Arbeitnehmerüberlassung Musterklauseln

Arbeitnehmerüberlassung. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der erlaubten gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz - AÜG)), soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden handelt, die gegen den Versiche- rungsnehmer wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Wird die Erlaubnis zurückgezogen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der überlassenen Ar- beitnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Ver- richtungen beim Einsatzunternehmen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Arbeitnehmerüberlassung. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der erlaubten gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz - AÜG)), soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden handelt, die gegen den Versiche- rungsnehmer wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Wird die Erlaubnis zurückgezogen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der überlassenen Ar- beitnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Ver- richtungen beim Einsatzunternehmen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. - der Vertragspartner des Versicherungsnehmers aufgrund eines behaupteten Haftpflichtanspruchs, der unter den Versicherungs- schutz dieses Vertrages fallen würde (= Schadenersatzanspruch), die Aufrechnung eigener Schadenersatzansprüche gegen die Forderung erklärt hat und - es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen öffentlichen Auftrag- geber (z. B. Städte, Kommunen, Staat) handelt und - die Forderung in voller Höhe berechtigt, d. h. unstreitig und fällig ist. Der Nachweis obliegt dem Versicherungsnehmer. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn der Vertragspartner Ver- tragserfüllungs- oder Gewährleistungsansprüche geltend macht. Der Versicherer trägt die Kosten im Verhältnis des Schadenersatz- anspruchs zur geltend gemachten Forderung. Der Versicherungsschutz für die Kosten der Werklohn-/Kaufpreis- /Mietentgeltklage entfällt rückwirkend, wenn rechtsverbindlich festge- stellt wird, dass die Forderung ganz oder teilweise aus anderen als den oben genannten Gründen unbegründet ist. Endet das Verfahren mit einem Vergleich, so trägt der Versicherer die Prozesskosten anteilig in Höhe der Vergleichsquote, sofern der Versi- cherer seine Zustimmung zu dem Vergleich erklärt hat. Wird ein Vergleich ohne Zustimmung des Versicherers geschlossen, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Hinsichtlich der Prozessführung gilt Ziffer 5.2 SVAHB entsprechend. Versicherungsschutz besteht nur unter der Voraussetzung, dass der einbehaltene Werklohn/Kaufpreis/Mietentgelt je einzelne Forderung 100.000 EUR und 200.000 ...
Arbeitnehmerüberlassung. Die Firma ARWA Personaldienstleistungen GmbH (nachfolgend ARWA) überlässt dem Auftraggeber auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 in seiner jeweils geltenden Fassung (AÜG) Arbeitnehmer zur vorübergehenden Arbeitsleistung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage aller Vereinbarungen zwischen ARWA und seinen Auftraggebern. ARWA ist Arbeitgeber der Arbeitnehmer; diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. ARWA entrichtet die Arbeitgeberanteile für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit ARWA zu vereinbaren, wobei ARWA auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Auftraggebers so weit wie möglich Rücksicht nimmt. Der Auftraggeber hat ARWA auch mitzuteilen, wenn der eingesetzte Arbeitnehmer zuvor bereits über ein anderes Zeitarbeitsunternehmen beim Auftraggeber eingesetzt gewesen ist. Nach 9 Monaten Überlassung besteht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Equal Pay, wenn kein Branchenzuschlagstarifvertrag (TV BZ) zur Anwendung kommt. Der Auftraggeber hat ARWA auf Nachfrage rechtzeitig vorher, schriftlich und unter ein- deutiger Bezugnahme auf den jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zu informieren, wie sich die Vergütung vergleichbarerer Stammarbeitnehmer bei ihm zusammensetzt. Sachleistungen, die im Unternehmen des Auftraggebers gewährt werden, stellt dieser den zu überlassenden Arbeitnehmern in gleicher Weise spätestens ab der Geltung von Equal Pay zur Verfügung. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, zusätzliches Urlaubsgeld bzw. monatlich wiederkehrende Zahlungen wie Familienzuschlag, Kinderzuschlag, etc. werden dem Auftraggeber dann mit dem entsprechenden Kalkulationsfaktor in Rechnung gestellt, wenn der Auftraggeber seinen Arbeitnehmern diese Zahlung gewährt. Vorbehaltlich der im Betrieb des Auftraggebers geltenden Tarifverträge bzw. auf dieser Basis erlassener Betriebsvereinbarungen, die eine abweichende Überlassungshöchstdauer vorsehen können, ist die gesetzlich zulässige Überlassungshöchstdauer ab dem 1. April 2017 auf 18 Monate begrenzt. Der Auftraggeber hat ARWA von sich aus über bestehende Abweichungen in seinem Betrieb zu informieren und Nachweise vorzulegen.
Arbeitnehmerüberlassung. 1 Leistungen der DIS AG § 2 Arbeitssicherheit § 3 Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages § 4 Übernahme von überlassenen Mitarbeitern § 5 Mitteilungspflichten des Kunden § 6 Vergütung § 7 Haftung
Arbeitnehmerüberlassung. 1 Geltungsbereich § 2 Erlaubnis / Tarifanwendung / Sozialversicherung / Arbeitserlaubnis § 3 Durchführung des Vertrages § 4 Zurückweisung / Ersetzung / Rücktritt § 5 Haftung § 6 Beendigung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages § 7 Vergütung / Abrechnung / Vermittlungsvergütung § 8 Arbeitsschutz § 9 Verschwiegenheit / Datenschutz
Arbeitnehmerüberlassung. 6.1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt gelten für die Arbeitnehmerüberlassung durch den Auftragnehmer.
Arbeitnehmerüberlassung. 2.1 Vertragliche Beziehungen werden nur zwischen uns als Verleiher und dem Kunden als Entleiher begründet. Während der Durchführung der Überlassung bleiben wir Arbeitgeber unserer entliehenen Arbeitnehmer und üben das Direktionsrecht als Arbeitgeber alleine aus. Soweit dies zur Organisati- on des Arbeitseinsatzes im Betrieb des Kunden erforderlich ist, wird zur Konkretisierung des Ar- beitseinsatzes das arbeitsbezogene Weisungsrecht an den Entleiher übertragen.
Arbeitnehmerüberlassung. A1-6.31.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz (AÜG) entstehen.
Arbeitnehmerüberlassung. 7.Allgemeines 8.Branchenzuschläge 9.Vertragslaufzeiten und Kündigung 9.1.Sofern im Überlassungsvertrag kein konkretes Datum für das Ende des Vertrages vereinbart wurde, gilt der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen 10.Pflichten des Auftraggebers 11.Haftung 12.Abrechnung und Preisanpassungen 12.1.Grundlage der Abrechnung sind die vom Entleiher monatlich gegengezeichneten und überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter von MCG. Abgerechnet wird nach den vertraglich vereinbarten Stundensätzen zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. 13.Einstellung oder Übernahme von Mitarbeitern 14.Grundsatz der Gleichstellung und Überlassungshöchstdauer
Arbeitnehmerüberlassung. 22 Allgemeines