Verbot der Abwerbung Musterklauseln

Verbot der Abwerbung. Keine der Vertragsparteien wird während der Laufzeit dieses Vertrages Dienstnehmer des jeweils anderen Vertragspartners, oder ehemalige Dienstnehmer, die innerhalb der letzten zwölf Monate beim anderen Vertragspartner beschäftigt waren, ohne die schriftliche Zustimmung des betroffenen Vertragspartners direkt oder indirekt anwerben oder ihnen einen Dienstvertrag mit Dritten vermitteln. Jegliche Zuwiderhandlung stellt eine grobe Vertragsverletzung dar und berechtigt den geschädigten Vertragspartner zur sofortigen Anrufung des Gerichtes und Beantragung einer richterlichen Verfügung zur Unterlassung der Beschäftigung.
Verbot der Abwerbung. 28.1 Zum Schutz der berechtigten Geschäftsinteressen des Käufers erklärt sich der Lieferant hiermit einverstanden, (ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Käufers) keine Firma, kein Unternehmen und keine Person, die bzw. das von dem Käufer während der Laufzeit des Vertrags beschäftigt oder beauftragt wurde oder für die Erbringung von Arbeiten oder die Verwaltung des Vertrags entweder als Vertreter, Bevollmächtigter, Arbeitnehmer, unabhängiger Auftragnehmer oder im Rahmen einer anderen Art der Beschäftigung oder Beauftragung tätig war, zu beschäftigen, beauftragen oder anderweitig deren Beschäftigung oder Beauftragung zu ermöglichen, außer auf dem Wege einer landesweiten Anzeigenkampagne, die allen Interessierten offensteht und sich nicht spezifisch an diese Beschäftigten des Käufers richtet, während der Laufzeit dieses Vertrags und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach Beendigung dieses Vertrages
Verbot der Abwerbung. Der Entleiher verpflichtet sich, Zeitarbeitnehmer der Wathling GmbH nicht in unzulässiger Weise abzuwerben gemäß UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Verbot der Abwerbung. 17.1. Der Kunde verpflichtet sich, ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages und für die Dauer von einem (1) Jahr nach dessen wie auch immer begründeten Beendigung weder direkt noch indirekt Mitarbeiter von Anbieter einzustellen, anzuwerben oder irgendeine Form der Zusammenarbeit mit ihnen zu beginnen. Dies gilt für alle Mitarbeiter von Anbieter, unabhängig davon, ob sie im Angestelltenverhältnis oder aufgrund eines anderen Arbeitsverhältnisses oder über verbundene Unternehmen (ACS- Gruppe) für Anbieter tätig sind.

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  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Teilnahmeberechtigung Teilnahmeberechtigt zur Nutzung des UnionDepots im Online-Banking sind ausschließlich natürliche Personen, die Steuerinländer (das heißt uneingeschränkt steuerpflichtig) und nicht Staatsbürger der USA oder eines Embargolandes sind und ihren Wohnsitz in einem Staat haben, in dem die SEPA-Regelungen zum Europäischen Zahlungsverkehrsraum gelten. Für in den USA ansässige Anleger sind Transaktionen ausgeschlossen. Der Anle- ger ist verpflichtet, sofern er nicht deutscher Staatsangehöriger ist, sich anhand des Verkaufsprospekts des jeweiligen Fonds über etwaige Vertriebsbeschränkungen in seinem Heimatland zu informieren.