Verfahren bei Verzögerungen Musterklauseln

Verfahren bei Verzögerungen. Liegt ein Verzögerungsgrund vor, wird von A1 Telekom Austria für einen bestimmten Zeitraum der Entstörungsfall auf „Hemmung“ gesetzt. Dieser Vorgang schiebt die Entstörfristen entsprechend hinaus. Hemmungsdauer und Hemmungsgrund sind vom PVE über das Web-Frontend abrufbar. Die Entstörung erfolgt mit Wegfall des Hemmungsgrundes – damit fangen die Entstörfristen wieder neu zu laufen an. Liegt ein Verzögerungsgrund vor, haftet A1 Telekom Austria für allfällige Schäden, die aus der Verzögerung der Entstörung resultieren, nicht.

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  • Lieferungen 5.1. Der ADAC ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung sowie die Art der Verpackung jederzeit durch Mitteilung in Textform mit einer Frist von mindestens 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Geschäftspartners ohne erheblichen Zusatzaufwand umgesetzt werden können, wobei in diesen Fällen die Anzeigefrist nach dem vorstehenden Satz mindestens 30 Kalendertage beträgt. Der ADAC wird dem Geschäftspartner die jeweils durch die Änderung entstehenden, nachgewiesenen und angemessenen Mehrkosten erstatten. Haben solche Änderungen Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Geschäftspartners mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend. Der Geschäftspartner wird dem ADAC die von ihm bei sorgfältiger Einschätzung zu erwartenden Mehrkosten oder Lieferverzögerungen rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb von 2 Werktagen nach Zugang der Mitteilung gemäß Satz 1 in Textform anzeigen. 5.2. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der sämtliche Angaben über die nach der Bestellung zu liefernden Gegenstände, insbesondere die Stückzahl, die ADAC-Artikel-Nummer und die Bestell- oder Vertragsnummer enthält. Der Lieferschein ist dergestalt beizufügen, dass dieser bei Anlieferung dem sofortigen und unmittelbaren Zugriff des ADAC unterliegt. 5.3. Der Geschäftspartner verpflichtet sich bei Liefergegenständen, die ganz oder teilweise der Montage bzw. des Zusammenbaus bedürfen, geeignete Montage- und Betriebsanleitungen mit zu übersenden. 5.4. Lieferungen und Versendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Geschäftspartners an den vom ADAC angegebenen Ort. Dies gilt auch für Lieferungen/Versendungen an einen vom ADAC als Empfänger bezeichneten Dritten. Der jeweils angegebene Ort ist der Ort der Erfüllung. 5.5. Der Geschäftspartner ist nur nach gesonderter Vereinbarung zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen sind vom Geschäftspartner ausdrücklich als solche auszuweisen und zu kennzeichnen. 5.6. Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet der ADAC nicht auf Ansprüche für Mängelhaftung.

  • Leistungsänderungen 6.1 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, sofern die Änderung nicht wesentlich ist. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen der Fahrt- und Liegezeiten sowie Routen. Diese sind zulässig, wenn sie notwendig sind, weil sie z. B. auf behördlichen Weisungen beruhen, aus Sicherheitsgründen für die Reisenden und die Schiffsmannschaft und/oder durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, Witterungsgründe oder Sicherheitsüberlegungen erforderlich werden und/oder um Gefahren abzuwenden. Hierüber entscheidet allein der für das Schiff verantwortliche Kapitän. Der Wechsel einer nicht zugesicherten Flugge- sellschaft und der An- und Abflugzeiten ist zulässig. Hat ICO eine Kabinennummer ausnahmsweise vor der Kreuzfahrt bestätigt, können in der Regel nach Zuteilung keine Änderungswünsche des Anmelders mehr berücksichtigt werden. ICO ist berechtigt, auch zugewiesene Kabinen zu ändern, wenn die Änderung innerhalb derselben Kabinenkategorie erfolgt und zumutbar ist. ICO hat den Anmelder in einem der vorgenannten Fälle vor Reisebeginn auf einem dauer- haften Datenträger (digital oder in Papierform) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. 6.2 ICO als Reiseveranstalter ist berechtigt, Änderungen und Abweichungen von Vertragsbedingungen vorzunehmen, die zu einer erheblichen/wesentlichen Änderung führen. In diesem Fall ist ICO verpflichtet den Reisenden vor Reise- beginn eine entsprechende Vertragsänderung oder wahlweise auch die Teilnahme an einer Ersatzreise anzubieten. Der Anmelder kann dann von der gebuchten Reise ohne Zahlung einer Entschädigung zurückzutreten oder das Angebot zur Vertragsänderung anzunehmen. 6.3 Soweit die geänderten Leistungen selbst mit Mängeln behaftet sind, bleiben eventuelle Gewährleistungsansprüche des Anmelders unberührt. 6.4 Tritt der Anmelder und/oder die Reiseteilnehmer die Reise an, nachdem der Anmelder vom Reiseveranstalter über eine notwendige Änderung des gesamten Zuschnitts der Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf die Ände- rung gestützte Kündigung des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)