Ursprungsdokumentation Musterklauseln

Ursprungsdokumentation. Der AN hat der zu liefernden Ware im grenzüberschreitenden Verkehr jenen gültigen Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung, Präferenzursprungszeugnis, Ursprungszeugnis, Ursprungsbestätigung, Ursprungserklärung u. ä.) kostenlos beizufügen, der im Bestimmungsland der Ware zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist. Der Präferenznachweis muss insbesondere auch die Bestellnummer und die Auftragsnummer des AG enthalten. Warenwerte dürfen nicht aufscheinen! Falls nicht anders vereinbart, gilt das Land des AN als Ursprungsland.
Ursprungsdokumentation. Der AN hat der zu liefernden Ware im grenzüberschreitenden Verkehr jenen gültigen Präferenznachweis kostenlos beizufügen, der im Bestimmungsland der Ware zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist. Der Präferenznachweis muss insbesondere auch die Bestellnummer und die Auftragsnummer des AG enthalten. Warenwerte dürfen nicht aufscheinen. Falls nicht anders vereinbart, gilt das Land des AN als Ursprungsland. Ursprungszeugnis: Das Ursprungszeugnis ist auf Anforderung seitens des AG und auf Kosten des AN durch die zuständige Handelskammer und vom zuständigen Konsulat bzw. der zuständigen Botschaft beglaubigen zu lassen. Ursprungsbestätigung: Falls die Erstellung der Ursprungszeugnisse durch den AG erfolgt, ist auf Anforderung des AG vom AN für jeden Einzelteil eine Ursprungsbestätigung mit Angabe der Erzeugerfirma (mit genauer Adresse) und/oder des Ursprungslandes vorzulegen. Sämtliche Angaben, Gebühren und Mehrkosten, die durch Nichtbeibringung derartiger Unterlagen oder durch unrichtige Angaben entstehen, sind vom AN zu tragen.
Ursprungsdokumentation. Der LIEFERANT hat im grenzüberschreitenden Verkehr den LIEFERGEGENSTÄNDEN jenen gültigen Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung auf der Rechnung u. ä.) beizufügen, der im Bestimmungsland zur präferenzbegünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist. Ferner ist der LIEFERANT für sämtliche bezogene LIEFERGEGENSTÄNDE zur Abgabe von Lieferantenerklärungen zum Ursprungsnachweis verpflichtet. Die jeweils dafür entstehenden Kosten gehen zu Lasten des LIEFERANTEN. Der LIEFERANT ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben auf jeglichen Ursprungsnachweisen verantwortlich. Er ist verpflichtet, unabhängig von einem allfälligen Verschulden. RITTMEYER und/oder den Kunden von RITTMEYER jeglichen Schaden (einschliesslich, aber nicht beschränkt auf, sämtliche Zölle, Abgaben, Gebühren und andere Mehrbelastungen) zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass der präferentielle Ursprung infolge fehlenden oder fehlerhaften Nachweises von den zuständigen Behörden im Bestimmungsland nicht anerkannt wird.
Ursprungsdokumentation. Der AN hat der zu liefernden Ware im grenzüberschreitenden Verkehr jeden gültigen Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung, Präferenzursprungszeugnis, Ursprungszeugnis u.Ä.) kostenlos beizufügen, der in Österreich zur begünstigten Einfuhrzollabfertigung erforderlich ist. Das Ursprungszeugnis muss insbesondere folgende Angaben enthalten: ◼ Name des Exporteurs und Empfängers ◼ Bestellnummer des AG ◼ genaue Warenbezeichnung ◼ Kollianzahl ◼ Kollinummer ◼ Brutto- und Nettogewichte ◼ Warenwerte dürfen nicht aufscheinen! Die Ursprungsdokumentation ist der Lieferung / Lieferdokumenten beizulegen. Das Ursprungszeugnis muss durch die jeweils zuständige Handelskammer bzw. über Aufforderung des AG konsularisch beglaubigt werden. Sämtliche Abgaben, Gebühren und Mehrkosten, die durch eine Nichtbeibringung derartiger Unterlagen oder durch unrichtige Angaben entstehen, sind vom AN zu tragen. Falls nicht anderslautend vereinbart, wird vom AG das Land des AN als Ursprungsland betrachtet. Der AN verpflichtet sich, seinen Lieferungen mit den Frachtpapieren eine gültige Lieferantenerklärung und eine Handelsrechnung (2-fach) zu übersenden. Der Ursprungsnachweis kann auch über eine gültige Langzeiterklärung für Waren mit Präferenzursprung (EWG-VO Nr.: 3351/83) erfolgen. Wenn die Ausstellung dieser Erklärung nicht möglich ist, muss dies in der Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes für die jeweilige Warenposition vermerkt werden. Sämtliche Kosten und Abgaben sind vom AN zu tragen, wenn die zugesagten Erklärungen oder das Ursprungsland unrichtig sind. Ursprungsdokumentation für Lieferungen aus Ländern, mit denen ein EU-Präferenzabkommen besteht: Der AN verpflichtet sich, seinen Lieferungen mit den Frachtpapieren eine gültige Waren- verkehrsbescheinigung und eine Handelsrechnung (2-fach) zu übersenden. Der Ursprungsnachweis kann über eine gültige Rechnungserklärung erfolgen, wenn dies im jeweiligen Präferenzabkommen vorgesehen ist. Wenn die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung oder die Abgabe der Rechnungs- erklärung nicht möglich ist, muss dies in der Rechnung unter Angabe des Ursprungslandes vermerkt werden. Sämtliche Kosten und Eingangsabgaben sind vom AN zu tragen, wenn der zugesagte Ursprungsnachweis oder das Ursprungsland unrichtig sind. Ursprungsdokumentation für Lieferungen aus Entwicklungsländern im Rahmen des allgemeinen Präferenzsystemes (APS): Der AN verpflichtet sich, den zu liefernden Waren ein Präferenz-Ursprungszeugnis kostenlos beizufügen, das im Be...
Ursprungsdokumentation. Der Lieferant hat den zu liefernden Produkten und/oder Waren im grenzüberschreitenden Verkehr den gültigen Präferenznachweis (Warenverkehrsbescheinigung, Präferenzursprungszeugnis, Ursprungszeugnis, Ursprungsbestätigung, Ursprungserklärung u. ä.) kostenlos beizufügen. Falls nicht anders vereinbart, gilt das Land des Lieferanten als Ursprungsland. Sämtliche Abgaben, Gebühren und Mehrkosten, die durch Nichtbeibringung derartiger Unterlagen oder durch unrichtige Angaben entstehen, sind vom Lieferanten zu tragen.

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  • Schlüssel Dem / den Mieter/n sind am Anreisetag nach Vorlage der Buchungsbestätigung die Schlüssel für das Mietobjekt auszuhändigen. Bei Verlust eines Schlüssels ist dies umgehend zu melden. Die Kosten für die notwendige Auswechslung des Schließsystems sind vom Mieter zu übernehmen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Einwilligung Einwilligung ist jede von der betroffenen Person freiwillig für den bestimmten Fall in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.

  • Fremdleistungen 3.1. Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Designer hierzu schriftliche Vollmacht zu erteilen.

  • Pkw Pkw sind als Personenkraftwagen zugelassene Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermietfahrzeugen.

  • Preisänderung (1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen, können nur soweit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren, bekannt gegeben wurde.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.

  • Vertragsdurchführung Für die Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung, der Ände- rung und Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Kunden, insbe- sondere zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienste, der Abwicklung des Zahlungsverkehrs, der Erkennung, Eingrenzung und Beseitigung von Störungen oder Fehlern im Netz und an Telekommunikationsanlagen und der Bearbeitung von Kundenbeschwerden, erhebt und verwendet die Gesellschaft in dem hierfür erforderlichen Umfang Bestandsdaten der Kunden, insbesondere Anrede, Namen, Nachnamen, Adresse, Ge- burtsdatum, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Daten über die jeweili- ge Zahlungsabwicklung (z.B. Bankverbindung, Kreditkartendaten oder Rechnungsadresse), Informationen zu Zahlungsrückständen, Mahnun- gen, den vom Kunden bestellten Diensten, Reklamationen des Kunden, zu den technischen Merkmalen des jeweiligen Anschlusses an das BKN der Gesellschaft, der Art der genutzten Endgeräte sowie Umsatzdaten und sonstige Merkmale, die für die Auswahl bzw. Anwendung von Spezi- altarifen oder Sonderangeboten maßgeblich sind.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.