Dokumentationen. Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören (einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen), sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.
Dokumentationen. Die vollständige Dokumentation der Leistungserbringung und der Ergebnisse ist Bestandteil des Leistungsumfanges.
Dokumentationen. Die vom Tierarzt angefertigten Dokumentationen, insbesondere die Aufzeichnungen über Laborergebnisse, Untersuchungsbefunde und Röntgenaufnahmen stehen aus urheberrechtlichen Gründen im Eigentum des Tierarztes. Der Auftraggeber hat aufgrund der Tatsache, dass der Auftragnehmer einer berufsrechtlichen Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht unterliegt, keinen Anspruch auf die Originalunterlagen. Unberührt davon bleibt das Recht des Auftraggebers auf Einsicht in die Aufzeichnungen, die Überlassung von Kopien und die Auskunftspflicht des behandelnden Tierarztes im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
Dokumentationen. Der Vertragspartner hat im Rahmen der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistung eine zur Nutzung der Leistung notwendige und zweckmäßige Dokumentation zu erstellen und zu übermitteln. Diese Dokumentation ist für die Dauer des Vertrages zu aktualisieren und jeweilig in maschinenlesbarer Form zur Verfügung zu stellen. Benutzerdokumentationen und Dokumentationen für Installation und Administration haben alle für die laufende Arbeit notwendigen Abläufe sowie vorhersehbare typische Fehler und deren Behebung so zu beschreiben, dass sie für einen mit ähnlichen IT-Komponenten vertrauten Anwender verständlich und verwertbar sind. Ihr Ziel ist es, selbständiges Arbeiten ohne weitere externe Hilfe zu ermöglichen. Auch die zum Betrieb und zur Erweiterung des IT-Systems notwendige Referenzinformation sowie die technische Dokumentation, die den bei Installation der gelieferten Komponenten geltenden Standards zu entsprechen hat, müssen in gleicher Weise verständlich und verwertbar sein. Die Benutzerdokumentation für die Anwendungssoftware muss in deutscher Sprache, die übrige Dokumentation kann nach entsprechender Vereinbarung auch in englischer Sprache geliefert werden. Die Benutzerdokumentation ist ferner auch in maschinenlesbarer Form zu liefern, sodass sie an definierten Arbeitsplätzen während der Arbeit mit der gelieferten Software abgerufen werden kann. Für Hardware- Komponenten sind auf Verlangen von APA-IT alle zur Änderung von Konfigurationen erforderlichen Unterlagen zu liefern, wie sie solchen Komponenten (wie Laufwerk, Platte, Plattencontroller, Bildschirm etc.) üblicherweise beigeschlossen sind. APA-IT ist berechtigt, die Dokumentation zum vertragsgemäßen Gebrauch nach ihrem Ermessen zu verwenden und beliebig oft zu kopieren.
Dokumentationen. Softwarepflege (Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft)
Dokumentationen. 3.1 Der Unternehmer unterbreitet dem Besteller rechtzeitig vor Ausfüh- rungsbeginn sämtliche notwendigen Pläne, Zeichnungen, Berech- nungen, Betriebsvorschriften usw. zur Einsichtnahme. Die Genehmi- gung durch den Besteller entbindet den Unternehmer nicht von sei- ner Verantwortung für die funktionstechnische Richtigkeit und Durch- führbarkeit.
3.2 Der Unternehmer besorgt alle Informationen und Angaben, welche am Projekt beteiligte Dritte (auch Behörden) benötigen, rechtzeitig und in verbindlicher, schriftlicher Form.
3.3 Nimmt der Unternehmer ohne vorgängige Genehmigung durch den Besteller nachträglich Änderungen am gelieferten Werk vor, welche am baulichen Teil der Anlage des Bestellers oder an Lieferungen Dritter Änderungsarbeiten notwendig machen, so gehen alle dadurch entstehenden Kosten und Aufwendungen zu Lasten des Unternehmers. Die gilt auch, wenn die Änderungen auf Nachbesse- rungen, Reparaturen, Ersatzlieferungen oder sonstige Garantiear- beiten zurückzuführen sind.
3.4 Sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, übergibt der Unter- nehmer dem Besteller spätestens zehn (10) Tage vor der Übergabe des Werks eine vollständige, bereinigte Anlagendokumentation (Zeichnungen, Pläne, Schemata usw.) in gut lesbarer elektronischer Version, welche zum klaren Verständnis von Arbeitsweise, Betrieb und Wartung des Werkes sowie zur Bestellung von Ersatzteilen er- forderlich ist. Eine Abnahme des Werks ohne die fristgemässe Ab- lieferung der vollständigen Dokumentation ist ausgeschlossen.
Dokumentationen. 4.1 Der Verkäufer liefert die notwendigen Dokumentationen zum Kauf- gegenstand mit, insbesondere Produktebeschreibungen, Installati- ons- und Gebrauchsanleitungen, Sicherheitshinweise, technische Datenblätter, Konformitätserklärungen, Prüfatteste, Pläne, Unter- halts- und Betriebsvorschriften, Ersatzteillisten, Lieferscheine etc.
Dokumentationen. Der Auftragnehmer verpflichtet, sich sämtliche Dokumentationen nach den Vorgaben des Auftraggebers aufzubewahren. Wenn keine Vorgaben gemacht werden, ist die DIN EN 9130 zu befolgen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber und ggf. den Aufsichtsbehörden binnen 48 Stunden auf Ver- langen Einsicht in diese Dokumente zu gewähren. Die Dokumente umfassen die Prüfpläne, QM-Pläne, Produktionslenkungspläne, Aufzeichnungen und Dokumente für Erstmusterprüfberichte, Abnahmeprüf- zeugnisse und Prozessfreigaben. Vor einer geplanten Vernichtung von Dokumentationen, ist vom Auftraggeber die Freigabe einzuholen. Sollte ein Verkauf, Insolvenz, Schließung oder dergleichen drohen, so ist der Auftraggeber umgehend zu informieren und sämtliche relevanten Aufzeichnungen der betroffenen beauftragten Bauteile an den Auftraggeber zu übergeben. Prüfaufzeichnungen aus der laufenden Produktion sind je nach Vereinbarung den Serienlieferungen bei- zufügen. Der Auftraggeber kann gesonderte Messprotokolle innerhalb der Bestellung anfordern. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle erforderlichen Bauunterlagen sowie kundenspezifische Anfor- derungen für die Fertigung zu nutzen. (Hierzu gehören u.a. Zeichnungen, Auftragsdokumentationen, Kundenvorschriften und/oder Normen). Sollten die erforderlichen Bauunterlagen / kundenspezifische An- forderungen dem Auftragnehmer nicht vorliegen, ist er verpflichtet, diese vom Auftraggeber einzufordern. Die Normen sind aus urheberrechtlichen Gründen selbst zu beschaffen (z.B. Beuth-Verlag).
Dokumentationen. Sofern beim Kunden einer Dokumentation über die zu wartende Anlage besteht, wird diese Dokumentation nach jedem Wartungseingriff fortgeschrieben, sofern dies notwendig ist. Die erstmalige Erstellung einer solchen Dokumentation oder die Aktualisierung einer älteren, beim Kunden vorhandenen Dokumentation ist nicht Gegenstand dieses Vertrages sondern bedarf eines zusätzlichen Dienstleistungsauftrages, der zusätzlich zu vergüten ist.
Dokumentationen a) Der Kunde erhält für Standardsoftware je nach Hersteller als Programmdokumentation und Arbeitshilfe eine Onlinehilfe im System.
b) Für andere Software einschließlich der kundenspezifischen Pro- gramme erhält der Kunde eine Installationsanleitung und - nach unserer Xxxx - eine Onlinehilfe oder Programmbeschreibung.
c) Die Abweichungen von der Standardsoftware werden von uns nach KUMAVISION-internen Richtlinien dokumentiert.
d) Für Softwareeinführungen gilt: Unmittelbar nach der Übertragung der Originaldaten erfolgt eine Datensicherung durch den Kunden, die alle Programme, Stammdaten, Bewegungsdaten und Parametrisierungen umfasst. Diese Datensicherung erfolgt zur Dokumentation unserer Leistung. Jede Seite kann die gesicherten Daten zur Verwahrung verlangen. Auch für diese Daten gilt die vereinbarte Geheimhaltung (vgl. Ziff. 20). Die Datensicherungen sind datenschutzkonform aufzubewahren.