Allgemeine Grundsätze und Ziele Musterklauseln

Allgemeine Grundsätze und Ziele. (1) Ziel dieses Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz ist es, einerseits den Zugang der Vertragsparteien zum Güter- und Personenverkehrsmarkt auf der Strasse und auf der Schiene zu liberalisieren, damit eine effizientere Ver- kehrsabwicklung auf jener Route gewährleistet ist, die technisch, geographisch und wirtschaftlich am besten auf die unter dieses Abkommen fallenden Verkehrsträger abgestimmt ist. Andererseits soll es die Bedingungen für eine abgestimmte Ver- kehrspolitik festlegen.
Allgemeine Grundsätze und Ziele. Die Universität Leipzig hat in ihrem Entwicklungskonzept aus dem Jahre 2002 zehn nicht notwendig gleichrangige Profillinien umschrieben, die ihr als besonders wichtige, aktuelle, entwicklungsfähige und umfassende, in der Regel fakultätsübergreifende, drittmittelstarke praxisrelevante Forschungsbereiche Kontur verleihen: Auf Fakultätsebene wird die Beteiligung an Profillinien auf der Basis der notwendigen Fächerbreite definiert und realisiert. Diese ist durch die jeweiligen Curricula vorgegeben. Die Universität wird die Profillinien künftig in besonderem Maße ausbauen. Neben den Profillinien muss mit Rücksicht auf die Wissenschaftsfreiheit weiterhin auch Freiraum für attraktive Forschung und Initiativen Einzelner und kleinerer Einrichtungen bestehen bleiben. Dies gilt besonders, wenn sie mit einem hohen Grad außeruniversitärer sowie nationaler und internationaler Vernetzung verbunden sind. Zur Entwicklung der Profillinien - wird ein Innovationspool im Umfang von etwa 82 Stellen gebildet. Generelles Ziel ist es, eine Anzahl von Stellen flexibel zu halten, um Bereiche leistungsbezogen zu fördern. Kriterien für die Bildung des Pools und dessen Einsatz werden definiert. - werden die Kooperationsbeziehungen insbesondere zur regionalen Wirtschaft im Leipziger und mitteldeutschen Raum sowie überregional entwickelt und ausgebaut, und zwar: • zu Unternehmen (z.B. KPMG, BIONet, Leipziger Messe), • zu Kompetenznetzen (z. X. XXXXXX, BIOCITY Leipzig) • zu Verwaltungskörperschaften (z. B. Sächsisches Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft), • zu medizinischen Einrichtungen (z. B. Universitätsklinikum, Rhön- Klinikum), • zu Einrichtungen der Kultur und Kunst, des Sports und der Medien • zu Verbänden (z. B. Leipziger Anwaltsverein), Stiftungen und Kammern. - werden Geräte-Investitionen im Umfang von 2 Mio. Euro p. a. geplant. Weitere Investitionen sind schwerpunktmäßig vorgesehen für: • die Bebauung des Campus am Augustusplatz • die Medizinische Fakultät • die Sportstätten. Die Universität Leipzig geht davon aus, dass die Großen Baumaßnahmen nach dem HBFG-Verfahren, die im 34. Rahmenplan angemeldet sind, termingerecht und in vollem Umfang realisiert werden. Die Universität geht ferner davon aus, dass im Anschluss daran zusätzlich die Errichtung einer gemeinsamen Zweigstelle der Universitätsbibliothek für die Medizinische Fakultät und die Naturwissenschaftlichen Fakultäten in Angriff genommen wird. - wird der Ausbau der vorhandenen und die Bildung neuer Netzwerke d...
Allgemeine Grundsätze und Ziele. Die Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden (FH) hat in ihrer Profilierungs- und Umsetzungskonzeption als Schwerpunktbereiche festgelegt: Pflege und Entwicklung der ingenieur- und wirtschaftswissenschaftlichen Fachhochschulstudienangebote als Kernkompetenz. Dabei liegen in der Breite des Angebotes wesentliche Synergie- und Rationalisierungseffekte die bereits genutzt wurden beziehungsweise die künftig bei fachbereichsübergreifenden Lehrangeboten noch verstärkt wirken werden. Schwerpunkte der Umge- staltung des Studienangebotes sind neben der Umstellung auf BA-/MA- Studiengänge, des Aufbaus von Weiterbildungsstudiengängen besonders die Maßnahmen: • Biochemieingenieurwesen (neuer Studiengang, zunächst als Vertiefungsrichtung des Chemieingenieurwesens), • Ausbau der Studienplatzkapazität in der Medieninformatik in Verbindung mit der Bereitstellung von Lehrkapazität in der Kommunikationsge- staltung durch den Fachbereich Gestaltung und • die Weiterentwicklung der Studiengänge des Fachbereiches Landbau/ Landespflege. Die originäre Aufgabe ist die Entwicklung einer praxisorientierten angewandten Forschung als wichtige Grundlage für eine anspruchsvolle Lehre. Neben den bisherigen Profillinien mit ihren weiter ausgebauten Schwerpunkten: - Mobilsysteme und Mechatronik • Antriebstechnik • Fahrzeugtechnik • Steuerungstechnik • Sensortechnik /Elektronik • Informationsverarbeitung und angewandte Robotik - Bau / Landschaft / Umwelt • Geotechnik, Baustoffe, Wasserwirtschaft, Verkehrsbau • Konstruktiver Ingenieurbau • Ökologischer Landbau, Betriebswirtschaftliche Modelle und Tierproduktion • Naturschutz und Landschaftsplanung • GeoInformationsSysteme (GIS) - Multimediale Techniken und Gestaltung • Medientechnologie • Web-Basierte Arbeitsweisen (Lehre und Wissensver- mittlung, Optimierung und Simulation) • Produktgestaltung kann mit der Profilierungskonzeption des Fachbereiches Wirtschaftswissen- schaften eine weitere eigenständige Profillinie - Wirtschaft mit den Schwerpunkten • Existenzgründungen aus Hochschulen und • Kleine und mittelständische Unternehmen entwickelt werden. Die Hochschule verfügt in diesen Bereichen der Lehre und Forschung bereits über eine hohe Leistungskraft, die weiter auszubauen ist. Dazu - wird ein Innovationspool im Umfang von 18 Stellen gebildet; - werden die Kooperationsbeziehungen zur regionalen Industrie in Dresden bzw. zur überregionalen Industrie entwickelt bzw. ausgebaut; - werden die erforderlichen Investitionen im Rahmen des Hausha...

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und