Verfahrensrecht Musterklauseln

Verfahrensrecht. Die auf Ebene der Objektgesellschaften und nachfolgend der Investmentgesellschaft ermittelten Einkünfte werden dem Anle- ger anteilig entsprechend der gesellschaftsvertraglichen Ergeb- nisverteilung einheitlich und gesondert zugerechnet. Die auf Ebene der Objektgesellschaften und der Investmentgesellschaft auf den Anleger entfallenden Einkünfte aus Vermietung und Ver- pachtung sowie aus Kapitalvermögen stellt das Betriebsfinanz- amt der betreffenden Objektgesellschaft bzw. der Investment- gesellschaft in von der persönlichen Veranlagung des Anlegers getrennten Verfahren für alle Gesellschafter der Objektgesell- schaften bzw. Investmentgesellschaft einheitlich und gesondert fest (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 InvStG, § 180 Abs. 1 AO). Diese Feststellun- gen werden dem für den Anleger zuständigen Wohnsitzfinanz- amt mit bindender Wirkung (§ 182 Abs. 1 AO) mitgeteilt und von Amts wegen bei der Einkommensteuerveranlagung des Anlegers berücksichtigt. Die Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus den Objektgesellschaften bzw. der Investment- gesellschaft wird von den Objektgesellschaften und der Invest- mentgesellschaft erstellt und beim Betriebsfinanzamt der Objekt- gesellschaften bzw. der Investmentgesellschaft eingereicht. Die Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der einheit- lichen und gesonderten Feststellung durch die Investmentgesell- schaft hat keinerlei Auswirkungen auf die Verpflichtung des Anlegers, ggf. eine individuelle Steuererklärung abzugeben. Soweit Zinserträge erzielt werden, die nicht bereits einem Kapi- talertragsteuerabzug unterlegen haben, z. B. im Falle von Ver- zugs- oder Stundungszinsen, die der Anleger aus einer etwaigen Stundung von Einlagen einzelner Kommanditisten auf Ebene der Objektgesellschaften erzielt, hat der Anleger die Erträge, die er aus einer solchen Anlage erzielt, gemäß § 32 d Abs. 3 Satz 1 EStG in seiner persönlichen Steuererklärung gesondert anzuge- ben oder ggf. nachzumelden. Die geschäftsführende Kommandi- tistin der Investmentgesellschaft wird dem Anleger die in der Steuererklärung anzugebenden Beträge mitteilen. Etwaige Sonderwerbungskosten des Anlegers (persönlich getra- xxxx Xxxxxx im Zusammenhang mit der Beteiligung), z. X. Xxxxx- xxxxxx zu Gesellschafterversammlungen sowie Zinsen aus einer etwaig aufgenommenen persönlichen Anteilsfinanzierung, kön- nen für den Anleger nur von der Investmentgesellschaft bzw. den Objektgesellschaften steuerlich geltend gemacht werden. Daher fragt die...
Verfahrensrecht a) Insolvenzeröffnungsverfahren
Verfahrensrecht. 1. Der Obmann teilt beiden Parteien schriftlich mit, dass das Schieds- gericht gebildet worden ist und fordert die klagende Partei auf, die Schiedsklage binnen zwei Wochen in zwei Exemplaren bei der Ge- genpartei und in je einem Exemplar bei dem Obmann und jedem Schiedsrichter einzureichen.
Verfahrensrecht. 1) Begehrt eine der Parteien einen Schiedsspruch, so hat sie dies beim Schiedsgericht an der in Pkt.V Abs. 2 genannten Zustelladresse zu tun. Die antragstellende Partei wird Antragsteller genannt.
Verfahrensrecht. Titel 1: Allgemeine Bestimmungen
Verfahrensrecht 

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.