Unabhängiger Auftragnehmer Musterklauseln

Unabhängiger Auftragnehmer. Die Parteien sind sich einig, dass sie unabhängige Vertragspartner sind und keine andere Rechtsbeziehung wie etwa Partnerschaft, Joint Venture, Arbeitsbeschäftigung, Franchise, Kommissionsagentur- oder Handelsvertretervertrag durch diese VEREINBARUNG begründet wird. Die Parteien sind nicht bevollmächtigt, die jeweils andere Partei rechtlich zu binden oder zu verpflichten. Darüber hinaus ist nichts in dieser VEREINBARUNG so auszulegen, dass der KÄUFER irgendwelche Exklusivitätsrechte hat.
Unabhängiger Auftragnehmer. 4.1 Der Auftragnehmer tritt als unabhängiger Auftragnehmer auf. Der vorliegende Vertrag ist dahingehend auszulegen, dass das Verhältnis zwischen den Vertragspartnern niemals als Verhältnis zwischen Vorgesetzten/Untergebenen, Auftraggeber/Vertreter oder Arbeitgeber/Arbeitnehmer gelten kann. Arbeitnehmer des Auftragnehmers können niemals als Arbeitnehmer von Van den Bosch gelten. Der Auftragnehmer und/oder seine Beschäftigten können niemals einen Anspruch auf die den Beschäftigten von Van den Bosch gewährten Mitarbeitervorteile und/oder -vergütungen geltend machen. 4.2 Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, Van den Bosch aus irgendeinem Grund zu vertreten, eine Haftung von Van den Bosch anzuerkennen, im Namen von Van den Bosch Verpflichtungen zu übernehmen oder Verpflichtungen seitens Van den Bosch vorauszusetzen.
Unabhängiger Auftragnehmer. 16.1 Der Lieferant, seine Subunternehmer, Mitarbeiter oder Beauftragten sind für alle Zwecke und zu jeder Zeit unabhängige Auftragnehmer. 16.2 LDC übernimmt keine Verantwortung oder Verpflichtung gegenüber Mitarbeitern, Vertretern, Subunternehmern oder anderen Parteien, die vom Lieferanten zur Erfüllung der Vereinbarung herangezogen werden. Solche Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer oder andere Parteien, die vom Lieferanten zur Erfüllung der Vereinbarung herangezogen werden, bleiben jederzeit als Mitarbeiter, Vertreter oder Subunternehmer des Lieferanten bestehen. 16.3 Der Lieferant ist allein verantwortlich für die Zahlung von Löhnen, Gehältern, Nebenleistungen und sonstigen Vergütungen an die Mitarbeiter des Lieferanten oder deren Ansprüche und ist für alle Lohnsteuern verantwortlich. Der Lieferant ist auch allein verantwortlich für die Einhaltung der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften. Der Lieferant wird LDC von allen Ansprüchen einer Person, Regierung oder Behörde in Bezug auf die Zahlung von Steuern und Vergünstigungen freistellen und verteidigen, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf alle Strafen und Zinsen, die gegen LDC verhängt werden können. Der Lieferant wird LDC in ähnlicher Weise von allen Ansprüchen einer Person oder Regierungsstelle freistellen und verteidigen, die sich direkt oder indirekt aus einer Nichteinhaltung der geltenden arbeitsrechtlichen Vorschriften durch den Lieferanten ergeben. 16.4 Nichts in der Vereinbarung darf als Partnerschaft zwischen den Parteien angesehen werden. Alle Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen jeglicher Art, die dem Lieferanten bei der Erfüllung des Vertrages auferlegt werden oder entstehen, sind die Schulden, Verbindlichkeiten und Verpflichtungen des Lieferanten.
Unabhängiger Auftragnehmer. Ein Geschäftspartner ist ein unabhängiger Auftragnehmer und kein Angestellter, Vertreter oder Franchisenehmer von WellNetIQ. Es gibt keine Verpflichtungen zur Annahme von Verkaufszielen oder andere Aktivitätsverpflichtungen. Mit Ausnahme der vertraglichen Verpflichtungen unterliegt der Vertriebspartner keinerlei Weisungen von WellNetIQ und trägt das volle unternehmerische Risiko seiner Geschäftstätigkeit, einschließlich aller Kosten, die sich aus dem Betrieb seines Unternehmens ergeben. Als selbständiger Unternehmer ist der Vertriebspartner für die Einhaltung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, einschließlich der steuer- und sozialrechtlichen Anforderungen (z.B. Einholung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Anmeldung seiner Mitarbeiter bei der Sozialversicherung sowie ggf. Einholung einer Gewerbeerlaubnis) verantwortlich. In diesem Zusammenhang sichert der Vertriebspartner zu, sämtliche Provisionseinnahmen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit für WellNetIQ erzielt, an seinem Wohnsitz ordnungsgemäß zu versteuern. WellNetIQ behält sich das Recht vor, von der vereinbarten Provision den entsprechenden Betrag für Steuern und Abgaben abzuziehen bzw. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz wegen Verletzung der vorgenannten Voraussetzungen zu verlangen, es sei denn, der Vertriebspartner hat den Schaden oder die Aufwendungen nicht zu vertreten. Für den Vertriebspartner werden von WellNetIQ keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt.
Unabhängiger Auftragnehmer. 27.1 Der Lieferant ist verpflichtet, die für die Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Arbeiten mit seinen eigenen Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen und unter seiner eigenen Kontrolle durchzuführen.
Unabhängiger Auftragnehmer. Der Lieferant anerkennt, dass er ein unabhängiger Auftragnehmer ist und folglich der Lieferant die alleinige Verantwortung für die Zahlung von Steuern oder Beiträgen für die Arbeitslosen-, Renten-, Sozial- oder Krankenversicherungen oder sonstige beschäftigungsrelevante Abgaben übernimmt, die sich an den Zahlungen an den Lieferanten im Rahmen des vorliegenden Auftrags bemessen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Käufer jegliche Steuern, Beitragszahlungen oder Strafzahlungen zu erstatten, zu deren Zahlung der Käufer ggf. verpflichtet wird, und den Käufer für derlei Zahlungen zu entschädigen. Der Lieferant behält seinen eigenen Arbeitsunfallversicherungsschutz bei und verpflichtet sich, seine eigene Versicherung für Verletzungen, Krankheit, Altersvorsorge oder Ähnliches abzuschließen. Der Lieferant sorgt für die Erlangung jeglicher Erlaubnisse, die zur Erbringung der Dienstleistungen gemäß vorliegendem Auftrag erforderlich sein könnten.
Unabhängiger Auftragnehmer. 15.1 Der Lieferant und der Käufer vereinbaren und erkennen an, dass der Lieferant ein unabhängiger Auftragnehmer ist. Der Lieferant erkennt an, dass er nicht berechtigt ist, zu irgendeinem Zeitpunkt und zu irgendeinem Zweck als Rechtsvertreter des Käufers zu handeln, und dass er nicht befugt ist – und dies auch nicht versuchen darf –, im Namen des Käufers Verträge abzuschließen oder im Namen des Käufers Erklärungen abzugeben. Bei Auftreten eines Verstoßes gegen die und/oder einer Missachtung der vorstehenden Bestimmungen stellt der Lieferant den Käufer von jeglichen Forderungen, Klagen, Ansprüchen, Handlungen oder Haftungen in Verbindung mit Handlungen, Darstellungen, Unterlassungen oder Verstößen seitens des Lieferanten frei. 15.2 Um Zweifel auszuschließen, dürfen die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder in der Bestellung und/oder in anderen Begleitdokumenten gemachten Angaben nicht dahingehend interpretiert werden, dass ein Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Verhältnis zwischen den Parteien besteht. Ein solches Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Lieferanten (oder zwischen Personen, die im Auftrag der Parteien Arbeiten ausführen), wird zu welchem Zweck auch immer zu keinem Zeitpunkt bestehen.

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  • Unterauftragnehmer 15.1 Der Auftragnehmer darf zur Leistungserbringung Unterauftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer und deren jeweiligen Leistungsbereich (Art und Umfang der Auslagerung an den Unterauftragnehmer) be- nennt. Die Benennung kann entfallen, wenn es sich nur um Zulieferer oder solche Unternehmen handelt, deren Leistung keine vereinbarten C5-Kriterien betreffen und die nicht in die Erbringung der Leistungen eingebunden sind oder lediglich Nebenleistungen erbringen. 15.2 Soweit im Verhältnis zwischen Auftragnehmer und Unterauftragnehmer Vereinbarungen geändert wer- den sollen, die die vereinbarten C5-Kriterien betreffen, hat der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber mitzuteilen. Die Benennung bzw. die Mitteilung geplanter Vertragsänderungen kann auch durch eine für den Auftraggeber zugängliche Web-Site in Verbindung mit einer individuellen Benachrichtigung, z.B. per Push Nachricht, erfolgen. Der Auftraggeber ist berechtigt, dem Einsatz von Unterauftragnehmern bzw. vorgenannten Änderungen aus sachlichem Grund innerhalb 30 Tagen ab der individuellen Be- nachrichtigung zu widersprechen. Können sich die Parteien nicht binnen 90 Kalendertagen seit dem Zugang der individuellen Benachrichtigung auf die geplante Vertragsänderung bzw. den Austausch des Unterauftragnehmers einigen, hat der Auftraggeber das Recht, das Vertragsverhältnis ganz oder teil- weise außerordentlich zu kündigen. 15.3 Soweit vereinbart, gilt alternativ zu Ziffer 15.1, dass der Auftragnehmer zur Leistungserbringung Unter- auftragnehmer nur einsetzen oder eingesetzte Unterauftragnehmer nur auswechseln darf, wenn der Auftragnehmer den bzw. die Unterauftragnehmer namentlich benennt und der Auftraggeber dem Ein- satz ausdrücklich zustimmt. Voraussetzung für eine Zustimmung ist zunächst, dass sich der Unterauf- tragnehmer, soweit dies seine Leistungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens in gleichem Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachweist. Eine Zustimmung ist auch dann erforderlich, wenn der Auftragnehmer eine Leistung, die er bisher über einen Unteraufragnehmer erbringt, nunmehr selbst durchzuführen beabsichtigt. Der Auftraggeber wird zustimmen, wenn sich unter Berücksichtigung des neuen Unterauftragnehmers oder des Auftragneh- mers anstelle des alten Unterauftragnehmers keine andere Zuschlagsentscheidung ergeben hätte und auch sonst kein sachlicher Grund dem Einsatz des Unterauftragnehmers entgegensteht. Die Xxxxxxxx- xxxx des neuen Unterauftragnehmers erfolgt auf Kosten des Auftragnehmers. Für die im Angebot des Auftragnehmers oder sonst im Vergabeverfahren benannten Unterauftragnehmer gilt die Zustimmung des Auftraggebers als erteilt. 15.4 Voraussetzung für den Einsatz eines Unterauftragnehmers ist, dass dieser sich, soweit dies seine Leis- tungen betrifft, zuvor dem Auftragnehmer gegenüber mindestens einem seinem jeweiligen Anteil an der Leistungserbringung entsprechenden Umfang zur Einhaltung der vertraglichen Regelungen verpflichtet hat, wie der Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber. 15.5 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen nur an solche Unterauftragnehmer weitergeben, de- ren Einsatz der Auftraggeber nicht ausdrücklich widersprochen hat und nur wenn und soweit diese ver- traulichen Informationen für die Erbringung der jeweiligen Leistungen durch den Unterauftragnehmer erforderlich sind („Need-to-know“-Prinzip) und der Unterauftragnehmer mindestens im gleichen Maße zur Vertraulichkeit verpflichtet ist wie der Auftragnehmer. 15.6 Unterauftragnehmer in diesem Sinne sind auch solche, die wiederum von Unterauftragnehmern einge- setzt werden (Unterauftragnehmerkette).

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen, Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a. a) die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen ermöglichen b) die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu melden c) die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen d) die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung e) die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der Aufsichtsbehörde (2) Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung beanspruchen.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.