Verbrauchsgüterkauf Musterklauseln

Verbrauchsgüterkauf. (§§ 474ff. BGB) und die Rechte des Bestellers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers.
Verbrauchsgüterkauf. (1) Soweit ein Verbrauchsgüterkauf gem. § 474 BGB vorliegt, richten sich die Gewährleistungsansprüche des Kunden nach den speziellen gesetzlichen Vorschriften der §§ 474 bis 479 BGB. (2) Die Gewährleistungsansprüche des Kunden im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufes verjähren bei Lieferung einer neuen Sache nach zwei Jahren, bei Lieferung von gebrauchten Sachen nach einem Jahr ab Lieferung der Sache.
Verbrauchsgüterkauf. (§§ 478, 445a, 445b BGB) bleiben von den vorstehenden Regelungen unter VII (1) bis (2) unberührt.
Verbrauchsgüterkauf. Unsere Produkte sind für den beruflichen oder gewerblichen Gebrauch konzipiert. Falls wir vom Besteller keinen anderweitigen Hinweis bekommen, gehen wir deshalb als Grundlage des Liefervertrages (§ 313 Abs. 2 BGB) davon aus, dass der Endabnehmer des Produktes kein "Verbraucher" im Sinne des § 12 BGB ist, d.h. keine "natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann". Andernfalls bleiben diejenigen nicht abdingbaren gesetzlichen Ansprüche, die sich für den Besteller den Bestimmungen über den "Verbrauchsgüterkauf" ergeben, von diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unberührt; wir behalten uns aber vor, wegen unserer in diesem Fall weiterreichenden Verpflichtungen einen angemessenen Preisaufschlag zu vereinbaren.
Verbrauchsgüterkauf. Von praktisch weitreichender Bedeutung ist, dass die kaufvertraglichen Regeln der §§ 433 ff. BGB in dem Fall eine Sonderregel enthalten, dass es sich um einen
Verbrauchsgüterkauf. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, so finden die Vorschriften der Ziffer C.3.1 bis C.3.3 keine Anwendung.

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  • Teilnahmeerklärung Der koordinierende Vertragsarzt erklärt sich unter Xxxxxx seiner Funktion und entsprechend der Voraussetzungen als koordinierender Vertragsarzt nach § 3 gegenüber der KVH schriftlich auf der Teilnahmeerklärung gemäß der Anlage 5 zur Teilnahme am Disease-Management-Programm bereit. Wird die Teilnahme des Arztes am DMP durch die Qualifikation eines angestellten Arztes ermöglicht, so muss die Teilnahmeerklärung des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden zugelassenen MVZ neben den administrativen Daten des anstellenden Vertragsarztes bzw. des anstellenden MVZ auch die administrativen Daten des angestellten Arztes (Name, Vorname, Arztnummer) aufführen. Die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes ist entsprechend mit dem in der Anlage 5a beigefügten Formular (Ergänzungserklärung Leistungserbringer) unverzüglich nachzuweisen. Durch die Anstellung eines neuen qualifizierten Arztes nach erneuter Genehmigung durch die KVH kann die Teilnahme am DMP ohne erneute Teilnahmeerklärung weitergeführt werden.

  • Zusammenfassung Diese Zusammenfassung ist als Einleitung zu dem Prospekt zu verstehen. Der Anlageentscheid muss sich nicht auf die Zusammenfassung, sondern auf die Angaben des gesamten Prospekts stützen. Der jeweilige Emittent kann für den Inhalt der Zusammenfassung nur dann haftbar gemacht werden, wenn die Zusammenfassung irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts gelesen wird.