjahres, erhält so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 2Scheidet die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 42 Abs. 2) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 42 Abs. 1) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Absatz 2 zu vermindern ist.
(5) Vor Anwendung der Absätze 2 und 4 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammen- zurechnen.
(6) Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Urlaubstag aufgerundet; § Absatz 3 Satz 5 BUrlG bleibt unberührt.
c(7) Ruht das Arbeitsverhältnis1Fällt in den Urlaub ein Wochenfeiertag, so vermindert an dem die/der Beschäftigte dienstplan- mäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte, verlängert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs der Erholungsurlaub um einen Arbeitstag, wenn für jeden vollen Kalendermonat um den Wochenfeiertag kein Freizeitausgleich gewährt wird. 2Satz 1 gilt auch dann, wenn ein Zwölftelgesetzlicher Feiertag, der üblicherweise Wochenfeiertag ist, ausnahmsweise auf einen Sonntag fällt, an dem die/der Beschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hätte.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit (§ 47 Nr. 33) leisten, sowie Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit (§ 47 Nr. 24) leisten, die nur deshalb nicht ständiger Wechselschichtarbeit ist, weil der Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht, erhalten Zusatzurlaub. 2Der Zusatzurlaub beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr an mindestens 87 Arbeitstagen 104 Arbeitstagen 1 Arbeitstag 130 Arbeitstagen 156 Arbeitstagen 2 Arbeitstage 173 Arbeitstagen 208 Arbeitstagen 3 Arbeitstage 195 Arbeitstagen 234 Arbeitstagen 4 Arbeitstage. § 47 Nr. 10 gilt § 28 TVöD.entsprechend. Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln.
(2) Dem Mitarbeiter Beschäftigte, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, jedoch ihre Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnen oder beenden, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 110 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 220 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 330 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(3) Beschäftigte, die die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht erfüllt, erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.
(4) Für Beschäftigte, die spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Absatz 8 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(5) Bei Anwendung der Absätze 2 und 3 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6) in der Zeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt.
(6) Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 bis 3 darf insgesamt vier – in Fällen des Absatzes 4 fünf – Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(7) 1Bei nicht vollbeschäftigten Beschäftigten ist die Zahl der in den Absätzen 2 und 3 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Beschäftigten zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 5 zu ermitteln.
(8) 1Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
(9) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich freie Tage angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit zustehen.
(10) 1Die Absätze 1 bis 9 gelten nicht für Beschäftigte, die nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. 2Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, gelten die Absätze 3 bis 9 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).
(1) 1Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. 3Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 42 Abs. 1 Buchst. b) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 42 Abs. 2 Satz 1) endet, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 42 Abs. 2 Sätze 5 und 6 zum Ruhen kommt. 4Ist der/dem Beschäftigten wegen eines vorsätzlichen schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat die/der Beschäftigte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubs-anspruch abgegolten, der der/dem Beschäftigten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 1 noch zustehen würde.
(2) 1Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die der/dem Beschäftigten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. 2In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln. Die Abgeltung unterbleibt, wenn die/der Beschäftigte in unmittelbarem Anschluss in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.
(1) 1Beschäftigten soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts der Bezüge gewährt werden, insbe- sondere wenn ersie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut betreuen oder pflegt pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der 2Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er 3Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(3) Die 1Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 345. 2In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Der/Dem Beschäftigten mit Anspruch auf Ruhegehalt und Hinterbliebenen- versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen ist für die Dauer einer als beihilfefähig anerkannten Heilkur ein Sonderurlaub kann unter Zahlung des Urlaubs- entgelts (§ 47 Nr. 28) bis zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 AbsHöchstdauer von sechs Wochen zu gewähren. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenEin Sonderurlaub darf nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.
(1) Als 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung des Monats- tabellenentgeltes (§ 2616) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen Zulagen/Zuschlägen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wirdwerden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau Ehefrau/Lebenspartnerin 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Arbeitstag,
b) TodTod des Ehegatten/Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50jährigen Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Samples: Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr Kalen- derjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung Ver- teilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Tod
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Samples: Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 30 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte . Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2125). 2Bei Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr Kalenderjahr
a. bis zum vollendeten 55. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
b. nach dem vollendeten 55. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Bei Mitarbeiter die bis spätestens bis zum 31.12.2012 eingestellt wurden und bereits im Jahr 2013 tariflich 30 Urlaubstage erworben haben, behalten diese als Bestandsschutz. Dies betrifft die Jahrgänge 1958 bis 1973. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Die Tarifvertragsparteien sind bei der Neuregelung übereinstimmend davon ausgegangen, dass für Beschäftigte nach dem 55. Lebensjahr ein entsprechend höherer Erholungsbedarf besteht. Deshalb ist für diese Beschäftigten ein zusätzlicher Urlaubstag gerechtfertigt. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden. Absatz 1. tritt abweichend von § 45 Abs. 1 zum 1. Januar 2014 mit erstmaliger Wirkung für das Urlaubsjahr 2014 in Kraft. Soweit für das Urlaubsjahr 2013 ein höherer Urlaubsanspruch gewährt oder in das Urlaubsjahr 2014 übertragen wurde, bleibt dieser erhalten; eine Rückforderung oder Saldierung ist ausgeschlossen.
(2) . Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) a. Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chenbetrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) b. Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht x. Xxxx das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) d. Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 28 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Tod
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Samples: Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Anxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne xhne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft Nixxxxxxxxx xer Ehefrau/der Ehefrau Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Tod
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Samples: Arbeitsvertragsordnung
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung Fort- zahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 7Er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. 8Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.(unbesetzt)
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungs- urlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs Urlaubs- anspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich ein- schließlich eines etwai- gen etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechsel- schicht-, Schicht-und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schicht- arbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt Im Falle nicht als Beschäftigungszeit ständiger Wechselschicht-oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Ver- treter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 348 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. Satz 1 gilt nicht1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht-oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, wenn der Arbeitgeber vor Antritt sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat§ 22 unschädlich.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 3 Abs125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgeblich für die Dauer des Gesamturlaubs ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
(5) Im Übrigen gilt § 6 Abs26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenEntgelts Sonderurlaub erhalten.
(1) Als 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässewerden:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartner- schaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus betrieblichem/dienstlichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25-und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Samples: Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Kalen- derwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder be- triebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 5Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 6Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben Ur- laubstag bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr Ka- lenderjahr gewährt und genommen werden. 8Er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. 9Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetre- ten worden ist, verfällt.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.(unbesetzt)
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich ein- schließlich eines etwai- gen etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beam- tenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt Im Falle nicht als Beschäftigungszeit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 348 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zu- steht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. Satz 1 gilt nicht1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechsel- schichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, wenn der Arbeitgeber vor Antritt sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit vor- liegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Ar- beitsunfähigkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat§ 22 unschädlich.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 3 Abs125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hier- zu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab- weichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 6 Abs26 Absatz 1 Satz 4 gilt ent- sprechend.
(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenEntgelts Sonderurlaub erhalten.
(1) Als 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Be- schäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässefrei- gestellt werden:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus betrieblichem/dienstlichemGrund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Samples: Tarifvertrag Für Den Öffentlichen Dienst Des Landes Hessen (Tv H)
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 22 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte . 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2117). 2Bei einer Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche Kalenderwoche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem einen halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlabsteil von zusammenhängend zwei Wochen angestrebt werden.
(2) . Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im a 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann 2Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) b Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte Arzt als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Tod
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Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub252
(1) 1Beschäftigte 1Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21)Entgelts. 2Bei der Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Woche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Ärztin/der Arzt dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbei- ten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile auf- gerundet. 6Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 7Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. 8Dabei soll für einen Teil ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen Dauer angestrebt werden. 9Ansprüche gemäß § 3 BUrlG sowie ggf. eines Zusatzurlaubes gemäß § 125 SBG IX sind dabei unter Anrechnung auf den nach dieser Arbeitsrechtsregelung zustehenden Urlaub vorrangig zu gewähren. 1 Nr. 1100 10. Dezember 2014.
(2) 1Ein am Ende des Kalenderjahres noch verbleibender Urlaubsanspruch wird in das folgende Kalenderjahr übertragen. 2Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub bis zum 31. Xxxx des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 3Nicht bis zum 31. Xxxx angetretener Urlaub verfällt. 4Abweichend von Satz 3 verfallen die gesetzlichen und tariflichen Urlaubsansprüche, die wegen fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht spätestens bis zum Ende des Übertragungs- zeitraums angetreten werden konnten, 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
(3) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte Mitarbei- tende bzw. die Mitarbeitende als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses Arbeits- verhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührtun- berührt.
cb) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich ein- schließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
dc) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 20 genannten Zeitpunkt Zeit- raum gezahlt. Niederschriftserklärung § 261
(1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamten des jeweiligen Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die be- amtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschichtar- beit, Schichtarbeit und Nachtarbeit.
(2) Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 6 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 6 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 7 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub • bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und • bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate. 8. Mai 2008; Abs. 7 angefügt durch ARR zur Änderung der Tarifparteien NrAnlage 6 zum BAT-KF (TV-Ärzte-KF) vom 20. 19a gestrichen durch ÄndTV NrJuli 2011. 10 TVÖD (Zu Inkrafttreten zum 1. Januar 2012); § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung 5 geändert durch ARR zur Änderung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt BAT-KF und dringende dienstliche bzwdes MTArb-KF vom 19. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenOktober 2011.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt Im Falle nicht als Beschäftigungszeit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Ärzte, denen die Zulage nach § 347 Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. Satz 1 gilt nicht1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wech- selschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, wenn der Arbeitgeber vor Antritt sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeit- ausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat§ 23 unschädlich.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 3 Abs125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt ab- weichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 6 Abs. 25 Absatz 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenSatz 4 gilt entsprechend.
(15) Als Im Übrigen gilt § 25 mit Ausnahme von Absatz 3 Buchstabe b entsprechend.
(6) 1Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. 2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regel- mäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schicht- arbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Absatz 4 und Absatz 5 finden Anwendung.
(7) 1Die Ärztin/Der Arzt erhält für die Zeit der Bereitschaftsdienste in den Nachtstunden (§ 6 Absatz 7) einen Zusatzurlaub in Höhe von zwei Arbeitstagen pro Kalenderjahr, sofern mindestens 288 Stunden der Bereitschaftsdienste kalenderjährlich in die Zeit zwischen 21:00 bis 6:00 Uhr fallen. 2Bei Teilzeitbeschäftigten ist die Zahl der nach Satz 1 geforderten Bereitschaftsdienststunden entsprechend dem Verhältnis ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Ärztinnen und Ärzte zu kürzen. 3Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 25 Absatz 1 Sätze 3, 4 und 5 zu ermitteln. Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten. § 281 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Ärzte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässefreige- stellt werden:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an ei- nen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 21 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 2116). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr insgesamt 30 Arbeitstage. Dieser Urlaubsanspruch besteht aus dem gesetzlichen Erholungsurlaub von 20 Arbeitstagen sowie einem tariflichen Zusatzurlaubsan- spruch von 10 Tagen. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens mindes- tens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er einmal im Kalenderjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt ge- währt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur- laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann 2Kann der Erholungsurlaub wegen we- gen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen betrieblichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten an- getreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt Bei unterjährigem Eintritt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub Austritt steht dem Beschäftigten für jeden vollen Monat Mo- nat der Beschäftigung im Eintritts- bzw. Austrittsjahr 1/12 des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührtGesamturlaubsan- spruchs gemäß Absatz 1 zu, mindestens jedoch der dem Beschäftigten zustehende gesetzliche Mindesturlaubsanspruch.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich ein- schließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 19 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit 1Mit Ablauf des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 31. Xxxx des Folgejahres (Übertragungszeitraum) bzw. Ablauf des 31. Mai des Folgejahres im Fall des Absatzes 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34Buchst. Satz 1 gilt nichta verfällt der Urlaub ersatz- los, wenn - die Arbeitgeberin den/die Beschäftigte über die noch bestehenden Urlaubsan- sprüche informiert hat und - die Arbeitgeberin zum unverzüglichen Antreten oder zum Antreten zu vereinbar- ten Zeiten des Urlaubs aufgefordert hat und - der/die Beschäftigte den Urlaub aber nicht genommen hat, ohne dass dienstli- che oder persönliche Gründe vorlagen. 2Der gesetzliche Mindesturlaub bleibt jedoch auch dann ganz oder teilweise erhalten, wenn der/die Beschäftigte ihn wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Über- tragungszeitraum ganz oder teilweise nicht nehmen konnte – maximal jedoch für eine Übertragungsfrist von fünfzehn Monaten nach dem Bezugszeitraum (Kalenderjahr). 3Er/Sie muss – soweit dann noch vorhanden - in Absprache mit der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an Arbeitgeberin un- verzüglich nach Beendigung der Beurlaubung schriftlich anerkannt hatArbeitsunfähigkeit genommen werden.
(4) 1Der 1Genommener Urlaub wird zunächst auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch ange- rechnet. 2Urlaubsabgeltung wird nur in Höhe des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gewährt, soweit dieser nicht nach Absatz 3 verfallen ist. Beschäftigte können unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenerhalten, sofern betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
(1) Als Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässewerden:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Lebenspartnerin/ für die Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.leiblichen Kindes für den nichtgebärenden Elternteil ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) 25-, 30-, 35,- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
d) schwere Erkrankung
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Samples: Haustarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschafts- gesetzes 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Tod
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Samples: Arbeitsvertragsordnung
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch Urlaub- sanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigtbleiben unberück- sichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chenbetrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses Arbeitsver- hältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Tod
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Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub(§§ 26-29) § 25c Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1Der Arbeitgeber, dem die Möglichkeit einer Mitgliedschaft in der Kalenderwoche beträgt BVK Zusatzversorgung nicht eröffnet oder der Ur- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstageam 1. 3Bei Xxxx 2016 Mitglied einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt Versorgungseinrichtung ist, kann die betriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 25 bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch Sinne des § 1b Absatz 3 BetrAVG durchführen lassen. 2Der Versicherungsumfang muss zum Zeitpunkt des Abschlusses mindestens dem der Versorgungsordnung A ABD Teil D, 10 a. entsprechen. 3Arbeitgeber, die betriebliche Altersversorgungen im Rahmen von Betriebsübergängen übernommen haben, können diese in Tei- len genommen werdenErfüllung des § 25 weiter führen.
(2) I1Der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (Pflichtversicherung) ist vom zusatz- versorgungspflichtigen Arbeitsentgelt jeweils mit dem Beitragssatz zu berechnen, den die kirchlichen Dienstgeber als Pflichtbeitrag im Übrigen Abrechnungsverband II der Bayerischen Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden (BVK Zusatzversorgung), abzuführen hätten. 2Für die Aufteilung darüberhinausgehender Beiträge gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) I§ 15a der Versorgungsordnung A ABD Teil D, 10 a. sinngemäß. Protokollnotiz: 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherung der/des Beschäftigten zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Regelungen des § 25, § 25a oder § 25b zu veranlassen. 2Sofern der Arbeitgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten Sinne des folgenden Kalender- jahres angetreten § 1 b Absatz 3 BetrAVG ist oder er eine derartige Mitgliedschaft/Beteiligung nicht erlangt, ist § 25a anzuwenden. 1Die/Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile ihrer/seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis 2Das Nähere regelt die Versorgungsordnung C.1 1 Versorgungsordnung C abgedruckt im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) TodTeil D. Fassung vom 01.09.2021
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Samples: Ergänzungslieferung
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 17 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei 1 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 2Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. 3Der Urlaub ist bis zum 31.12. des Kalenderjahres zu gewähren. 4Eine Übertragbarkeit ist grundsätzlich nur bis zum 31.03. des auf die Entstehung des jeweiligen Urlaubsanspruchs folgenden Kalenderjahres nach Maßgabe des Bundesurlaubgesetzes (BUrlG) möglich.
2. 1Der Urlaub wird in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und den betrieblichen Belangen festgelegt. 2Die Urlaubswünsche des Arztes und seine Interessen werden angemessen berücksichtigt. 3Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
3. 1Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Arzt als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Nummer 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
4. 1Bei einer anderen regelmäßigen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 2Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt.
5. Die Bemessung des Urlaubsentgelts richtet sich nach § 22. § 18 Zusatzurlaub
1. Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit leisten und denen die Zulage nach § 15 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
2. Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Ärzte der Universitätsklinika, denen die Zulage nach § 15 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
3. Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich des Universitätsklinikums soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
4. 1Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. 2Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung von Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage. 3Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 4Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss 5Nummer 5 und 6 finden Anwendung.
5. 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Nummer 2 und 3 hierfür nicht anzuwenden. 4Bei Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgebend für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 50. Lebensjahr vollendet wird.
6. Im Übrigen wird § 17 (Erholungsurlaubsvorschriften) nicht berührt.
7. Die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen richtet sich nach § 22. 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len genommen werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werdenJahr, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs sobald die Voraussetzungen nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen Nummer 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Entgeltfortzahlungszeitraums gem. § 22 unschädlich.
1. Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach § 34. den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Nummer 4 Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt haterfüllt sind.
(4) 2. 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit außerhalb von Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Nummer 4 Satz 1 erfüllt sind. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub für Nachtarbeit im Bereitschaftsdienst bemisst sich nach den im Bereitschaftsdienst abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Nummer 4 Satz 2 erfüllt sind. § 3 Abs19 Arbeitsbefreiung
1. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Arzt unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen des Entgelts gemäß Nummer 4 im nachstehend genannten Ausmaß Umfang von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:: 25-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag 40-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes 1 Arbeitstag Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage schwere Erkrankung
a) Niederkunft der Ehefrau einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.im Kalenderjahr
b) Todeines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr keine Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
c) einer Betreuungsperson, wenn Ärzte deshalb die Betreuung ihres Kindes, dass das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr 2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der behandelnde Arzt/die Ärztin in den Fällen der Buchstaben a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arztes zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. 4Ist die ärztliche Behandlung von Ärzten während der Arbeitszeit notwendig, erfolgt die Freistellung für die hierzu erforderliche nachgewiesene Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. 5Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiungen unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.
2. Die jährliche Höchstgrenze für die Inanspruchnahme einer Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts beläuft sich auf 6 Arbeitstage (unabhängig von einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder 6 Werktage).
3. Die Entgeltfortzahlung in den Fällen der Nummer 1 - 2 richtet sich nach § 22.
4. 1In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung ggf. auch gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten (z.B. persönliche Anlässe wie Umzug etc.). 2Arbeitsbefreiung für andere Fälle kann im Einzelfall unter Wegfall der Vergütung als Sonderurlaub gemäß § 20 gewährt werden.
5. Mitglieder von Tarifkommissionen werden für die Dauer der Teilnahme an Haustarifverhandlungen unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 22 Nummer 1 freigestellt. § 20 Sonderurlaub Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
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Samples: Haustarifvertrag Für Ärzte
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr Ka- lenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Be- schäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu ar- beiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feier- tage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert vermin- dert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 7Er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. 8Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des fol- genden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt. Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Sätze 6 bis 8: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.(unbesetzt)
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel Zwölf- tel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs Erholungsur- laubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen vol- len Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)27 Zusatzurlaub
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Be- amten des Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zu- satzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt Im Falle nicht als Beschäftigungszeit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel stän- dige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 348 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit ge- leistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. Satz 1 gilt nichtProtokollerklärung zu § 27 Absatz 2 und 3: 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, wenn der Arbeitgeber vor Antritt sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststel- lung, ob ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat§ 22 unschädlich.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Aus- nahme von § 3 Abs208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Ka- lenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäf- tigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgeblich für die Berechnung der Dauer des Gesamturlaubs ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollen- det wird.
(5) Im Übrigen gilt § 6 Abs26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung § 28 Sonderurlaub Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fort- zahlung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- denEntgelts Sonderurlaub erhalten. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.§ 29 Arbeitsbefreiung
(1) Als 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß dem angegebenen Aus- maß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässewerden:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartne- xxx/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils
c) Umzug aus betrieblichem/dienstlichem Grund an einen zwei Arbeits- tage, anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte 1Ärztinnen und Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die/der ärztliche Beschäftigte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und werden; er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten Kalenderjahres genommen werden. Kann 2Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit aus betrieblichen oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutretenzu nehmen.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das ArbeitsverhältnisArbeitsverhältnis in einem Kalenderjahr ganz oder teilwiese, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll Ärztinnen und Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne die Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzwSonderurlaub erhalten. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Ärztinnen und Ärzte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß dem angegebenen Umfang von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässewerden:
a) Niederkunft der Ehefrau oder Lebenspartnerin – 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Arbeitstag,
b) TodTod Ehegattin/Ehegatte oder Lebenspartnerin/Lebenspartner – 2 Arbeitstage,
c) Umzug aus betrieblichem Grund – 1 Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum – 1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
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Samples: Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr Kalen- derjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3)Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeits- zeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch Urlaubsan- spruch entsprechend. 4Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag Urlaubs- tag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chenbetrieblichen/dienstlichen dienst- lichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/die/ der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses Arbeitsver- hältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs Erholungs- urlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Abs. 2 i.d.F. des Änderungs-TV Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV 7 vom 31.03.2012 – Inkrafttreten: 01.03.2012 Abs. 1 i.d. Neufassung des Änderungs-TV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)vom 01.04.2014 – Inkrafttreten: 01.01.2014
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit die ständig Wechselschichtarbeit nach § 347 Abs. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des ständig Schichtarbeit nach § 3 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 6 8 Abs. 5 Satz 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- denAbs. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als Fälle nach § 616 BGB6 Satz 1 zusteht, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.
b) Toderhalten
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Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 17 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei 1Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf 5 Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 29 Arbeitstage und ab dem 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit 30 Arbeitstage; maßgeblich für die höhere Urlaubsdauer ist das Kalenderjahr, in dem das 7. Jahr ärztlicher Tätigkeit beginnt. 2Weiterhin wird folgende Übergangsregelung vereinbart: Für Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsverhältnis über den 18. Juli 2013 hinaus fortbestanden hat, beträgt im Kalenderjahr 2013 der Urlaubsanspruch 30 Arbeitstage. 3Bei 3Der Urlaubsanspruch kann grundsätzlich erstmalig nach 6-monatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden. 4Der Urlaub ist bis zum 31.12. des Kalenderjahres zu gewähren. 5Eine Übertragbarkeit ist grundsätzlich nur bis zum 31.03. des auf die Entstehung des jeweiligen Urlaubsanspruchs folgenden Kalenderjahres nach Maßgabe des Bundesurlaubgesetzes (BUrlG) möglich.
2. 1Der Urlaub wird in Abstimmung mit dem Arbeitgeber und den betrieblichen Belangen festgelegt. 2Die Urlaubswünsche des Arztes und seine Interessen werden angemessen berücksichtigt. 3Näheres kann in einer Dienstvereinbarung geregelt werden.
3. 1Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält der Arzt als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt. 2Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel. 3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
4. 1Bei einer anderen regelmäßigen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 2Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt.
5. 5Der Erholungsurlaub muss Die Bemessung des Urlaubsentgelts richtet sich nach § 22. § 18 Zusatzurlaub
1. Ärzte, die ständig Wechselschichtarbeit oder Schichtarbeit leisten und denen die Zulage nach § 15 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
2. Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z.B. ständige Vertreter) erhalten Ärzte der Universitätsklinika, denen die Zulage nach § 15 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im laufenden Kalenderjahr gewährt Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.
3. Im Falle nicht ständiger Wechselschichtarbeit und kann auch in Tei- len genommen nicht ständiger Schichtarbeit im Bereich des Universitätsklinikums soll bei annähernd gleicher Belastung die Gewährung zusätzlicher Urlaubstage durch Dienstvereinbarung geregelt werden.
4. 1Ärzte erhalten Zusatzurlaub im Kalenderjahr bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag, 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage, 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage, 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage. 2Bei Teilzeitkräften ist die Zahl der in Satz 1 geforderten Nachtarbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit von entsprechenden Vollzeitkräften zu kürzen. 3Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 4Nummer 5 und Ziffer 6 finden Anwendung.
5. 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt 6 Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (2Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Bei Ärzten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend eine Höchstgrenze von 35 Arbeitstagen; § 17 gilt entsprechend (maßgebliches Lebensalter bei Urlaub und Ermittlung bei unregelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit).
6. Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
awird § 17 (Erholungsurlaubsvorschriften) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutretenberührt.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erho- lungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs 7. Die Entgeltfortzahlung in diesen Fällen richtet sich nach Ab- satz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort 22. Protokollnotiz zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1)
(1) Es gilt § 28 TVöD.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werden, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2: 1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des Entgeltfortzahlungszeitraums gem. § 22 unschädlich. Protokollnotiz zum Zusatzurlaub für Nachtarbeit: Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach § 34. den abgeleisteten Nachtarbeitsstunden und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Nummer 4 Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.erfüllt sind. § 19 Arbeitsbefreiung
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs1. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilen.
(1) Als 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Arzt unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen des Entgelts gemäß Ziff. 4 im nachstehend genannten Ausmaß Umfang von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:: 25-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag 40-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin 1 Arbeitstag Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage schwere Erkrankung
a) Niederkunft der Ehefrau einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt, 1 Arbeitstag bei der Geburt des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Arbeitstag
b) Todeines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr keine Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr
c) einer Betreuungsperson, wenn Ärzte deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin- derung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen müssen bis zu 4 Arbeitstagen im Kalenderjahr. 2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der behandelnde Arzt/die Ärztin in den Fällen der Buchstaben a) und b) die Notwendigkeit der Anwesenheit des Arztes zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. 4Ist die ärztliche Behandlung von Ärzten während der Arbeitszeit notwendig, erfolgt die Freistellung für die hierzu erforderliche nachgewiesene Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten. 5Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiungen unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.
2. Die jährliche Höchstgrenze für die Inanspruchnahme einer Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts beläuft sich auf 6 Arbeitstage (unabhängig von einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf 5 oder 6 Werktage).
3. Die Entgeltfortzahlung in den Fällen der Absätze 1 - 2 richtet sich nach § 22.
4. 1In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung ggf. auch gewährt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten (z.B. persönliche Anlässe wie Umzug etc.). 2Arbeitsbefreiung für andere Fälle kann im Einzelfall unter Wegfall der Vergütung als Sonderurlaub gemäß § 20 gewährt werden.
5. Mitglieder von Tarifkommissionen werden für die Dauer der Teilnahme an Haustarifverhandlungen unter Fortzahlung der Bezüge gemäß § 22 Abs. 1 freigestellt. § 20 Sonderurlaub Ärzte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.
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Samples: Haustarifvertrag Für Ärzte
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30 Arbeitstage. 3Bei 3Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der 6Der Erholungsurlaub muss soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. 7Er kann auch in Tei- len Teilen genommen werden. 8Urlaub, der nicht innerhalb der ersten neun Monate des folgenden Kalenderjahres angetreten worden ist, verfällt.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.(unbesetzt)
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte steht als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Ab- satz 1Absatz 1 zu; § 5 BUrlG Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 Abs. 1).
(1) Es gilt § 28 TVöD.1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten die für die Beamtinnen und Beamten des Landes jeweils maßgebenden Bestimmungen für Grund und Dauer sinngemäß. 2Die beamtenrechtlichen Bestimmungen gelten nicht für den Zusatzurlaub für Wechselschicht-, Schicht- und Nachtarbeit.
(2) Dem Mitarbeiter soll auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung des Entgelts gewährt werdenBeschäftigte, insbe- sondere wenn erdie ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Absatz 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Absatz 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 zusteht, erhalten einen Arbeitstag Zusatzurlaub
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oderbei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenbei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt Im Falle nicht als Beschäftigungszeit ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (zum Beispiel ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 348 Absatz 7 Satz 2 oder Absatz 8 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für
a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben. Satz 1 gilt nicht1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, wenn der Arbeitgeber vor Antritt sobald die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder 3 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschicht- oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Ar- beitsunfähigkeit in den Grenzen des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat§ 22 unschädlich.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des 1Zusatzurlaub nach diesem Tarifvertrag und sonstigen Bestimmungen mit Ausnahme von § 3 Abs208 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 2 und 3 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; maßgeblich für die Berechnung der Dauer des Gesamturlaubs ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
(5) Im Übrigen gilt § 6 Abs26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenEntgelts Sonderurlaub erhalten.
(1) Als 1Nur die nachstehend aufgeführten Anlässe gelten als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte Beschäftigte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der des Entgelts in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässewerden:
a) Niederkunft Xxxxxxxxxxx der Ehefrau 1 Arbeitstag bei Ehefrau/der Geburt Lebenspartnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/ des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartner- schaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus betrieblichem/dienstlichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum ein Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
Appears in 1 contract
Samples: Tarifvertrag
Urlaub und Arbeitsbefreiung. 26 20 Erholungsurlaub
(1) 1Beschäftigte ¹Ärzte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21)Ent- gelts. 2Bei ²Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Ur- laubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
(2) ¹Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 3Bei ²Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Ar- beitszeit Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche Woche, erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 4Verbleibt ³Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile aufgerun- det. 4Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag blei- ben bleiben unberücksichtigt. 5Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Tei- len Teilen genommen werden.
(23) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
a) Im Falle Fall der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalender- jahres Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betriebli- chenbetrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. Xxxx angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte Arzt als Erho- lungsurlaub Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs Urlaubsanspruches nach Ab- satz Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwai- gen etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fort zu zahlende fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt. Niederschriftserklärung der Tarifparteien Nr. 19a gestrichen durch ÄndTV Nr. 10 TVÖD (Zu § 26 14 Abs. 1)5 genannten Zeit- punkt gezahlt.
(1) Es gilt § 28 TVöD.¹Der nachfolgende Zusatzurlaub bemisst sich nach der im vorausgegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. ²Es ergeben sich bei - mindestens 110 Nachtstunden im Kalenderjahr 1 Arbeitstag - mindestens 220 Nachtstunden im Kalenderjahr 2 Arbeitstage - mindestens 330 Nachtstunden im Kalenderjahr 3 Arbeitstage - mindestens 450 Nachtstunden im Kalenderjahr 4 Arbeitstage
(2) Dem Mitarbeiter soll ¹Der Anspruch auf Xxxxxx Xxxxxxxxxxxx ohne Fortzahlung Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des Entgelts gewährt werdenauf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjah- res. ²Scheidet der Arzt vor dem Beginn des folgenden Urlaubsjahres aus, insbe- sondere wenn er
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellenerfolgt eine Abgeltung.
(3) Die Zeit des Sonderurlaubs Bei teilzeitbeschäftigten Ärzten wird die mindestens zu erbringende Stundenzahl nach den Absätzen Absatz 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 34. Satz 1 gilt nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Der Sonderurlaub kann zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 Mutter- schutzgesetz und / oder einer Elternzeit auch ohne Zustimmung des Dienstgebers vorzeitig beendet wer- den. 2Die vorzeitige Beendigung des Sonderurlaubs ist dem Dienstgeber rechtzeitig mitzuteilenentspre- chend ihrer Teilzeitquote berechnet.
(1) Die Ärzte sollen auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Sonderurlaub ohne Fortzahlung des Entgeltes erhalten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen.
(2) Als Fälle nach Falle in Anlehnung an § 616 BGB, in denen der Angestellte Ärzte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen des Entgeltes im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wirdwerden, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau 1 Arbeitstag bei der Geburt Ehefrau/Lebensparlnerin im Sinne des zweiten und jeden weiteren Kindes, zusätzlich 4 Arbeitstage Ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Ar- beitstage in der Woche verteilt, erhöht oder vermindert sich die Anzahl der Ar- beitstage entsprechend.Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag,
b) TodTod der Ehegattin/des Ehegatten der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils zwei Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d) schwere Erkrankung
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