Arbeitnehmerüberlassung. Eingeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsneh- mers aus der erlaubten gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte zur Arbeitsleistung (§§ 1, 2 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz - AÜG)), soweit es sich um Haftpflichtansprüche Dritter wegen Personen- und Sachschäden handelt, die gegen den Versiche- rungsnehmer wegen eines etwaigen Auswahlverschuldens geltend gemacht werden. Wird die Erlaubnis zurückgezogen (§ 4 AÜG) oder widerrufen (§ 5 AÜG), erlischt der Versicherungsschutz automatisch. Nicht versichert ist die persönliche Haftpflicht der überlassenen Ar- beitnehmer für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Ver- richtungen beim Einsatzunternehmen verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Einsatzunternehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Arbeitnehmerüberlassung. 1 Leistungen der Adecco
(1) Adecco überlässt dem Kunden den im Arbeitnehmerüberlassungsver- trag („AÜV“) konkretisierten Mitarbeiter zur Verfügung. Der Abschluss die- ses AÜV begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden.
(2) Grundsätzlich ist der AÜV schriftlich abzuschließen. Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form mit qualifizier- ter elektronischer Signatur ersetzt werden.
(3) Der Mitarbeiter hat die berufliche Eignung und ist zur Ausführung des spezifischen Kundenauftrages in der Lage. Er darf daher auch nur die sei- nem Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten ausführen Bei einer Änderung des Auftrages (z.B. Umsetzung des Mitarbeiters, Änderung der zu verrich- tenden Tätigkeit etc.) ist der Kunde verpflichtet, Adecco unverzüglich zu in- formieren, damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzli- che persönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge etc.) ge- klärt und umgesetzt werden können. Adecco ist jederzeit der Zutritt zum Tätigkeitsbereich des überlassenen Mitarbeiters zu ermöglichen.
(4) Adecco ist im Rahmen des Direktionsrechts berechtigt, die Ausführung des Auftrags auch einem anderen, gleich qualifizierten Mitarbeiter zu über- tragen.
(1) Der Kunde trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu über- zeugen, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters geltenden Unfall- verhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Gefährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt und dokumen- tiert ist. Auf Nachfrage stellt der Kunde Adecco diese zur Verfügung. Ein- richtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe müssen gewährleistet sein.
(2) Der Kunde hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tä- tigkeiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maßnahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu unter- weisen. Die für die auszuführende Tätigkeit jeweils erforderliche arbeits- medizinische Vorsorge wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festge- legt.
(3) Bei einem Arbeitsunfall ist Adecco unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht und von Adecco unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels schrift- licher Unfallanzeige gemeldet. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Kunden an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden. In der ersten Woche kann d...
Arbeitnehmerüberlassung. 1 Geltungsbereich
Arbeitnehmerüberlassung. Die Firma ARWA Personaldienstleistungen GmbH (nachfolgend ARWA) überlässt dem Auftraggeber auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 7. August 1972 in seiner jeweils geltenden Fassung (AÜG) Arbeitnehmer zur vorübergehenden Arbeitsleistung. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Grundlage aller Vereinbarungen zwischen ARWA und seinen Auftraggebern. ARWA ist Arbeitgeber der Arbeitnehmer; diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Auftraggeber. ARWA entrichtet die Arbeitgeberanteile für Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige neue Dispositionen sind ausschließlich mit ARWA zu vereinbaren, wobei ARWA auf die besonderen Verhältnisse des Betriebes und die Wünsche des Auftraggebers so weit wie möglich Rücksicht nimmt.
Arbeitnehmerüberlassung. 1 Leistungen der DIS AG
(1) Die DIS AG überlässt dem Kunden den im Arbeitnehmerüberlas- sungsvertrag („AÜV“) konkretisierten Mitarbeiter zur Verfügung. Der Abschluss dieses AÜV begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen dem Mitarbeiter und dem Kunden.
(2) Grundsätzlich ist der AÜV schriftlich abzuschließen. Gemäß § 126a BGB kann die schriftliche Form durch die elektronische Form mit qualifizierter elektronischer Signatur ersetzt werden.
(3) Der Mitarbeiter hat die berufliche Eignung und ist zur Ausführung des spezifischen Kundenauftrages in der Lage. Er darf daher auch nur die seinem Berufsbild entsprechenden Tätigkeiten ausführen Bei einer Änderung des Auftrages (z.B. Umsetzung des Mitarbeiters, Änderung der zu verrichtenden Tätigkeit etc.) ist der Kunde verpflichtet, die DIS AG unverzüglich zu informie- ren, damit eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen (z.B. zusätzliche per- sönliche Schutzausrüstung, arbeitsmedizinische Vorsorge etc.) geklärt und umgesetzt werden können. Der DIS AG ist jederzeit der Zutritt zum Tätigkeits- bereich des überlassenen Mitarbeiters zu ermöglichen.
(4) Die DIS AG ist im Rahmen ihres Direktionsrechts berechtigt, die Ausfüh- rung des Auftrags auch einem anderen, gleich qualifizierten Mitarbeiter zu übertragen.
(1) Der Kunde trägt dafür Sorge und hat sich fortlaufend davon zu überzeugen, dass alle am Beschäftigungsort des Mitarbeiters gelten- den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die Best- immungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden und die Ge- fährdungsbeurteilung im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) durchgeführt und dokumentiert ist. Auf Nachfrage stellt der Kunde der DIS AG diese zur Verfügung. Einrichtungen und Maßnahmen der Ers- ten Hilfe müssen gewährleistet sein.
(2) Der Kunde hat den Mitarbeiter über die bei den zu verrichtenden Tätig- keiten auftretenden arbeitsplatzspezifischen Gefahren sowie über die Maß- nahmen zu deren Abwendung vor Beginn der Beschäftigung zu unterweisen. Die für die auszuführende Tätigkeit jeweils erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge wird im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag festgelegt.
(3) Bei einem Arbeitsunfall ist die DIS AG unverzüglich zu informieren. Ein meldepflichtiger Arbeitsunfall wird gemeinsam untersucht und von der DIS AG unverzüglich der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft mittels schriftli- cher Unfallanzeige gemeldet. Eine Kopie der Unfallanzeige ist vom Kunden an die für ihn zuständige Berufsgenossenschaft zu übersenden. In der e...
Arbeitnehmerüberlassung. 2.1 Vertragliche Beziehungen werden nur zwischen uns als Verleiher und dem Kunden als Entleiher begründet. Während der Durchführung der Überlassung bleiben wir Arbeitgeber unserer entliehenen Arbeitnehmer und üben das Direktionsrecht als Arbeitgeber alleine aus. Soweit dies zur Organisati- on des Arbeitseinsatzes im Betrieb des Kunden erforderlich ist, wird zur Konkretisierung des Ar- beitseinsatzes das arbeitsbezogene Weisungsrecht an den Entleiher übertragen.
2.2 Unsere Mitarbeiter werden entsprechend dem vom Entleiher gewünschten Leistungsanforderungs- profil ausgewählt. Wir werden dabei nach Möglichkeit auf die besonderen Wünsche des Entleihers und die Verhältnisse des Entleiherbetriebs Rücksicht nehmen. Wir müssen uns jedoch vorbehalten, aus organisatorischen, betrieblichen oder gesetzlichen Gründen die zur Verfügung gestellten Mitar- beiter abzuberufen und durch andere, welche ebenso geeignet sind, zu ersetzen. Die Überlassung erfolgt grundsätzlich vorübergehend. Der Entleiher ist verpflichtet unseren Mitarbeiter entsprechend dem von ihm angegebenen Anforde- rungsprofil einzusetzen. Ändert sich die Tätigkeit unseres Mitarbeiters, so hat der Entleiher den Ver- leiher unverzüglich zu informieren. Kommt der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er den Verleiher von sämtlichen hieraus resultierenden Ansprüchen der Zeitarbeitnehmer und Dritter (Sozialversicherungsträger, Finanzbehörden, Aufsichtsbehörden) freizustellen und ihm einen dar- über hinaus gehenden Schaden zu ersetzen.
2.3 Der Entleiher hat dafür zu sorgen, dass der Umgang mit unseren Mitarbeitern dem geltenden Gesetz entspricht und unsere Mitarbeiter, insbesondere nicht aus Gründen der Rasse oder wegen der eth- nischen Herkunft, wegen ihres Geschlechts, wegen ihrer Religion oder wegen ihrer Weltanschau- ung, wegen einer Behinderung, wegen des Alters oder wegen ihrer sexuellen Identität benachteiligt oder behindert werden. Tritt dieser Fall dennoch ein, wird uns der Entleiher von möglichen Scha- densersatz- oder Entschädigungsansprüchen der betroffenen Mitarbeiter freistellen.
2.4 Der Entleiher ist berechtigt, sollte sich unser Mitarbeiter für die vorgesehene Tätigkeit als ungeeignet erweisen, den Austausch dieses Mitarbeiters zu verlangen. Sollte dieser Fall bereits am ersten Über- lassungstag auftreten, werden wir für diesen Tag weder Entgelt noch An- und Abreisekosten be- rechnen, vorausgesetzt der Entleiher unterrichtet uns unverzüglich, spätestens am zweiten Überlassungstag hier...
Arbeitnehmerüberlassung. A1-6.31.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ausschließlich für Schäden, die infolge eines Verschuldens bei der Auswahl der Arbeitskräfte im Rahmen einer erlaubten Arbeitnehmerüberlassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlas- sungsgesetz (AÜG) entstehen.
A1-6.31.2 Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitskräfte für Schäden, die sie bei der Ausführung ihrer dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher Dritten – nicht jedoch dem Entleiher selbst – zufügen. Erlangt die überlassene Arbeitskraft Versicherungsschutz aus der Betriebs-Haftpflichtversicherung des Entleihers, so entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
A1-6.31.3 Nicht versichert sind Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten im Betrieb des Entleihers gemäß Sozialgesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die überlassenen Arbeitskräfte.
A1-6.31.4 Der Versicherungsschutz erlischt – unbeschadet sonstiger Fristen – mit der Rücknahme oder dem Widerruf der Erlaubnis (§§ 4 und 5 AÜG).
Arbeitnehmerüberlassung. 7.Allgemeines
Arbeitnehmerüberlassung. 6.1 Die Bestimmungen in diesem Abschnitt gelten für die Arbeitnehmerüberlassung durch den Auftragnehmer.
6.2 Der Auftragnehmer wird die Arbeitnehmerüberlassung in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen und dem Liefervertrag erbringen.
6.3 Die Kompetenz und die Fähigkeiten der Berater müssen mit der vereinbarten Qualifikation (falls vorhanden) übereinstimmen, so wie im Liefervertrag festgelegt.
6.4 Die Berater werden angemessene Anweisungen des Auftraggebers nur im Zusammenhang mit und für die Ausführung der Arbeitnehmerüberlassung und in Übereinstimmung mit dem Liefervertrag befolgen.
6.5 Die Berater des Auftragnehmers gelten niemals als Mitarbeiter des Auftraggebers. Der Auftraggeber darf niemals Befugnisse ausüben oder den Beratern Anweisungen erteilen, die ausschließlich dem Arbeitgeber vorbehalten sind.
Arbeitnehmerüberlassung. Versichert gilt im Rahmen dieses Vertrags die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Schäden infolge des Auswahlverschuldens seiner Arbeitnehmer für die erlaubte Arbeitnehmerüber- lassung an Dritte gemäß dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der überlassenen Arbeitnehmer für Xxxxxxx, die sie Dritten - nicht jedoch dem Entleiher selbst - bei der Ausführung ihrer dienstlichen Verpflichtung für den Entleiher zufügen. Der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag entfällt, sofern der überlassene Arbeitnehmer Versicherungsschutz aus der Betriebshaftpflichtversicherung des Entleihers erlangt. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden als Folge von Arbeitsunfällen oder Berufs- krankheiten gemäß dem Sozialgesetzbuch VII sowie Haftpflichtansprüche des Entleihers gegen die überlassenen Arbeitnehmer. Mit der Rücknahme (§ 4 AÜG) oder dem Widerruf (§ 5 AÜG) der Erlaubnis erlischt der Versicherungs- schutz unbeschadet sonstiger Fristen.