Verbotene Eigenmacht. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh- mer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbo- tene Eigenmacht erlangt hat.
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Verbotene Eigenmacht. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen durch verbo- tene verbotene Eigenmacht erlangt hat.
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