Common use of Verfahren des Schiedsgerichts Clause in Contracts

Verfahren des Schiedsgerichts. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitpar- teien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln73. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsre- geln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden. 3. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt. 4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt. 6. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 7. Alle von einer Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch der anderen Streitpartei übermittelt. 8. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 9. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen, wenn kein Konsens erreicht werden kann. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. 10. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

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Samples: Umfassendes Wirtschaftspartnerschaftsabkommen

Verfahren des Schiedsgerichts. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend anders bestimmt oder von den Streitpar- teien Streitparteien abweichend vereinbart, richtet richten sich das Verfahren des Schiedsgerichts die Schiedsgerichtsverfahren mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln73der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsre- geln Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden. 3. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt. 4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Sofern die Vertrags- parteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in der Hauptstadt des EFTA-Landes statt, gegen das Beschwerde geführt wird, wenn die Türkei beschwer- deführende Vertragspartei ist, oder in Ankara, wenn ein EFTA-Land beschwerde- führende Vertragspartei ist. Wird gegen mehr als ein EFTA-Land Beschwerde geführt, findet die Anhörung in Genf statt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlichfinden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Streitparteien können entschei- den, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbarenAnhörungen ganz oder teilweise öffentlich zu machen. 5. Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt. 64. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 75. Alle von einer Vertragspartei Dokumente oder Informationen, die eine Streitpartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei übermitteltStreitpartei. 86. Die Das Schiedsgericht und die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulichver- traulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 97. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide des Schiedsgerichts werden und verfasst seine Berichte durch Mehrheitsentscheid getroffenXxxxxxx oder durch Mehrheitsentscheid, wenn sofern kein Konsens erreicht werden kannerzielt wird. Die Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt Stand der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. 10. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Verfahren des Schiedsgerichts. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitpar- teien Streitparteien abweichend vereinbart, richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln73.Re- geln.15 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses AbkommensAb- kommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsre- geln Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt aus- gelegt werden. 3. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt. 4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt. 6. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 7. Alle von einer Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch der anderen Streitpartei übermittelt. 8. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 9. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen, wenn kein Konsens erreicht werden kann. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt offen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. 10. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

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Samples: Freihandelsabkommen

Verfahren des Schiedsgerichts. 1. ) Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend anders bestimmt oder von den Streitpar- teien Streitparteien abweichend vereinbart, richtet richten sich das Verfahren des Schiedsgerichts die Schiedsgerichtsver- fahren mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln73der Schiedsordnung des Ständigen Schiedsho- fes. 2. ) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsre- geln Aus- legungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden. 3. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt. 4. ) Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in der Hauptstadt des EFTA-Landes statt, gegen das Beschwerde geführt wird, wenn die Türkei beschwerdeführende Vertragspartei ist, oder in An- kara, wenn ein EFTA-Land beschwerdeführende Vertragspartei ist. Wird gegen mehr als ein EFTA-Land Beschwerde geführt, findet die Anhörung in Genf statt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlichfinden unter Aus- schluss der Öffentlichkeit statt. Die Streitparteien können entscheiden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbarenAnhörungen ganz oder teilweise öffentlich zu machen. 5. Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt. 6. 4) Es darf keine einseitigen Kontakte zum Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten An- gelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 7. 5) Alle von einer Vertragspartei Dokumente oder Informationen, die eine Streitpartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei übermitteltStreitpartei. 8. Die 6) Das Schiedsgericht und die Vertragsparteien behandeln Informationen Informatio- nen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet un- terbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 9. 7) Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide des Schiedsgerichts werden und verfasst seine Berichte durch Mehrheitsentscheid getroffenXxxxxxx oder durch Mehrheitsentscheid, wenn sofern kein Konsens erreicht werden kanner- zielt wird. Die Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit Ein- stimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt Stand der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. 10. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

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Verfahren des Schiedsgerichts. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend anders bestimmt oder von den Streitpar- teien Streitparteien abweichend vereinbart, richtet richten sich das Verfahren des Schiedsgerichts die Schiedsgerichtsverfahren mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln73der Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofes. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsre- geln Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden. 3. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt. 4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung in der Hauptstadt des EFTA-Landes statt, gegen das Beschwerde geführt wird, wenn die Türkei beschwerdeführende Vertragspartei ist, oder in Ankara, wenn ein EFTA-Land beschwerdeführende Vertragspartei ist. Wird gegen mehr als ein EFTA-Land Beschwerde geführt, findet die Anhörung in Genf statt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlichfinden unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Streitparteien können entscheiden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbarenAnhörungen ganz oder teilweise öffentlich zu machen. 5. Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt. 64. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Mitteilungen an das Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 75. Alle von einer Vertragspartei Dokumente oder Informationen, die eine Streitpartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt unterbreitet, übermittelt sie gleichzeitig auch der anderen Streitpartei übermitteltStreitpartei. 86. Die Das Schiedsgericht und die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 97. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheide des Schiedsgerichts werden und verfasst seine Berichte durch Mehrheitsentscheid getroffenXxxxxxx oder durch Mehrheitsentscheid, wenn sofern kein Konsens erreicht werden kannerzielt wird. Die Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt Stand der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. 10. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

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Verfahren des Schiedsgerichts. 1. Sofern in diesem Abkommen nicht abweichend bestimmt oder von den Streitpar- teien abweichend vereinbart, richtet richten sich das Verfahren des Schiedsgerichts die Schiedsgerichtsverfahren mutatis mutandis nach den freiwilligen Regeln73Regeln. 2. Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit gemäss seinem Mandat und im Lichte angesichts der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens, die in Übereinstimmung mit den Auslegungsre- geln üblichen Auslegungsregeln des Völkerrechts angewendet und ausgelegt werden. 3. Das Schiedsgericht erstellt einen Ablaufplan, der den Streitparteien genügend Zeit zur Einhaltung aller Verfahrensschritte einräumt. 4. Alle Verhandlungen werden in englischer Sprache geführt. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 5. Der Ort der Anhörungen durch das Schiedsgericht wird durch die Streitparteien einvernehmlich beschlossen und ohne solche Einigung finden sie in Den Haag, Niederlande, statt. 64. Es darf keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht zu Angelegenheiten geben, die diesem zur Beurteilung vorliegen. 75. Alle Eine Vertragspartei übermittelt ihre schriftlichen Eingaben, schriftlichen Fassun- gen von einer Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreiteten Unterlagen mündlichen Stellungnahmen und Informationen werden von dieser Vertragspartei zum gleichen Zeitpunkt auch Antworten auf Fragen des Schiedsgerichts der anderen Streitpartei übermitteltzum gleichen Zeitpunkt, zu dem sie sie dem Schiedsgericht unterbreitet. 86. Die Vertragsparteien behandeln Informationen als vertraulich, die eine andere Vertragspartei dem Schiedsgericht unterbreitet und als vertraulich bezeichnet hat. 97. Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid getroffen, wenn kein Konsens erreicht werden kann. Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht legt nicht offen, welche Mitglieder den Standpunkt Stand der Mehrheit oder der Minderheit vertreten. 10. Die Schiedskosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen.

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