Verfahren in Bezug auf das Clearingsystem Musterklauseln

Verfahren in Bezug auf das Clearingsystem. Ein Gläubiger erklärt sich bei der Übermittlung einer Teilnahmeanweisung oder bei der Veranlassung der Einreichung einer solchen Teilnahmeanweisung durch die Depotbank damit einverstanden, dass seine Schuldverschreibungen, die (i) auf dem jeweiligen Konto der jeweiligen Depotbank gehalten werden oder (ii) im jeweiligen Depot im jeweiligen Clearingsystem gehalten werden, ab dem Datum des Eingangs der betreffenden Anweisung bei der Depotbank gesperrt werden jeweils bis zum Datum, an dem (x) die betreffende Anweisung und/oder Teilnahmeanweisung rechtsgültig widerrufen wird, oder (y) die Ergebnisse der Abstimmung bekanntgegeben werden, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. Mit Übermittlung der Teilnahmeanweisung veranlasst jeder Gläubiger, dass seine Schuldverschreibungen, die Gegenstand der Teilnahmeanweisung sind, auf seinem Depotkonto mit Wirkung ab dem Tag der Einreichung der Teilnahmeanweisung (einschließlich) gesperrt werden, so dass nach diesem Tag bis zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte keine Übertragungen dieser Schuldverschreibungen vorgenommen werden können: (i) der Tag, an dem die betreffende Teilnahmeanweisung wirksam widerrufen wird, oder (ii) der Tag der Bekanntgabe der Abstimmungsergebnisse nach Beschlussfassung. Die Schuldverschreibungen sollten in Übereinstimmung mit den Verfahren und den geforderten Fristen des jeweiligen Clearingsystems gesperrt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist berechtigt, den Erhalt einer Teilnahmeanweisung als Bestätigung zu verstehen, dass die Schuldverschreibungen auf die vorgenannte Weise gesperrt worden sind. Der Stimmrechtsvertreter kann vom Clearingsystem eine schriftliche Bestätigung der Sperrung der Schuldverschreibungen mit Wirkung ab dem Datum der Einreichung der Teilnahmeanweisung verlangen. Falls das betreffende Clearingsystem eine solche Bestätigung nicht vorlegt, informiert der Stimmrechtsvertreter die Notarin per E-Mail. Die Notarin ist in diesem Fall berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Teilnahmeanweisung zurückzuweisen und sofern sie diese zurückweist, gilt die entsprechende Stimme als nicht abgegeben. Direkte Teilnehmer an CBL oder Euroclear ermächtigen CBL oder Euroclear, ihre Identität gegenüber der Deutschen Bank Aktiengesellschaft als Solicitation Agent (der „Solicitation Agent“), dem Stimmrechtsvertreter, der Notarin und ihren jeweiligen Rechtsberatern nach Eingang der Teilnahmeanweisung offenzulegen, solange diese Teilnahmeanweisung nicht gemäß den hierin enthaltenen Bes...

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.