Bereitschaftsdienst. Die planmäßige Entsorgung findet werktags Sommerzeit Winterzeit Montag bis Donnerstag 6.30–15.30 Uhr 7.00–16.00 Uhr Xxxxxxx 6.30–13.00 Uhr 7.00–13.30 Uhr statt. Für Entsorgungen außerhalb der regulären Dienstzeit (Havarien, Notfälle) wird im Bedarfsfall ein Bereitschaftsdienst wirksam. Bereitschaftsdienstleistungen (Entsorgung ohne Einhaltung der Anmeldefrist) werden Sommerzeit Winterzeit Montag bis Donnerstag 15.30–20.00 Uhr 16.00–20.00 Uhr Xxxxxxx 13.00–20.00 Uhr 13.30–20.00 Uhr Samstag, Sonn- und Feiertage 9.00–12.00 Uhr 9.00–12.00 Uhr angeboten. Für die Durchführung von Leistungen innerhalb der Bereitschaftszeit gelten folgende Entgeltsätze.
1. Pauschale für An- und Abfahrt/Einsatzort im Stadtgebiet Dessau-Roßlau:
Bereitschaftsdienst. 1Als Bereitschaftsdienst gilt die Zeit, während der der Arzt im Spital bleiben muss.
Bereitschaftsdienst. Das Bereitschaftsdienstentgelt wird im Regelfall entsprechend der AVR- Bestimmungen faktorisiert und als Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto gebucht. Erläuterung: Hier wird geregelt, dass das Bereitschaftsdienstentgelt gemäß der Bestimmungen der Anlagen 5 § 9 Abs. 4 sowie 30 § 8 Abs. 6, 31 § 7 Abs. 6, 32 und 33 § 7 Abs. 5 in Zeit umgerechnet und grundsätzlich dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.
Bereitschaftsdienst. Servizio di reperibilitá
Bereitschaftsdienst. Sollten Arbeiter außerhalb der normalen Arbeitszeit für den Betrieb verfügbar sein müssen (Bereitschaftsdienst), erhalten sie eine Entschädigung von 1,00 € pro Stunde der Bereitschaft. Voraussetzung ist jedoch, dass ein ausdrücklicher Auftrag des Arbeitgebers zum Bereitschaftsdienst des Arbeiters vorhanden ist.
Bereitschaftsdienst. Der Teilnehmer hat die Möglichkeit den 24stündig paraten HuPS24-Bereitschaftsdienst (HuPS24- Hausnotruf-Rufbereitschaft) zu buchen. In den monatlichen Kosten ist die Schlüsselverwahrung enthalten. Der kostenpflichtige 24h-Bereitschaftsdienst wird von Pflegefachpersonal erbracht und ist nutzbar für alle nicht-medizinischen und allgemein-pflegerischen Notfälle. Ärztliche-/Fachpflegerische Versorgung sowie hauswirtschaftliche oder technische Dienstleistungen (putzen, aufräumen, einkaufen, reparieren...) durch die HuPS24-Hausnotruf-Rufbereitschaft ist nicht geschuldet. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Zusagen hinsichtlich der Anfahrzeiten des Bereitschaftsdienstes gemacht werden, insbesondere, da der Hausnotrufdienst in Deutschland keine Sonderrechte im Straßenverkehr genießt.
Bereitschaftsdienst. 1. Die §§ 7 bis 9 der Anlage 5 zu den AVR erhalten folgende Fassung:
(1) Auf Anordnung des Dienstgebers haben die Mitarbeiter außerhalb der regel- mäßigen Arbeitszeit Dienstleistungen in der Form des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft zu erbringen. Der Dienstgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung ü- berwiegt. Eine Rufbereitschaft darf er nur anordnen, wenn innerhalb eines Zeit- raumes von sechs Kalendermonaten im Durchschnitt weniger Arbeit als zu einem Achtel der Zeit der Rufbereitschaft anfällt.
(2) Bei Bereitschaftsdiensten ist der Mitarbeiter verpflichtet, sich außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Dienstgeber bestimmten Stelle aufzuhal- ten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen. Als Bereitschaftsdienst gilt nicht das Wohnen im Bereich der Einrichtung.
(3) Während der Rufbereitschaft hält sich der Mitarbeiter außerhalb der regelmä- ßigen Arbeitszeit an einem von ihm selbst gewählten Ort auf, an dem seine Er- reichbarkeit sichergestellt ist, um bei Abruf kurzfristig die Arbeit aufzunehmen. Als Rufbereitschaft gilt nicht das Wohnen im Bereich der Einrichtung.
(4) Auf die Nachtarbeitsstunden in § 4 Abs. 2 der Anlage 14 zu den AVR werden Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften einschließlich der in der Rufbereit- schaft erbrachten Arbeitsleistung nicht angerechnet.
(5) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdiens- tes einschließlich der geleisteten Arbeit mit 25 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Xxxxxxxx. 0 xxx Xxxxxx 0x zu den AVR) vergütet. Die danach errechnete Arbeitszeit kann stattdessen bis zum Ende des dritten Ka- lendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitaus- gleich). Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(6) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v.H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 1 Abs. 3 Xxxxxxxx. 0 xxx Xxxxxx 0x zu den AVR) vergütet. Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufe...
Bereitschaftsdienst. 93. Bereitschaftsdienste
1 Die Arbeitnehmenden müssen sich auf dienstliche Anordnung hin aus- serhalb der ordentlichen Arbeitszeit für einen allfälligen Einsatz bereithal- ten.
2 Dies kann in Form von Präsenzdiensten oder von Pikettdiensten gesche- hen.
3 Die Arbeitnehmenden müssen ihre Erreichbarkeit gewährleisten.
4 Bei der Planung sind die Arbeitnehmenden beizuziehen. Nur in den Dienstplänen vorgesehene Dienste können entschädigt werden.
5 Bei Einsätzen aus Bereitschaftsdiensten gilt die effektive Einsatzzeit (inkl. Hin und Rückweg) als bezahlte Arbeitszeit. Die Bereithaltung erfolgt am Arbeitsort respektive so, dass der Arbeit- nehmende in sehr kurzer Zeit am Einsatzort sein kann. Pikett- oder Schichtdienste sind, sofern dies betrieblich möglich ist, den Präsenzdiens- ten vorzuziehen. Beim Pikettdienst hat der oder die Arbeitnehmende in der Regel mindes- tens 30 Minuten Zeit, bis er oder sie am Einsatzort eintreffen muss. Kein Arbeitnehmender und keine Arbeitnehmende darf pro Jahr an mehr als 168 Tagen auf Pikett stehen. Zur Sicherstellung von Notfalldiensten kann der Anschluss von Arbeitneh- menden an ein Alarmsystem angeordnet werden. Die betroffenen Arbeit- nehmenden sind zu Einsatz auf Abruf verpflichtet, müssen sich aber dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung halten.
Bereitschaftsdienst. Zusätzlich unterhält Shyann Networks GmbH gegen entsprechende zusätzliche Beauftragung im Monitoring- Vertrag einen Bereitschaftsdienst, der auch außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeiten Störungsmeldungen entgegennimmt und die Leistungen gemäß Ziffer 1.1 dieser Bedingungen erbringt, insbesondere den Kunden über den Grad der Dringlichkeit des Vorfalls informiert.
Bereitschaftsdienst. Die Mitarbeitenden können, wenn es aus betrieblichen Gründen erforderlich ist, zur Leistung von Bereitschaftsdienst (Pikett) verpflichtet werden. Die entsprechenden Zuschläge sind dem Kapitel 5.6 zu entnehmen.