Verbot illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit/Mindestlohn Musterklauseln

Verbot illegaler Beschäftigung/Schwarzarbeit/Mindestlohn. 9.1 Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche in seinem Leistungsbereich einge- setzten Arbeitskräfte, unabhängig davon ob sie seine direkten Arbeitnehmer, Arbeit- nehmer von Nachunternehmern oder deren Nachunternehmern sowie sonstige Dritte, unter Einhaltung der geltenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie des Mindestlohngesetzes (MiLoG) beschäftigt, entlohnt und versichert werden. Für den Fall, dass die Leistungen des Auftragnehmers bzw. der in seinem Leistungsbe- reich eingesetzten anderen Unternehmer der Geltung gesetzlicher Mindestlohnpflichten unterfallen oder nachträglich unterworfen werden, garantiert der Auftragnehmer deren Einhaltung und haftet der Auftraggeberin für sämtliche insoweit entstehenden Inanspruchnahmen. Es dürfen insbesondere keine Arbeitskräfte eingesetzt werden, für die unter Verletzung der Sozialversicherungsgesetze keine Sozialabgaben abgeführt werden, die nicht ent- sprechend den Vorgaben des Mindestlohngesetzes entlohnt werden, die als ausländi- sche Arbeitnehmer nicht im Besitz der erforderlichen Arbeitserlaubnisse nach §§ 284 ff. Sozialgesetzbuch II sind, deren Einsatz als Leiharbeitnehmer ohne die nach dem Ar- beitnehmerüberlassungsgesetz erforderliche Erlaubnis erfolgt oder deren Beschäfti- gung gegen die Vorschriften des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verstößt. Die Einhaltung der genannten Vorschriften ist durch den Auftragnehmer durch entspre- chend geeignete Kontrollmaßnahmen sicher zu stellen und auf Anforderung der Auf- traggeberin unverzüglich nachzuweisen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Auftraggeberin von allen Ansprüchen des Arbeit- nehmer des Auftragnehmers, seiner Nachunternehmer und allen Arbeitnehmers aller weiteren nachgeordneten Nachunternehmer, sonstiger Dritter und etwaiger Verleiher und der Sozialkassen gemäß § 1 a) Arbeitnehmerentsendegesetz, § 28 e) Abs. 3 a) – f) SGB IV, § 13 MiLoG und weiterer eine entsprechende Haftung anordnenden gesetzli- chen Vorschriften freizustellen.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.