Arbeitnehmerüberlassung Musterklauseln

Arbeitnehmerüberlassung. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der erlaubten gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz - AÜG)), soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden handelt, die gegen den Versiche- rungsnehmer wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Wird die Erlaubnis zurückgezogen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der überlassenen Ar- beitnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Ver- richtungen beim Einsatzunternehmen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Arbeitnehmerüberlassung. 7 Spezielle Regelungen zur Arbeitnehmerüberlassung § 8 Tarifverträge, Mindestlöhne und gesetzliche Vorschriften 1. Die Arbeitnehmerüberlassung durch Trenkwalder Deutschland (Verleiher) erfolgt unter Berücksichtigung aller einschlägigen gesetzlichen Regelungen, insbesondere des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie der für Trenkwalder Deutschland geltenden Tarifverträge. Dies sind derzeit die „Tarifverträge Zeitarbeit“, abgeschlossen zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB (diese sind IG BCE, NGG, IG Metall, GEW, ver.di, IG BAU, EVG, GdP). Die „Tarifverträge Zeitarbeit“, bestehend aus Manteltarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag und Entgelttarifvertrag in der jeweils gültigen Fassung. Dies umfasst auch einschlägige Branchenzuschlagstarifverträge. 2. Trenkwalder Deutschland (Verleiher) verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Bestimmungen des gesetzlichen Mindestlohnes gemäß Mindestlohngesetz (MiLoG) sowie etwaig zu zahlender Branchenmindestlöhne gemäß den Bestimmungen des § 8 Abs. 3 Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) eingehalten werden. 3. Der Kunde (Entleiher) verpflichtet sich, hinsichtlich der an ihn überlassenen Leiharbeitnehmer, alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und die jeweils geltenden Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten. 1. Auf Wunsch des Kunden (Entleihers) erstellt und überlässt Trenkwalder Deutschland (Verleiher) im Rahmen der Mitarbeiterauswahl Kandidatenprofile zur Beurteilung der Eignung eines Einsatzes der Kandidaten im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an den Kunden (Entleiher). Die Kandidatenprofile bleiben auch bei einer Überlassung an den Kunden (Entleiher) Eigentum von Trenkwalder Deutschland (Verleiher). 2. Mit jeder Versendung eines Kandidatenprofils gelten diese AGB durch den Kunden (Entleiher) als anerkannt. 3. Trenkwalder Deutschland (Verleiher) haftet nicht für falsche oder unvollständige Angaben in den Profilen, wenn diese auf falschen oder fehlerhaften Angaben der Kandidaten beruhen. 4. Kommt es im Zeitraum von drei Monaten nach Überlassung eines Kandidatenprofils zu einer Anstellung des Kandidaten beim Kunden (Entleiher) ohne, dass der Kandidat im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung beim Kunden (Entleiher) eingesetzt war, ist Trenkwalder Deutschland (Verleiher) berechtigt eine Vermittlungsprovision in Höhe von 24% des Jahresbru...
Arbeitnehmerüberlassung. 1. Die Firma persona part erklärt, dass auf die Arbeitsverträge, welche mit den im Betrieb des Auftraggebers eingesetzten Mitarbeitern abgeschlossen sind, die Zeitarbeitstarifverträge zwi- schen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V (iGZ) und den Einzelge- werkschaften des DGB einschließlich Branchenzuschlagstarifverträge für die Arbeitnehmer- überlassung in ihrer jeweils gültigen Fassung durch wirksame Inbezugnahme Anwendung fin- den. 2. Der Auftraggeber verpflichtet sich vor jeder Überlassung zu prüfen und der Firma persona part unaufgefordert mitzuteilen, ob der zur Überlassung vorgesehene Mitarbeiter in den letzten 6 Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne § 18 Aktiengesetz verbundenen Unter- nehmen ausgeschieden ist bzw. über ein anderes Verleihunternehmen im eigenen Betrieb ein- gesetzt war. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund der Firma persona part un- verzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenen Rechtsfolgen (Equal Treatment bzw. erhöhte Branchenzuschläge) sodann Gelegenheit, zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Arbeitnehmerüberlassungs- verträge anzupassen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet der Firma persona part mitzuteilen, welchem Wirtschaftszeig (Branche) er angehört. Im Falle des Eingreifens eines Branchenzuschlagstarifvertrages für die Arbeitnehmerüberlassung hat der Auftraggeber auch zu erklären, ob er sich auf die so genann- te Kappungsgrenze bzw. Deckelungsregelung des § 2 Abs.4 des anzuwendenden Branchen- zuschlagstarifvertrages beruft. Im Falle der Anwendung der Deckelungsregelung hat der Auf- traggeber auch das laufende regelmäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeit- nehmers des Entleihbetriebes zu nennen, sowie zukünftige Änderungen des laufenden regel- mäßig gezahlte Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers der Firma persona part unverzüglich mitzuteilen. Die Firma persona part ist in diesem Fall berechtigt den Stundenver- rechnungssatz anzupassen oder mangels Einigung mit dem Auftraggeber den Einsatz zu be- enden. Für Xxxxxxx aufgrund unrichtiger Angaben des Auftraggebers haftet der Auftraggeber vollumfänglich. 4. Unbeschadet der Rechte der Firma persona part nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Auftraggeber verpflichtet, Xxxxxxx aus der Verpflichtung der Nachzahlung von Branchenzu-...
Arbeitnehmerüberlassung. 2.1 Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken. 2.2 Der Entleiher stellt den witterungsunabhängigen Arbeitsplatz sicher. Bei Schlechtwetter ist eine fristlose Vertragskündigung nicht möglich. 2.3 Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber NeckarPersonal vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäfts- angelegenheiten der Entleiher verpflichtet. 2.4 Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber NeckarPersonal ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird. 2.5 Die Höhe der Vergütung die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach den im Arbeitnehmer- überlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von der Vereinbarung zwischen NeckarPersonal und dem Leiharbeitnehmer. Grundlage für die Berechnung von Fahrzeit, Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von NeckarPersonal gemäß Arbeitnehmerüberlassungsvertrag und dem im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag genannten Einsatzort, nicht die Wohnung des Leiharbeitnehmers. 2.6 Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr geleistete Arbeit. Mehrarbeit sind die über täglich 8 Stunden hinaus geleisteten Arbeitsstunden, soweit es sich nicht um Vorarbeit handelt. Wird innerhalb einer Arbeitswoche an weniger als 5 Tagen gearbeitet oder befindet sich in der Arbeitswoche ein gesetzlicher Feiertag, wird die Überstundenberechnung auf Tagesbasis umgestellt. Es gilt dann ab 8 Stunden 25% und ab 9 Stunden 50%. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils Höchste zu zahlen. 2.7 Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und er NeckarPersonal während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm NeckarPersonal im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. 2.8 Die Haftung von NeckarPersonal für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen; desgleichen haftet Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit...
Arbeitnehmerüberlassung. 1 Geltungsbereich
Arbeitnehmerüberlassung. Die Firma ARWA Personaldienstleistungen GmbH (nachfolgend ARWA) überlässt dem Auftraggeber auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 in seiner jeweils geltenden Fassung (AÜG) Arbeitnehmer zur vorübergehenden Arbeitsleistung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage aller Vereinbarungen zwischen ARWA und seinen Auftraggebern. ARWA ist Arbeitgeber der Arbeitnehmer; diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. ARWA entrichtet die Arbeitgeberanteile für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit ARWA zu vereinbaren, wobei ARWA auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Auftraggebers so weit wie möglich Rücksicht nimmt.
Arbeitnehmerüberlassung. 6.1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt gelten für die Arbeitnehmerüberlassung durch den Auftragnehmer. 6.2 Der Auftragnehmer wird die Arbeitnehmerüberlassung in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen und dem Liefervertrag erbringen. 6.3 Die Kompetenz und die Fähigkeiten der Berater müssen mit der vereinbarten Qualifikation (falls vorhanden) übereinstimmen, so wie im Liefervertrag festgelegt. 6.4 Die Berater werden angemessene Anweisungen des Auftraggebers nur im Zusammenhang mit und für die Ausführung der Arbeitnehmerüberlassung und in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag befolgen. 6.5 Die Berater des Auftragnehmers gelten niemals als Mitarbeiter des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf niemals Befugnisse ausüben oder den Beratern Anweisungen erteilen, die ausschließlich dem Arbeitgeber vorbehalten sind.
Arbeitnehmerüberlassung. A1-6.31.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz (AÜG) entstehen. A1-6.31.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch dem Entleiher selbst – zufügen. Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. A1-6.31.3 Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozialgesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die überlassenen Arbeitskräfte. A1-6.31.4 Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG).
Arbeitnehmerüberlassung. 7.Allgemeines
Arbeitnehmerüberlassung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) entstehen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch dem Entleiher selbst – zufügen. Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozialgesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die überlassenen Arbeitskräfte. Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG).