Verbindung zur Wirtschaft Musterklauseln

Verbindung zur Wirtschaft. Die Universität Leipzig ist sich ihrer Verantwortung für die Entwicklung der Region bewusst und wird die Kooperation mit der Wirtschaft sowie mit Sozial-, Kultur-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, insbesondere in Mitteldeutschland, verstärkt fördern und gestalten. Diese Aktivitäten verfolgen das Ziel, die wissenschaftliche Kompetenz einzubringen, um so die Entwicklung innovativer Produkte und Technologien zu unterstützen und durch Stärkung des Wirtschaftsstandortes auch zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen. Der Wissenstransfer und die Förderung der Anwendung von Forschungsergebnissen in der Praxis ist nicht nur Aufgabe der Universitätsleitung, sondern integraler Bestandteil der Forschungstätigkeit aller Forschenden. Das Niveau von jährlich rund 400 bearbeiteten Projekten mit einem Vertragsvolumen von rund 6,5 Mio. Euro (einschließlich Medizinischer Fakultät), davon etwa 10 % mit regionalen Unternehmen, soll gehalten und nach Möglichkeit noch ausgebaut werden. An der Verwertungsoffensive des BMBF zur Anwendung patentgeschützter Erfindungen in der Praxis beteiligt sich die Universität Leipzig mit einem eigenen Projektantrag. Sie gehört zu den Gründungsmitgliedern der GbR ARGE PATENT, die die schutzrechtliche Sicherung und Verwertung der Erfindungen von Wissenschaftlern sächsischer Hochschulen betreibt. Die Universität unterstützt Existenzgründer und Ausgründungen aus der Universität und regt ihre Mitglieder zur Teilnahme an Wettbewerben an.
Verbindung zur Wirtschaft. Eine enge Verbindung zur und die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft wird von der HTWK Leipzig als wesentliche Grundlage für eine erfolgreiche Ausbildung angesehen und kommt sowohl in ge- meinsamer Arbeit an Forschungsprojekten als auch in der Einbeziehung ausgewiesener Praxis- partner in ausgewählten Lehrveranstaltungen zum Ausdruck. Die HTWK Leipzig verfügt über sehr gute Kontakte zu Wirtschaft, Industrie und Kommunen und ist bemüht, diese Verbindungen zu festigen und auszubauen. Sie kann dabei mit Forschungstätigkeit auf hohem wissenschaftlichen Niveau und langer Tradition überzeugen und erfreut sich der Ver- bundenheit einer Vielzahl gut ausgebildeter Absolventen, die nicht selten Schlüsselpositionen in Wirtschaft und Industrie einnehmen. Die wissenschaftliche Arbeit und die Ausbildung an der HTWK Leipzig finden das rege Interesse breiter Praxiskreise und werden auf diesem Wege auch immer wieder befruchtet.
Verbindung zur Wirtschaft 

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.