Vereinbarungsdauer und Kündigung. (1) Die Rahmenvereinbarung endet zwei Jahre nach Vertragsschluss. (2) Eine ordentliche Kündigung dieser Vereinbarung ist ausgeschlossen. Einzelaufträge können jedoch vom AG jederzeit mit den Rechtsfolgen des § 649 BGB gekündigt werden. Im Übrigen ist die Vereinbarung und auch jeder Einzelauftrag für beide Seiten aus wichtigem Grund kündbar. Der AG hat insbesondere dann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn a) der AN wiederholt Fristen für die Errichtung des Gewerkes nicht eingehalten hat, oder b) der AN die abgerufenen Leistungen wiederholt schlecht erfüllt hat, oder c) der AN mindestens dreimal einen Abruf wegen Unzumutbarkeit nach 1. abgelehnt hat und die Leistung nicht erbracht hat, oder d) der AN in schwerwiegender Weise gegen Bestimmungen dieses Vertrages und der Einzelaufträge verstößt, der Verstoß trotz schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung nicht behoben wird und der AG in dem Abmahnschreiben für den Fall für dessen Nichtbeachtung eine fristlose Kündigung dieses Vertrages angekündigt hat, oder e) ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des AN gestellt ist und dieser nicht innerhalb eines Monats zurückgenommen bzw. abgelehnt wird oder ein vorläufiges Insolvenzverfahren oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des AN eröffnet wird oder eine Verfahrensabweisung mangels Masse erfolgt oder er die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat, oder f) der AN Personen, die auf der Seite vom AG mit der Vorbereitung, dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind oder ihnen nahestehende Personen Vorteile anbietet, verspricht oder gewährt. Solchen Handlungen des AN stehen Handlungen von Personen gleich, die von ihm beauftragt oder für ihn tätig sind. Dabei ist es gleichgültig, ob die Vorteile den vorgenannten Personen oder in ihrem Interesse einem Dritten angeboten, versprochen oder gewährt werden, oder g) sonstige Gründe nach § 123 oder § 124 GWB vorliegen, die den AG zum Ausschluss des AN von einem Vergabeverfahren berechtigen würden. (3) Wird das Vertragsverhältnis aus einem Grund gekündigt, den der AN zu vertreten hat, sind dem AN unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur die bis zum Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts erbrachten und nachgewiesenen, für den Auftraggeber verwertbaren Leistungen zu vergüten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt. (4) Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
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