Common use of Verfahrensordnung Clause in Contracts

Verfahrensordnung. 17 Zusammensetzung der Ausschüsse (1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder. (2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskam- mer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. (3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mit- gliedern. (4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. (5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest. (6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt. Xxxxxx mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber eine schriftli- che, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln: a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter. c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden. d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der Vorsitzenden kann die Ver- einbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung zuweisen. e) Die Bezeichnung derjenigen Xxxxxx, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt. f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine von § 103 Abs. 4 Bun- desrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird. g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen. (1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend. (2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet zu führen. (3) Xxxxxxxx ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn 1. das Mitglied nicht mehr Mitglied der Xxxxxx ist; 2. gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist; 3. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in den §§ 66 Nr. 2 und 3 BRAO angegebenen Gründen ver- loren hat; 4. das Mitglied das Amt niederlegt; 5. das Mitglied vom Vorstand der Xxxxxx, für die es bestellt ist, abberufen wird. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten. (1) Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskam- mer einzureichen, der der Antragsteller angehört. (2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen. (1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den Antragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechend. Ein Ausschussmitglied ist dar- über hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in Sozietät oder zur ge- meinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war. (2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammen- setzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet über das Ableh- nungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbar. (1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen An- tragsunterlagen. (2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nach- weise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen Aus- schussmitgliedern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellung- nahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt. (4) Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem Antragsteller Gelegen- heit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem Antragsteller zur ergänzenden Antragsbe- gründung Auflagen erteilen. Meldet der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist kei- ne Fälle nach oder erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen. (5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch. (6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer und stell- vertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen. (7) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten. (8) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme mündlich zu erläutern. (10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung) erhoben. (1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwalts- xxxxxx, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört. (2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässig. (3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.

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Samples: Fachanwaltsordnung, Fachanwaltsordnung

Verfahrensordnung. 17 Zusammensetzung der Ausschüsse (1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen ei- nen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder. (2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskam- mer Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. (3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mit- gliedernstell- vertretenden Mitgliedern. (4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden stellvertreten- den Vorsitzenden und einen Schriftführer. (5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest. (6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt. Xxxxxx mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber hier- über eine schriftli- cheschriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung Vereinba- rung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen jeweili- gen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln: a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter. c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden. d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der Vorsitzenden Vorsitzen- den kann die Ver- einbarung Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit Zu- ständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung Ver- antwortung zuweisen. e) Die Bezeichnung derjenigen Xxxxxx, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt. f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine von § 103 Abs. 4 Bun- desrechtsanwaltsordnung Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird. g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen. (1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend. (2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet Fach- gebiet zu führen. (3) Xxxxxxxx ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung Neu- bestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn 1. das Mitglied nicht mehr Mitglied der Xxxxxx ist; 2. gegen das Mitglied ein Berufs- oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt ver- hängt worden ist; 3. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in den §§ 66 Nr. 2 und 3 BRAO angegebenen angegebe- nen Gründen ver- loren verloren hat; 4. das Mitglied das Amt niederlegt; 5. das Mitglied vom Vorstand der Xxxxxx, für die es bestellt ist, abberufen wird. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer Rechts- anwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten. (1) Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskam- mer Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der Antragsteller angehört. (2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen. (1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den Antragsteller An- tragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechendentspre- chend. Ein Ausschussmitglied ist dar- über darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in Sozietät oder zur ge- meinschaftlichen gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war. (2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammen- setzung Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet über das Ableh- nungsgesuch Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung Anhö- rung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbarunanfecht- bar. (1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen An- tragsunterlagenzu- gegangenen Antragsunterlagen. (2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nach- weise Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller Antragstel- ler die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen nachgewie- sen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich erforder- lich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen Aus- schussmitgliedern Ausschussmitglie- dern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellung- nahme Stel- lungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder Aus- schussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt. (4) Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem Antragsteller Gelegen- heit An- tragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem Antragsteller Antrag- steller zur ergänzenden Antragsbe- gründung Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der Antragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist kei- ne keine Fälle nach oder erfüllt er die Auflagen Auf- lagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgeben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen. (5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch. (6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalts- xxxxxx und stell- vertretende stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen. (7) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß ordnungs- gemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten. (8) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit Mehr- heit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand Vor- stand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme Stel- lungnahme mündlich zu erläutern. (10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BundesrechtsanwaltsordnungBundesrechts- anwaltsordnung) erhoben. (1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwalts- xxxxxxRechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört. (2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässigzuläs- sig. (3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.

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Samples: Fachanwaltsordnung

Verfahrensordnung. 17 Zusammensetzung der Ausschüsse (1) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet mindestens einen ei- nen Ausschuss und bestellt dessen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder. (2) Bilden mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse, so soll jede Rechtsanwaltskam- mer Rechtsanwaltskammer in jedem Ausschuss mit mindestens einem Mitglied vertreten sein. (3) Jeder Ausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern und höchstens drei stellvertretenden Mit- gliedernstell- vertretenden Mitgliedern. (4) Der Ausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden, einen stellvertretenden stellvertreten- den Vorsitzenden und einen Schriftführer. (5) Der Vorsitzende des Ausschusses stellt den Vertretungsfall fest. (6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere das Verfahren zur Bestellung von Berichterstattern und das Abstimmungsverfahren regelt. Xxxxxx mehrere Rechtsanwaltskammern gemeinsame Ausschüsse bilden, so ist hierüber hier- über eine schriftli- cheschriftliche, von den Präsidenten der Kammern zu unterzeichnende Vereinbarung Vereinba- rung zu treffen. Die Vereinbarung ist nach Maßgabe der Geschäftsordnung der jeweiligen jeweili- gen Rechtsanwaltskammer zu veröffentlichen. In der Vereinbarung ist mindestens zu regeln: a) Die Fachgebiete, für die gemeinsame Ausschüsse gebildet werden. b) Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse sowie deren Stellvertreter. c) Die Zuständigkeit für die Bestimmung der Mitglieder, deren Stellvertreter und des Vorsitzenden. d) Anstelle der gemeinsamen Bestellung der Ausschussmitglieder und der Vorsitzenden Vorsitzen- den kann die Ver- einbarung Vereinbarung auch einer der vertragsschließenden Kammern die Zuständigkeit Zu- ständigkeit für die Bestellung der Mitglieder und des Vorsitzenden in alleiniger Verantwortung Ver- antwortung zuweisen. e) Die Bezeichnung derjenigen Xxxxxx, deren Geschäftsstelle die Geschäftsführung des Ausschusses übernimmt. f) Bestimmungen über die Entschädigung der Ausschussmitglieder, soweit eine von § 103 Abs. 4 Bun- desrechtsanwaltsordnung Bundesrechtsanwaltsordnung abweichende Regelung vorgesehen wird. g) Bestimmungen über das Recht, die Vereinbarung zu kündigen. (1) Die §§ 65 bis 68 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung gelten entsprechend. (2) Zum Mitglied oder stellvertretenden Mitglied eines Ausschusses soll in der Regel nur bestellt werden, wer berechtigt ist, die Fachanwaltsbezeichnung für das jeweilige Fachgebiet Fach- gebiet zu führen. (3) Xxxxxxxx ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, erfolgt eine Neubestellung Neu- bestellung für die restliche Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen. Ein Mitglied scheidet aus dem Ausschuss aus, wenn, (1. das Mitglied ) wenn es nicht mehr Mitglied der Xxxxxx ist; 2. gegen das Mitglied ein Berufs- ist oder Vertretungsverbot (§§ 150, 161a BRAO) verhängt worden ist; 3. das Mitglied seine Wählbarkeit aus den in den §§ 66 Nr. 2 1 und 3 BRAO 4 Bundesrechtsanwaltsordnung angegebenen Gründen ver- loren verloren hat; 4. das Mitglied (2) wenn es das Amt niederlegt; 5. das Mitglied (3) wenn es vom Vorstand der Xxxxxx, für die es bestellt ist, abberufen wird. Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Ausschusses können von ihrer Rechtsanwaltskammer Rechts- anwaltskammer eine Aufwandsentschädigung erhalten. (1) Der Antrag, die Führung einer Fachanwaltsbezeichnung zu gestatten, ist bei der Rechtsanwaltskam- mer Rechtsanwaltskammer einzureichen, der der Antragsteller angehört. (2) Dem Antrag sind die nach § 6 erforderlichen Unterlagen beizufügen. (3) Die Rechtsanwaltskammer hat dem Antragsteller auf Antrag die Zusammensetzung des Ausschusses sowie deren Änderung schriftlich mitzuteilen. (1) Für die Ausschließung und die Ablehnung eines Ausschussmitglieds durch den Antragsteller An- tragsteller gelten die §§ 41 Nr. 2 und 3, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung entsprechendentspre- chend. Ein Ausschussmitglied ist dar- über darüber hinaus von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn es mit dem Antragsteller in Sozietät oder zur ge- meinschaftlichen gemeinschaftlichen Berufsausübung in sonstiger Weise oder zu einer Bürogemeinschaft verbunden ist oder in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung war. Ausgeschlossen ist auch, wer an Bewertungen nach § 6 Abs. 2 Buchstabe c beteiligt war. (2) Ein Ablehnungsgesuch ist innerhalb zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über die Zusammen- setzung Zusammensetzung des Ausschusses geltend zu machen; im weiteren Verfahren unverzüglich nach Kenntnis des Ablehnungsgrundes. (3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder die zuständige Abteilung entscheidet über das Ableh- nungsgesuch Ablehnungsgesuch sowie die Berechtigung einer Selbstablehnung nach Anhörung Anhö- rung des Ausschussmitgliedes und des Antragstellers. Die Entscheidung ist unanfechtbarunanfecht- bar. (1) Der Vorsitzende prüft die Vollständigkeit der ihm von der Rechtsanwaltskammer zugegangenen An- tragsunterlagenzu- gegangenen Antragsunterlagen. (2) Im schriftlichen Verfahren gibt der Berichterstatter nach formeller und inhaltlicher Prüfung der Nach- weise Nachweise eine begründete Stellungnahme darüber ab, ob der Antragsteller Antragstel- ler die besonderen theoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen nachgewiesen nachgewie- sen hat, ob ein Fachgespräch entbehrlich ist oder ob er weitere Nachweise für erforderlich erforder- lich hält. Die Stellungnahme des Berichterstatters ist den anderen Aus- schussmitgliedern Ausschussmitglie- dern und anschließend dem Vorsitzenden jeweils zur Abgabe einer schriftlichen Stellung- nahme Stel- lungnahme zuzuleiten; Abs. 4 gilt entsprechend. (3) Bei mündlicher Beratung ist ein Inhaltsprotokoll zu führen, das die Voten der Ausschussmitglieder Aus- schussmitglieder und deren wesentliche Begründung wiedergibt. (4) Gewichtet der Ausschuss Fälle zu Ungunsten des Antragstellers, hat er dem Antragsteller Gelegen- heit An- tragsteller Gelegenheit zu geben, Fälle nachzumelden. Im Übrigen kann er dem Antragsteller An- tragsteller zur ergänzenden Antragsbe- gründung Antragsbegründung Auflagen erteilen. Meldet der Antragsteller An- tragsteller innerhalb einer angemessenen Ausschlussfrist kei- ne keine Fälle nach oder erfüllt er die Auflagen nicht, kann der Ausschuss seine Stellungnahme nach Aktenlage abgebenabge- ben. Auf diese Rechtsfolge ist der Antragsteller bei der Fristsetzung hinzuweisen. (5) Der Vorsitzende lädt den Antragsteller unter Beachtung des § 7 Abs. 2 mit einer Frist von mindestens einem Monat zum Fachgespräch. (6) Das Fachgespräch ist nicht öffentlich. Mitglieder des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalts- xxxxxx und stell- vertretende stellvertretende Ausschussmitglieder können am Fachgespräch und der Beratung als Zuhörer teilnehmen. (7) Versäumt der Antragsteller zwei Termine für das Fachgespräch, zu dem ordnungsgemäß ordnungs- gemäß geladen ist, ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Ausschuss nach Lage der Akten. (8) Der Ausschuss beschließt über seine abschließende Stellungnahme mit der Mehrheit Mehr- heit seiner Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (9) Der Vorsitzende gibt die abschließende Stellungnahme des Ausschusses dem Vorstand Vor- stand der für den Antragsteller zuständigen Rechtsanwaltskammer schriftlich bekannt. Auf Aufforderung des Vorstandes hat der Vorsitzende oder sein Stellvertreter die Stellungnahme Stel- lungnahme mündlich zu erläutern. (10) Für das Verfahren wird eine Verwaltungsgebühr (§ 89 Abs. 2 Nr. 2 BundesrechtsanwaltsordnungBundesrechts- anwaltsordnung) erhoben. (1) Zuständig für die Rücknahme und den Widerruf der Erlaubnis ist der Vorstand der Rechtsanwalts- xxxxxxRechtsanwaltskammer, welcher der Rechtsanwalt im Zeitpunkt dieser Entscheidung angehört. (2) Die Rücknahme und der Widerruf sind nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer von den sie rechtfertigenden Tatsachen zulässigzuläs- sig. (3) Vor der Entscheidung ist der Rechtsanwalt zu hören. Der Bescheid ist mit Gründen zu versehen. Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen.

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