Vertragsgrundlagen und -bestandteile Musterklauseln

Vertragsgrundlagen und -bestandteile. 1.1 Diese allgemeine Einkaufsbedingungen für Bauleistungen gelten für die Ausschreibung, Verhandlung, Beauftragung und Durchführung von Bauleistungen jeder Art, zwischen einem Unter- nehmen der Hensoldt Gruppe als Auftraggeber (im Folgenden: „AG“) und einem Unternehmen, das Bauleistungen als Auftragnehmer an- bietet (im Folgenden: „AN“). AG und AN werden im Folgenden je- weils einzeln auch als „Partei“ und zusammen als „Parteien“ be- zeichnet. 1.2 Verträge über oben genannte Bauleistungen kommen erst nach Abschluss des Verhandlungsprotokolls mit der Auftragsertei- lung (zumindest in Textform) durch den AG oder der Unterzeichnung eines separaten schriftlichen Vertrages über die Bauleistungen zu- stande (im Folgenden zusammen: „Bauvertrag“). 1.3 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Bauvertrag bestimmt. Die VOB/B in der jeweils bei Vertrags- schluss gültigen Fassung werden nach näherer Maßgabe der nach- folgenden Vorschriften in den Bauvertrag einbezogen. 1.4 Als Vertragsgrundlagen und -bestandteile gelten die nach- stehend aufgeführten Regelwerke, wobei im Fall von Widersprüchen die unten ersichtliche Reihenfolge gilt: (1) der Bauvertrag; (2) das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen; (3) Auftragsleistungsverzeichnis des AG; (4) die HENSOLDT Betriebsordnung für Fremdfirmen (BOFF); (5) die Ausschreibungsunterlagen des AG, d. h. alle Pläne, Aus- führungsunterlagen, Gutachten und Berechnungen, insbeson- dere die Leistungsbeschreibung die der AG oder seine Erfül- lungsgehilfen vor Vertragsschluss übergeben haben; (6) diese besonderen Vertragsbedingungen für Bauleistungen; (7) Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/ B); (8) alle technischen Vorschriften und Normen in der bei Abnahme jeweils aktuellen Fassung wie z. B. DIN-Normen, EN-Normen, ISO-Normen, VDI/VDE-Richtlinien einschließlich veröffentlich- ter Entwürfe, die Einheitlichen Technischen Baubestimmungen (ETB) zum Zeitpunkt der Abnahme. Soweit die vorgenannten technischen Regelwerke nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprechen sollten, hat der AN als Mindeststandard die anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Soweit die Bestimmungen dieser Vertragsbedingungen und ihrer Be- standteile über die anerkannten Regeln der Technik hinausge- hen, hat der AN die vorrangigen Regelungen dieser Vertrags- bedingungen und ihrer Bestandteile einzuhalten; (9) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bau- leistungen (VOB/C), wobei die Abrechnung...
Vertragsgrundlagen und -bestandteile. (§ 1) 1.1 Die beauftragte Vertragsleistung bestimmt sich nach den von der Auftraggeberin aus- geschriebenen Bedingungen und Vorgaben. 1.2 Im beauftragten Angebot enthaltene Abweichungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie waren nach den Ausschreibungsbedingungen erlaubt und wurden auf Grundlage einer entsprechend eindeutigen Kenntlichmachung von der Auftraggeberin ausdrücklich zum Gegenstand der Beauftragung gemacht, bspw. in Form von zugelas- senen Fabrikatsalternativen, Nebenangeboten, Änderungsvorschlägen, etc. Ist das An- gebot einer Fabrikatsalternative erlaubt, indem in der Leistungsbeschreibung in Bezug auf eine Fabrikatsvorgabe der Zusatz „oder gleichwertig/oder gleichwertiger Art“ enthal- ten ist, gilt bei Fehlen einer diesbezüglichen Bieterangabe die im Leistungsverzeichnis genannte Fabrikatsvorgabe als vertraglich geschuldet. 1.3 Von den vertraglichen Bedingungen der Auftraggeberin abweichende Allgemeine Ge- schäftsbedingungen, d.h. Geschäfts-, Liefer-, Vertragsbedingungen o. Ä. des Auftrag- nehmers werden nicht Bestandteil des Vertrages, es sei denn, diese sind ausdrücklich von der Auftraggeberin beauftragt oder sonst schriftlich anerkannt. Dies gilt insbeson- dere für vom Auftragnehmer angebotene Nachlässe, Rabatte, Rückvergütungen oder Skonto. 1.4 Für das Vertragsverhältnis gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutsch- land. Vertragssprache ist ausschließlich deutsch.
Vertragsgrundlagen und -bestandteile. Als Vertragsgrundlagen und -bestandteile – bei Widersprüchen in nachstehender Reihenfolge (vgl. aber auch Ziff. 1.2) – wird die Geltung der nachstehend aufgeführten Regelwerke nachrangig und in Ergänzung zu der im Auftragsschreiben/Bauvertrag vorgesehenen Reihenfolge vereinbart, soweit nicht dort eine andere Rangfolge festgelegt wird: 1.1.1 das Auftragsschreiben; 1.1.2 das Verhandlungsprotokoll nebst Anlagen; 1.1.3 diese Einkaufsbedingungen für Bauleistungen (AGB-Bau), Stand: Juni 2019 1.1.4 die bauökologischen Zusatzanforderungen; 1.1.5 „Bedingungen zur Arbeitssicherheit für das Betriebsgelände der SCHOTT AG und ihrer Beteiligungs- gesellschaften mit Sitz in Deutschland“ (BzA) (xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxx/xxxxxxxx/xxxxxxxxx- cherheitsbedingungen- 260813.pdf) „Qualitätsanforderungen Elektrosicherheit für das Erbringen elektrotechnischer Leistungen“ (QzE) (xxxx://xxx.xxxxxx.xxx/xxxxxx/xxxxxxx/xxxxx- asing/further_requirements.html) der Schott AG in der jeweils aktuellen Fassung; projektspezifische Baustellenordnung;

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  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Vertragsgrundlage Dem Versicherungsvertrag liegen die – R+V Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen (R+V AUB 2000, Ausgabe 01/16) – R+V Besondere Bedingungen für Mehrleistung bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent (R+V BB Mehrleistung 100) – R+V Besondere Bedingungen für die Gruppen-Unfallversicherung mit Direktanspruch der versicherten Person (R+V BB Direktanspruch) zugrunde, die im Folgenden auszugsweise wiedergegeben werden.

  • Vertragsgrundlagen Die vorvertraglichen Informationen der Einrichtung nach § 3 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) sind als Anlage 1 Vertragsgrundlage, dazu gehört insbesondere die Darstellung der Wohn- und Gebäudesituation, Konzeption, Entgelte und Pflege- und Betreuungsleistung sowie die Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Vertragsbestandteile Es gelten nacheinander als Vertragsbestandteile:

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden (1) Geltung deutschen Rechts (2) Gerichtsstand für Inlandskunden (3) Gerichtsstand für Auslandskunden

  • Vertraulichkeit und Datenschutz 1.7.1 Der Kunde und NCS verpflichten sich gegenseitig zur Vertraulichkeit gem. der nachfolgenden Bestimmungen. 1.7.2 Der Empfänger hat die Geschäftsgeheimnisse der offenbarenden Partei im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG sowie sonstige vertrauliche Informationen, insbesondere wirtschaftlich, rechtlich, steuerlich und technisch sensible Daten (gemeinsam nicht - geheim zu halten, nicht bekannt zu geben oder offenzulegen. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die der Öffentlichkeit vor der Mitteilung oder Übergabe an den Empfänger bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; die dem Empfänger bereits vor der Offenlegung und ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht nachweislich bekannt waren; die vom Empfänger ohne Nutzung oder Bezugnahme auf die Vertrauliche Informationen selbst gewonnen wurden oder die dem Empfänger von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht übergeben oder zugänglich gemacht werden. Diese Verpflichtung gilt auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Vertrages. Auch der Inhalt des Vertrages selbst ist von dieser Verpflichtung erfasst. 1.7.3 Der Empfänger darf Vertrauliche Informationen intern nur beschränkt auf das erforderliche Maß und den erforderlichen Personenkreis („need-to-know“) offenlegen. Vertrauliche Informationen dürfen vom Empfänger insbesondere nur dessen zur Verschwiegenheit verpflichteten Mitarbeitern oder seinen der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Beratern zugänglich gemacht werden, soweit diese mit den vertraglichen Beziehungen befasst sind und die Informationen vernünftigerweise benötigen. Die Mitarbeiter sind vorab auf diese Vereinbarung hinzuweisen. Der Empfänger wird alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass alle Personen, denen Vertrauliche Informationen mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, mit diesen in gleicher Weise verfahren, wie der Empfänger dies zu tun verpflichtet ist. 1.7.4 Der Empfänger ist nicht berechtigt, die Vertraulichen Informationen für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke selbst oder durch Dritte zu nutzen, zu verwerten oder sich anzueignen. Insbesondere bei Produkten und Gegenständen ist der Empfänger nicht berechtigt, Vertrauliche Informationen im Wege des sog. „reverse engineering“ durch Beobachten, Untersuchen, Rückbauen oder Testen zu erlangen. 1.7.5 Auf Aufforderung der offenbarenden Partei sowie ohne Aufforderung spätestens nach Beendigung des Vertrages verpflichtet sich der Empfänger, alle ihm zur Verfügung gestellten Vertraulichen Informationen sowie alle davon angefertigten Kopien und Abschriften unverzüglich an die offenbarende Partei zurückzugeben oder in Abstimmung mit ihr zu vernichten. Soweit Unterlagen, die Vertrauliche Informationen spätestens bei Beendigung dieses Vertrages zu löschen oder – soweit dies technisch nicht möglich ist – dauerhaft zu sperren. 1.7.6 Der Empfänger wird die Vertraulichen Informationen ebenfalls durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte sichern und bei der Verarbeitung der Vertraulichen Informationen die gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz einhalten. Dies beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) und die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). 1.7.7 Verstößt der Empfänger vorsätzlich oder fahrlässig gegen die vorgenannten Pflichten zur Geheimhaltung, verpflichtet er sich zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, deren Höhe durch die offenbarende Partei nach billigem Ermessen festzusetzen und im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist. Die Höhe der konkret verwirkten Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach dem Grad der Vertraulichkeit des betroffenen Geschäftsgeheimnisses oder der sonstigen vertraulichen Information, dem Grad des Verschuldens, dem Umfang der offengelegten Information sowie der Anzahl der unberechtigten Personen, deren gegenüber die Information pflichtwidrig offengelegt wird. 1.7.8 Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche angerechnet. Die Vertragsstrafe stellt den Mindestschaden dar.