Verfahrensregelungen. 12 Antragsverfahren (1) Der Abschluss von Vereinbarungen nach § 78 b Abs. 1 SGB VIII setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss in Bezug auf das Leistungsangebot, die Entgelthöhe und den Vereinbarungszeitraum hinreichend konkretisiert sein. (2) Zur die Darstellung des Leistungsangebotes ist das Raster der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage 1) heranzuziehen. Bei Wiederholungsanträgen ohne Veränderungen des Leistungsangebots ist dieser Antragsteil entbehrlich. Zur Begründung der Entgelthöhe ist das Kalkulationsschema (siehe Anlage 5) zu verwenden; die kalkulatorischen Werte müssen hinsichtlich der Belegung und der Personalausstattung erkennbar aus der Ist-Situation der Einrichtung abgeleitet sein. (3) Ein Erstantrag für neue Einrichtungen oder ein Antrag auf Erhöhung des Entgelts für die betriebsnotwendige Investitionen einer Einrichtung aufgrund neuer Investitionsmaßnahmen setzt voraus, dass die entsprechenden Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt worden sind. Die im Abstimmungsverfahren festgelegten Eckwerte, Maßstäbe und Kriterien zur Personal-, Sachmittel- und Kapitalausstattung bilden die verbindliche Grundlage für Leistungsangebot und Entgeltkalkulation auf der Basis real zu erwartender Kostenansätze. Das Nähere dazu regelt die Anlage 6. (1) Das einrichtungsbezogene Entgelt nach § 10 Abs. 2 wird belegungstäglich berechnet. Darüber hinaus können die Tage der vorübergehenden Abwesenheit mit einem Freihaltegeld in Rechnung gestellt werden. Bei einem Einrichtungswechsel gelten Aufnahme- und Entlassungstag als ein Belegungstag. (2) Bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes oder des Jugendlichen von mehr als drei Tagen wird ein Freihaltegeld in Höhe von 90 vom Hundert der Summe aus dem Entgelt für das Regelleistungsangebot und dem Entgelt für betriebsnotwendige Investitionen gezahlt. (3) Das Freihaltegeld wird gezahlt: - bei Urlaub oder Ferien bis zu insgesamt 30 Tagen im Kalenderjahr; - bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme bis zu 30 Tage; - bei unerlaubtem Entfernen bis zu 5 Tagen; - darüber hinaus oder in anderen Fällen nur dann, wenn der zuständige örtliche Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe vorher der Freihaltung zugestimmt hat. (4) Bei vorübergehender ganztägiger Abwesenheit bis zu drei Tagen wird das einrichtungsbezogene Entgelt in voller Höhe weitergezahlt. (5) Voraussetzung für das Abwesenheitsgeld ist, dass der Platz tatsächlich freigehalten wird. Die Leitung der Einrichtung wird verpflichtet, bei Abwesenheit von mehr als 14 Tagen dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitzuteilen. (6) Wird aus konzeptionellen Gründen die Unterkunft und Verpflegung nicht über das einrichtungsbezogene Entgelt gedeckt, sondern separat als individuelle Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt (gesplittete Einrichtungsfinanzierung), entfällt bei vorübergehender Abwesenheit die Entgeltkürzung gemäß Absatz 2. (1) Die Abrechnung soll monatlich erfolgen. Voraussetzung ist die vorherige Rechnungslegung durch den Einrichtungsträger. Die Rechnungslegung soll bis zum 10. des Folgemonats erfolgen. (2) Die Zahlungsweise wird in Übereinstimmung mit der Anwendung automatisierter Zahlungsverfahren durch die zuständigen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe so geregelt, dass hieraus für die jeweilige Einrichtung keine Liquiditätsprobleme entstehen.
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Samples: Rahmenvertrag Nach § 78 F SGB Viii
Verfahrensregelungen. 12 Antragsverfahren18 Auswirkungen auf den Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“
(1) Der Abschluss von Vereinbarungen nach In Ausführung und gleichzeitig in Abweichung zu § 78 b Abs. 1 SGB VIII setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss 2 Absatz 2 des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Bezug Tageseinrichtungen“ gilt, dass bei Inkrafttreten dieses Landesrahmenvertrages „Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen“ für bestehende Horte erstgenannter Landesrahmenvertrag bis auf das Leistungsangebot, die Entgelthöhe und den Vereinbarungszeitraum hinreichend konkretisiert seinweiteres gilt.
(2) Zur die Darstellung des Leistungsangebotes ist das Raster der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage 1) heranzuziehen. Bei Wiederholungsanträgen ohne Veränderungen des Leistungsangebots ist dieser Antragsteil entbehrlich. Zur Begründung der Entgelthöhe ist das Kalkulationsschema (siehe Anlage 5) zu verwenden; die kalkulatorischen Werte müssen hinsichtlich der Belegung und der Personalausstattung erkennbar aus der Ist-Situation der Einrichtung abgeleitet sein.
(3) Ein Erstantrag für neue GBS Einrichtungen oder ein Antrag auf Erhöhung des Entgelts für die betriebsnotwendige Investitionen einer Einrichtung aufgrund neuer Investitionsmaßnahmen setzt voraus, dass die entsprechenden Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt worden sind. Die im Abstimmungsverfahren festgelegten Eckwerte, Maßstäbe und Kriterien zur Personal-, Sachmittel- und Kapitalausstattung bilden die verbindliche Grundlage für Leistungsangebot und Entgeltkalkulation auf der Basis real zu erwartender Kostenansätze. Das Nähere dazu regelt die Anlage 6.
(1) Das einrichtungsbezogene Entgelt nach § 10 Abs. 2 wird belegungstäglich berechnet. Darüber hinaus können die Tage der vorübergehenden Abwesenheit mit einem Freihaltegeld in Rechnung gestellt werden. Bei einem Einrichtungswechsel Sinne dieses Landesrahmenvertrages gelten Aufnahme- und Entlassungstag als ein Belegungstag.
(2) Bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes oder des Jugendlichen von mehr als drei Tagen wird ein Freihaltegeld in Höhe von 90 vom Hundert der Summe aus dem Entgelt für das Regelleistungsangebot und dem Entgelt für betriebsnotwendige Investitionen gezahlt.
(3) Das Freihaltegeld wird gezahlt: - bei Urlaub oder Ferien bis zu insgesamt 30 Tagen Tageseinrichtungen im Kalenderjahr; - bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme bis zu 30 Tage; - bei unerlaubtem Entfernen bis zu 5 Tagen; - darüber hinaus oder Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 in anderen Fällen nur dann, wenn der zuständige örtliche Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe vorher der Freihaltung zugestimmt hat.
(4) Bei vorübergehender ganztägiger Abwesenheit bis zu drei Tagen wird das einrichtungsbezogene Entgelt seiner jeweiligen Fassung. Für GBS Leistungen aus diesem Landesrahmenvertag geht dieser Vertrag dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in voller Höhe weitergezahlt.
(5) Voraussetzung für das Abwesenheitsgeld ist, dass der Platz tatsächlich freigehalten wird. Die Leitung der Einrichtung wird verpflichtet, bei Abwesenheit von mehr als 14 Tagen dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitzuteilen.
(6) Wird aus konzeptionellen Gründen die Unterkunft und Verpflegung nicht über das einrichtungsbezogene Entgelt gedeckt, sondern separat als individuelle Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt (gesplittete Einrichtungsfinanzierung), entfällt bei vorübergehender Abwesenheit die Entgeltkürzung gemäß Absatz 2Tageseinrichtungen“ vor.
(1) Die Abrechnung soll monatlich erfolgen. Voraussetzung ist Kooperationspartner werden die vorherige Rechnungslegung durch Anforderungen an den Einrichtungsträger. Die Rechnungslegung soll bis zum 10. des Folgemonats erfolgenSchutz persönlicher und personenbezogener Daten nach den einschlägigen Gesetzen oder rechtlichen Vorschriften einhalten.
(2) Die Zahlungsweise Vertragspartner werden in der Vertragskommission Regelungen entwickeln, um den erforderlichen Austausch von persönlichen und personenbezogenen Informationen zwischen der Schule und dem Kooperationspartner zu ermöglichen.
(3) Die zu entwickelnden Regelungen sollen auch den Informationsaustausch über wesentliche Vorkommnisse während der Unterrichtszeit oder. der Betreuungszeit, insbesondere eventuelle gesundheitliche Probleme, Unfälle oder Abwesenheit eines Kindes, umfassen.
(1) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass in einer Einrichtung bestimmte Regelungen dieser Vereinbarung nicht eingehalten werden, kann die Behörde für Schule und Berufsbildung nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Überprüfung des Sachverhaltes durch einen neutralen Prüfer in Auftrag geben.
(2) Dem Kooperationspartner der Einrichtung ist die Prüfung unter Darlegung der begründeten Anhaltspunkte und Offenlegung der vorhandenen Beweismittel rechtzeitig vorab schriftlich mitzuteilen. Auf Wunsch des Kooperationspartners der Einrichtung ist der ihn vertretende Verband über die Prüfungshandlungen zu informieren. Die Prüfung ist auf die Überprüfung der einzelnen in Frage stehenden Regelungen zu begrenzen.
(3) Der Kooperationspartner der Einrichtung ist im Rahmen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verpflichtet, an der Prüfung mitzuwirken. Er ist in jedem Stadium der Prüfung zu hören. Eine Überprüfung von Zeiträumen, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages oder vor dem Beitritt des Kooperationspartners für die Einrichtung zu diesem Vertrag oder länger als fünf Jahre zurückliegen, findet nicht statt.
(4) Der neutrale Prüfer erstellt einen schriftlichen Abschlussbericht für die Behörde für Schule und Berufsbildung, den Kooperationspartner der Einrichtung und den ihn vertretenden Verband.
(5) Stellt der Abschlussbericht einen gravierenden und vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverstoß fest, hat die Behörde das Recht, eine Ausweitung der Prüfung in Auftrag zu geben. Ruft der Kooperationspartner gegen diese Prüfungsabsicht die Schiedsstelle nach § 20 KibeG an, so wird in Übereinstimmung die Auftragsvergabe bis zur Entscheidung der Schiedsstelle ausgesetzt.
(6) Die §§ 45 ff. SGB VIII bleiben unberührt.
(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen der Einrichtung des Kooperationspartners nicht entsprechend dieser Vereinbarung erbracht werden, schafft der Kooperationspartner umgehend Abhilfe und berichtet der Behörde für Schule und Berufsbildung darüber.
(2) Betreffen die festgestellten Mängel die Personalqualifikation oder die Qualität der vom Kooperationspartner gestellten Ausstattung oder ein vom Kooperationspartner selbst genutztes Gebäude, für das ein gesondertes Teilentgelt gezahlt wird, sind die betroffenen Entgelte für die Dauer dieser Mängel angemessen zu kürzen. Gegen die Entscheidung der Behörde kann der Kooperationspartner die Schiedsstelle nach § 20 KibeG anrufen. Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle wird eine Kürzung der Entgelte nicht vorgenommen.
(1) Der Beitritt der Kooperationspartner zu diesem Vertrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Verbänden. Diese unterrichten die Behörde für Schule und Berufsbildung unverzüglich über den Beitritt.
(2) Kooperationspartner von GBS Betreuungseinrichtungen, die keinem Verband angehören, erklären ihren Beitritt direkt gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung, die über diesen Beitritt entscheidet. Gleichzeitig mit der Anwendung automatisierter Zahlungsverfahren durch Beitrittserklärung haben die zuständigen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe so geregeltKooperationspartner eine Erklärung abzugeben, dass hieraus sie sich den Beschlüssen der Vertragskommission nach § 23 dieser Vereinbarung unterwerfen. Der beitretende Kooperationspartner kann hierzu die Protokolle über die Beschlüsse der Vertragskommission vor Erklärung des Beitritts bei der Behörde für Schule und Berufsbildung auf der Grundlage einer Vertraulichkeitsverpflichtung einsehen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung informiert die anderen Vertragspartner über den Beitritt. Sie stellt den anderen Vertragspartnern in geeigneter Weise die jeweils aktuelle Aufstellung aller an diesen Vertrag gebundenen Kooperationspartner zur Verfügung.
(3) Der Beitritt nach Absatz (1) kann vonseiten eines Kooperationspartners mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung widerrufen werden. Auf einen Beitritt nach Absatz (2) finden die Kündigungsregelungen nach § 27 Anwendung.
(4) Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat das Recht, einzelnen Kooperationspartnern, die dem Landesrahmenvertrag beigetreten sind, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der zuständige Verband ist vorher zu hören. Die Behörde hat im Gespräch mit dem Kooperationspartner zu prüfen, ob und wie den Kündigungsgründen abgeholfen werden kann. Die Kündigung ist gegenüber allen Vertragsparteien schriftlich zu begründen. Wird hierzu die Schiedsstelle angerufen, wird die Umsetzung bis zu einer Entscheidung ausgesetzt.
(1) Die Vertragspartner setzen eine Vertragskommission für den Anwendungsbereich dieses Vertrages ein. Die Vertragskommission legt den Vertrag aus und entwickelt ihn fort. Ihre Beschlüsse sind insofern verbindlich und einzeln kündbar. Die Beschlüsse sind schriftlich in Protokollen nieder zu legen. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, für eine Änderung oder Weiterentwicklung eine förmliche Vertragsanpassung zu verlangen.
(2) Die Arbeit der Vertragskommission ist vertraulich, soweit die Vertragspartner dadurch nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert werden.
(3) Die Vertragskommission besteht aus je einem stimmberechtigten Vertreter der Vertragsparteien und einem stimmberechtigten Vertreter der Behörde für Schule und Berufsbildung sowie einem stimmberechtigten Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde. Kooperationspartner, die nach § 22 Absatz 2 dieser Vereinbarung beigetreten sind, können auf Antrag an den Sitzungen der Vertragskommission teilnehmen, wenn ihre Interessen von der Auslegung des Vertrages unmittelbar betroffen sind. Über den Antrag entscheidet die Vertragskommission. Den Vorsitz der Vertragskommission hat ein von der Behörde für Schule und Berufsbildung bestimmter Vertreter. Die Vertragskommission entscheidet einstimmig. Der Beschluss ist schriftlich zu protokollieren und allen Mitgliedern der Vertragskommission bekannt zu machen.
(4) Das Nähere wird von der Vertragskommission in einer Geschäftsordnung geregelt.
(1) Die Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung dieses Vertrages setzt eine Kündigung nicht voraus.
(2) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird entsprechend einvernehmlich abgeändert.
(3) Diesem Vertrag beigetretene Mitglieder der Verbände werden über Änderungen von ihrem Verband unverzüglich unterrichtet. Diesem Vertrag beigetretene Kooperationspartner, die keinem Verband angehören, werden unverzüglich von der Behörde für Schule und Berufsbildung über Änderungen unterrichtet.
(1) 20 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 in seiner jeweils gültigen Fassung gilt auch für Konflikt- und Streitfälle aus diesem Landesrahmenvertrag. Im Rahmen der in den Kooperationsverträgen vorgesehenen Streitschlichtung soll eine Möglichkeit eingeräumt werden, die Schiedsstelle anzurufen.
(1) Auf gemeinsames Verlangen der Kooperationspartner oder auf Verlangen der Behörde für Schule und Berufsbildung werden die Parteien den Vollzug dieses Landesrahmenvertrages, insbesondere die Entgeltberechnung und das Abrechnungsverfahren, evaluieren.
(2) Zeigt die Evaluation, dass eine Regelung nicht zu den beabsichtigten Ergebnissen führt, so werden die Parteien diesen Landesrahmenvertrag so anpassen, dass die beabsichtigten Ergebnisse erzielt werden können. Die Regelungen über die Laufzeit bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Kosten der Evaluation trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
(1) Dieser Landesrahmenvertrag beginnt am 1. Januar 2012. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Eine Kündigung mit Wirkung vor dem 31.12.2015 ist ausgeschlossen.
(2) Die Regelungen nach § 22 bleiben von diesem Paragraphen unberührt.
(1) Die finanziellen Verpflichtungen, die die Freie und Hansestadt Hamburg mit diesem Vertrag eingeht, sowie die damit gegebenenfalls korrespondierenden Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hamburgischen Bürgerschaft.
(2) Den Parteien ist bewusst, dass die Umsetzung der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen noch gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen bedarf, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht erlassen waren. Sollte dieser Landesrahmenvertrag Bestimmungen enthalten, die mit den noch zu erlassenden gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen unvereinbar sind oder sollte sich ihr materieller Inhalt wesentlich dadurch ändern, so werden die Parteien diesen Landesrahmenvertrag so anpassen, dass die von diesem Landesrahmenvertrag angestrebten Ziele erreicht werden. Sollten diese Ziele nicht durch eine Vertragsanpassung erreichbar sein, so kann jede Partei diesen Landesrahmenvertrag nach § 27 Absatz 1 dieses Landesrahmenvertrages kündigen; die in § 27 Absatz 1 dieses Landesrahmenvertrages geregelte Ausschlussfrist gilt in diesem Falle nicht.
(1) Dieser Landesrahmenvertrag entfaltet Wirkung ab dem Schuljahr 2012/13.
A) Leistungsarten und Leistungsentgelte für die jeweilige Einrichtung keine Liquiditätsprobleme entstehen.Schuljahre 2019/2020 ff. (pro 12 Monate / Berechnungsbasis Schuljahr 2018/2019) 3 2 3 KESS 1-2 Entgelt (ohne päd. Budget) pädagogisches Budget Entgelt pro Kind von 6 bis 8 Uhr 348,96 € 348,96 € 13 bis 16 Uhr 2.379,57 € 519,40 € 2.898,97 € 16 bis 18 Uhr 841,85 € 841,85 € Ferien von 8 bis 16 Uhr 1.315,83 € 1.315,83 € Ferien von 6 bis 18 Uhr 1.315,83€ 1.315,83 € KESS 3-6 Entgelt (ohne päd. Budget) pädagogisches Budget Entgelt pro Kind von 6 bis 8 Uhr 348,96 € 348,96 € 13 bis 16 Uhr 2.134,80 € 451,88 € 2.586,68 € 16 bis 18 Uhr 702,97 € 702,97 € Ferien von 8 bis 16 Uhr 1.149,17 € 1.149,17 € Ferien von 6 bis 18 Uhr 1.149,17 € 1.149,17 €
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Samples: Landesrahmenvertrag
Verfahrensregelungen. 12 Antragsverfahren18 Auswirkungen auf den Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“
(1) Der Abschluss von Vereinbarungen nach In Ausführung und gleichzeitig in Abweichung zu § 78 b Abs. 1 SGB VIII setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss 2 Absatz 2 des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Bezug Tageseinrichtungen“ gilt, dass bei Inkrafttreten dieses Landesrahmenvertrages „Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen“ für bestehende Horte erstgenannter Landesrahmenvertrag bis auf das Leistungsangebot, die Entgelthöhe und den Vereinbarungszeitraum hinreichend konkretisiert seinweiteres gilt.
(2) Zur die Darstellung des Leistungsangebotes ist das Raster der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage 1) heranzuziehen. Bei Wiederholungsanträgen ohne Veränderungen des Leistungsangebots ist dieser Antragsteil entbehrlich. Zur Begründung der Entgelthöhe ist das Kalkulationsschema (siehe Anlage 5) zu verwenden; die kalkulatorischen Werte müssen hinsichtlich der Belegung und der Personalausstattung erkennbar aus der Ist-Situation der Einrichtung abgeleitet sein.
(3) Ein Erstantrag für neue GBS Einrichtungen oder ein Antrag auf Erhöhung des Entgelts für die betriebsnotwendige Investitionen einer Einrichtung aufgrund neuer Investitionsmaßnahmen setzt voraus, dass die entsprechenden Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt worden sind. Die im Abstimmungsverfahren festgelegten Eckwerte, Maßstäbe und Kriterien zur Personal-, Sachmittel- und Kapitalausstattung bilden die verbindliche Grundlage für Leistungsangebot und Entgeltkalkulation auf der Basis real zu erwartender Kostenansätze. Das Nähere dazu regelt die Anlage 6.
(1) Das einrichtungsbezogene Entgelt nach § 10 Abs. 2 wird belegungstäglich berechnet. Darüber hinaus können die Tage der vorübergehenden Abwesenheit mit einem Freihaltegeld in Rechnung gestellt werden. Bei einem Einrichtungswechsel Sinne dieses Landesrahmenvertrages gelten Aufnahme- und Entlassungstag als ein Belegungstag.
(2) Bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes oder des Jugendlichen von mehr als drei Tagen wird ein Freihaltegeld in Höhe von 90 vom Hundert der Summe aus dem Entgelt für das Regelleistungsangebot und dem Entgelt für betriebsnotwendige Investitionen gezahlt.
(3) Das Freihaltegeld wird gezahlt: - bei Urlaub oder Ferien bis zu insgesamt 30 Tagen Tageseinrichtungen im Kalenderjahr; - bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme bis zu 30 Tage; - bei unerlaubtem Entfernen bis zu 5 Tagen; - darüber hinaus oder Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 in anderen Fällen nur dann, wenn der zuständige örtliche Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe vorher der Freihaltung zugestimmt hat.
(4) Bei vorübergehender ganztägiger Abwesenheit bis zu drei Tagen wird das einrichtungsbezogene Entgelt seiner jeweiligen Fassung. Für GBS Leistungen aus diesem Landesrahmenvertag geht dieser Vertrag dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in voller Höhe weitergezahlt.
(5) Voraussetzung für das Abwesenheitsgeld ist, dass der Platz tatsächlich freigehalten wird. Die Leitung der Einrichtung wird verpflichtet, bei Abwesenheit von mehr als 14 Tagen dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitzuteilen.
(6) Wird aus konzeptionellen Gründen die Unterkunft und Verpflegung nicht über das einrichtungsbezogene Entgelt gedeckt, sondern separat als individuelle Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt (gesplittete Einrichtungsfinanzierung), entfällt bei vorübergehender Abwesenheit die Entgeltkürzung gemäß Absatz 2Tageseinrichtungen“ vor.
(1) Die Abrechnung soll monatlich erfolgen. Voraussetzung ist Kooperationspartner werden die vorherige Rechnungslegung durch Anforderungen an den Einrichtungsträger. Die Rechnungslegung soll bis zum 10. des Folgemonats erfolgenSchutz persönlicher und personenbezogener Daten nach den einschlägigen Gesetzen oder rechtlichen Vorschriften einhalten.
(2) Die Zahlungsweise Vertragspartner werden in der Vertragskommission Regelungen entwickeln, um den erforderlichen Austausch von persönlichen und personenbezogenen Informationen zwischen der Schule und dem Kooperationspartner zu ermöglichen.
(3) Die zu entwickelnden Regelungen sollen auch den Informationsaustausch über wesentliche Vorkommnisse während der Unterrichtszeit oder. der Betreuungszeit, insbesondere eventuelle gesundheitliche Probleme, Unfälle oder Abwesenheit eines Kindes, umfassen.
(1) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass in einer Einrichtung bestimmte Regelungen dieser Vereinbarung nicht eingehalten werden, kann die Behörde für Schule und Berufsbildung nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Überprüfung des Sachverhaltes durch einen neutralen Prüfer in Auftrag geben.
(2) Dem Kooperationspartner der Einrichtung ist die Prüfung unter Darlegung der begründeten Anhaltspunkte und Offenlegung der vorhandenen Beweismittel rechtzeitig vorab schriftlich mitzuteilen. Auf Wunsch des Kooperationspartners der Einrichtung ist der ihn vertretende Verband über die Prüfungshandlungen zu informieren. Die Prüfung ist auf die Überprüfung der einzelnen in Frage stehenden Regelungen zu begrenzen.
(3) Der Kooperationspartner der Einrichtung ist im Rahmen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verpflichtet, an der Prüfung mitzuwirken. Er ist in jedem Stadium der Prüfung zu hören. Eine Überprüfung von Zeiträumen, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages oder vor dem Beitritt des Kooperationspartners für die Einrichtung zu diesem Vertrag oder länger als fünf Jahre zurückliegen, findet nicht statt.
(4) Der neutrale Prüfer erstellt einen schriftlichen Abschlussbericht für die Behörde für Schule und Berufsbildung, den Kooperationspartner der Einrichtung und den ihn vertretenden Verband.
(5) Stellt der Abschlussbericht einen gravierenden und vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverstoß fest, hat die Behörde das Recht, eine Ausweitung der Prüfung in Auftrag zu geben. Ruft der Kooperationspartner gegen diese Prüfungsabsicht die Schiedsstelle nach § 20 KibeG an, so wird in Übereinstimmung die Auftragsvergabe bis zur Entscheidung der Schiedsstelle ausgesetzt.
(6) Die §§ 45 ff. SGB VIII bleiben unberührt.
(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen der Einrichtung des Kooperationspartners nicht entsprechend dieser Vereinbarung erbracht werden, schafft der Kooperationspartner umgehend Abhilfe und berichtet der Behörde für Schule und Berufsbildung darüber.
(2) Betreffen die festgestellten Mängel die Personalqualifikation oder die Qualität der vom Kooperationspartner gestellten Ausstattung oder ein vom Kooperationspartner selbst genutztes Gebäude, für das ein gesondertes Teilentgelt gezahlt wird, sind die betroffenen Entgelte für die Dauer dieser Mängel angemessen zu kürzen. Gegen die Entscheidung der Behörde kann der Kooperationspartner die Schiedsstelle nach § 20 KibeG anrufen. Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle wird eine Kürzung der Entgelte nicht vorgenommen.
(1) Der Beitritt der Kooperationspartner zu diesem Vertrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Verbänden. Diese unterrichten die Behörde für Schule und Berufsbildung unverzüglich über den Beitritt.
(2) Kooperationspartner von GBS Betreuungseinrichtungen, die keinem Verband angehören, erklären ihren Beitritt direkt gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung, die über diesen Beitritt entscheidet. Gleichzeitig mit der Anwendung automatisierter Zahlungsverfahren durch Beitrittserklärung haben die zuständigen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe so geregeltKooperationspartner eine Erklärung abzugeben, dass hieraus sie sich den Beschlüssen der Vertragskommission nach § 23 dieser Vereinbarung unterwerfen. Der beitretende Kooperationspartner kann hierzu die Protokolle über die Beschlüsse der Vertragskommission vor Erklärung des Beitritts bei der Behörde für Schule und Berufsbildung auf der Grundlage einer Vertraulichkeitsverpflichtung einsehen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung informiert die anderen Vertragspartner über den Beitritt. Sie stellt den anderen Vertragspartnern in geeigneter Weise die jeweils aktuelle Aufstellung aller an diesen Vertrag gebundenen Kooperationspartner zur Verfügung.
(3) Der Beitritt nach Absatz (1) kann vonseiten eines Kooperationspartners mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung widerrufen werden. Auf einen Beitritt nach Absatz (2) finden die Kündigungsregelungen nach § 27 Anwendung.
(4) Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat das Recht, einzelnen Kooperationspartnern, die dem Landesrahmenvertrag beigetreten sind, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der zuständige Verband ist vorher zu hören. Die Behörde hat im Gespräch mit dem Kooperationspartner zu prüfen, ob und wie den Kündigungsgründen abgeholfen werden kann. Die Kündigung ist gegenüber allen Vertragsparteien schriftlich zu begründen. Wird hierzu die Schiedsstelle angerufen, wird die Umsetzung bis zu einer Entscheidung ausgesetzt.
(1) Die Vertragspartner setzen eine Vertragskommission für den Anwendungsbereich dieses Vertrages ein. Die Vertragskommission legt den Vertrag aus und entwickelt ihn fort. Ihre Beschlüsse sind insofern verbindlich und einzeln kündbar. Die Beschlüsse sind schriftlich in Protokollen nieder zu legen. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, für eine Änderung oder Weiterentwicklung eine förmliche Vertragsanpassung zu verlangen.
(2) Die Arbeit der Vertragskommission ist vertraulich, soweit die Vertragspartner dadurch nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert werden.
(3) Die Vertragskommission besteht aus je einem stimmberechtigten Vertreter der Vertragsparteien und einem stimmberechtigten Vertreter der Behörde für Schule und Berufsbildung sowie einem stimmberechtigten Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde. Kooperationspartner, die nach § 22 Absatz 2 dieser Vereinbarung beigetreten sind, können auf Antrag an den Sitzungen der Vertragskommission teilnehmen, wenn ihre Interessen von der Auslegung des Vertrages unmittelbar betroffen sind. Über den Antrag entscheidet die Vertragskommission. Den Vorsitz der Vertragskommission hat ein von der Behörde für Schule und Berufsbildung bestimmter Vertreter. Die Vertragskommission entscheidet einstimmig. Der Beschluss ist schriftlich zu protokollieren und allen Mitgliedern der Vertragskommission bekannt zu machen.
(4) Das Nähere wird von der Vertragskommission in einer Geschäftsordnung geregelt.
(1) Die Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung dieses Vertrages setzt eine Kündigung nicht voraus.
(2) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird entsprechend einvernehmlich abgeändert.
(3) Diesem Vertrag beigetretene Mitglieder der Verbände werden über Änderungen von ihrem Verband unverzüglich unterrichtet. Diesem Vertrag beigetretene Kooperationspartner, die keinem Verband angehören, werden unverzüglich von der Behörde für Schule und Berufsbildung über Änderungen unterrichtet. § 20 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 in seiner jeweils gültigen Fassung gilt auch für Konflikt- und Streitfälle aus diesem Landesrahmenvertrag. Im Rahmen der in den Kooperationsverträgen vorgesehenen Streitschlichtung soll eine Möglichkeit eingeräumt werden, die Schiedsstelle anzurufen.
(1) Auf gemeinsames Verlangen der Kooperationspartner oder auf Verlangen der Behörde für Schule und Berufsbildung werden die Parteien den Vollzug dieses Landesrahmenvertrages, insbesondere die Entgeltberechnung und das Abrechnungsverfahren, evaluieren.
(2) Zeigt die Evaluation, dass eine Regelung nicht zu den beabsichtigten Ergebnissen führt, so werden die Parteien diesen Landesrahmenvertrag so anpassen, dass die beabsichtigten Ergebnisse erzielt werden können. Die Regelungen über die Laufzeit bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Kosten der Evaluation trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
(1) Dieser Landesrahmenvertrag beginnt am 1. Januar 2012. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Eine Kündigung mit Wirkung vor dem 31.12.2015 ist ausgeschlossen.
(2) Die Regelungen nach § 22 bleiben von diesem Paragraphen unberührt.
(1) Die finanziellen Verpflichtungen, die die Freie und Hansestadt Hamburg mit diesem Vertrag eingeht, sowie die damit gegebenenfalls korrespondierenden Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hamburgischen Bürgerschaft.
(2) Den Parteien ist bewusst, dass die Umsetzung der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen noch gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen bedarf, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht erlassen waren. Sollte dieser Landesrahmenvertrag Bestimmungen enthalten, die mit den noch zu erlassenden gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen unvereinbar sind oder sollte sich ihr materieller Inhalt wesentlich dadurch ändern, so werden die Parteien diesen Landesrahmenvertrag so anpassen, dass die von diesem Landesrahmenvertrag angestrebten Ziele erreicht werden. Sollten diese Ziele nicht durch eine Vertragsanpassung erreichbar sein, so kann jede Partei diesen Landesrahmenvertrag nach § 27 Absatz 1 dieses Landesrahmenvertrages kündigen; die in § 27 Absatz 1 dieses Landesrahmenvertrages geregelte Ausschlussfrist gilt in diesem Falle nicht.
(1) Dieser Landesrahmenvertrag entfaltet Wirkung ab dem Schuljahr 2012/13.
A) Leistungsarten und Leistungsentgelte für die jeweilige Einrichtung keine Liquiditätsprobleme entstehen.Schuljahre 2023/24 ff. (pro 12 Monate / Berechnungsbasis Schuljahr 2018/2019) 1 2 3 KESS 1-2 Entgelt (ohne päd. Budget) pädagogisches Budget Entgelt pro Kind von 6 bis 8 Uhr 365,71 € 365,71 € 13 bis 16 Uhr 2.493,78 € 544,33 € 3.038,12 € 16 bis 18 Uhr 882,26 € 882,26 € Ferien von 8 bis 16 Uhr 1.378,99 € 1.378,99 € Ferien von 6 bis 18 Uhr 1.378,99 € 1.378,99 € KESS 3-6 Entgelt (ohne päd. Budget) pädagogisches Budget Entgelt pro Kind von 6 bis 8 Uhr 365,71€ 365,71€ 13 bis 16 Uhr 2.237,27 € 473,57 € 2.710,84 € 16 bis 18 Uhr 736,71 € 736,71 € Ferien von 8 bis 16 Uhr 1.204,34 € 1.204,34 € Ferien von 6 bis 18 Uhr 1.204,34 € 1.204,34 €
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Samples: Landesrahmenvertrag
Verfahrensregelungen. 12 Antragsverfahren18 Auswirkungen auf den Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in Tageseinrichtungen“
(1) Der Abschluss von Vereinbarungen nach In Ausführung und gleichzeitig in Abweichung zu § 78 b Abs. 1 SGB VIII setzt einen schriftlichen Antrag voraus. Der Antrag muss 2 Absatz 2 des Landesrahmenvertrages „Kinderbetreuung in Bezug Tageseinrichtungen“ gilt, dass bei Inkrafttreten dieses Landesrahmenvertrages „Ganztägige Bildung und Betreuung an Schulen“ für bestehende Horte erstgenannter Landesrahmenvertrag bis auf das Leistungsangebot, die Entgelthöhe und den Vereinbarungszeitraum hinreichend konkretisiert seinweiteres gilt.
(2) Zur die Darstellung des Leistungsangebotes ist das Raster der Leistungsbeschreibung (siehe Anlage 1) heranzuziehen. Bei Wiederholungsanträgen ohne Veränderungen des Leistungsangebots ist dieser Antragsteil entbehrlich. Zur Begründung der Entgelthöhe ist das Kalkulationsschema (siehe Anlage 5) zu verwenden; die kalkulatorischen Werte müssen hinsichtlich der Belegung und der Personalausstattung erkennbar aus der Ist-Situation der Einrichtung abgeleitet sein.
(3) Ein Erstantrag für neue GBS Einrichtungen oder ein Antrag auf Erhöhung des Entgelts für die betriebsnotwendige Investitionen einer Einrichtung aufgrund neuer Investitionsmaßnahmen setzt voraus, dass die entsprechenden Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe abgestimmt worden sind. Die im Abstimmungsverfahren festgelegten Eckwerte, Maßstäbe und Kriterien zur Personal-, Sachmittel- und Kapitalausstattung bilden die verbindliche Grundlage für Leistungsangebot und Entgeltkalkulation auf der Basis real zu erwartender Kostenansätze. Das Nähere dazu regelt die Anlage 6.
(1) Das einrichtungsbezogene Entgelt nach § 10 Abs. 2 wird belegungstäglich berechnet. Darüber hinaus können die Tage der vorübergehenden Abwesenheit mit einem Freihaltegeld in Rechnung gestellt werden. Bei einem Einrichtungswechsel Sinne dieses Landesrahmenvertrages gelten Aufnahme- und Entlassungstag als ein Belegungstag.
(2) Bei vorübergehender Abwesenheit des Kindes oder des Jugendlichen von mehr als drei Tagen wird ein Freihaltegeld in Höhe von 90 vom Hundert der Summe aus dem Entgelt für das Regelleistungsangebot und dem Entgelt für betriebsnotwendige Investitionen gezahlt.
(3) Das Freihaltegeld wird gezahlt: - bei Urlaub oder Ferien bis zu insgesamt 30 Tagen Tageseinrichtungen im Kalenderjahr; - bei Krankenhausbehandlung, einer Kur- oder Rehabilitationsmaßnahme bis zu 30 Tage; - bei unerlaubtem Entfernen bis zu 5 Tagen; - darüber hinaus oder Sinne des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 in anderen Fällen nur dann, wenn der zuständige örtliche Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe vorher der Freihaltung zugestimmt hat.
(4) Bei vorübergehender ganztägiger Abwesenheit bis zu drei Tagen wird das einrichtungsbezogene Entgelt seiner jeweiligen Fassung. Für GBS Leistungen aus diesem Landesrahmenvertag geht dieser Vertrag dem Landesrahmenvertrag „Kinderbetreuung in voller Höhe weitergezahlt.
(5) Voraussetzung für das Abwesenheitsgeld ist, dass der Platz tatsächlich freigehalten wird. Die Leitung der Einrichtung wird verpflichtet, bei Abwesenheit von mehr als 14 Tagen dem zuständigen örtlichen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit mitzuteilen.
(6) Wird aus konzeptionellen Gründen die Unterkunft und Verpflegung nicht über das einrichtungsbezogene Entgelt gedeckt, sondern separat als individuelle Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt (gesplittete Einrichtungsfinanzierung), entfällt bei vorübergehender Abwesenheit die Entgeltkürzung gemäß Absatz 2Tageseinrichtungen“ vor.
(1) Die Abrechnung soll monatlich erfolgen. Voraussetzung ist Kooperationspartner werden die vorherige Rechnungslegung durch Anforderungen an den Einrichtungsträger. Die Rechnungslegung soll bis zum 10. des Folgemonats erfolgenSchutz persönlicher und personenbezogener Daten nach den einschlägigen Gesetzen oder rechtlichen Vorschriften einhalten.
(2) Die Zahlungsweise Vertragspartner werden in der Vertragskommission Regelungen entwickeln, um den erforderlichen Austausch von persönlichen und personenbezogenen Informationen zwischen der Schule und dem Kooperationspartner zu ermöglichen.
(3) Die zu entwickelnden Regelungen sollen auch den Informationsaustausch über wesentliche Vorkommnisse während der Unterrichtszeit oder. der Betreuungszeit, insbesondere eventuelle gesundheitliche Probleme, Unfälle oder Abwesenheit eines Kindes, umfassen.
(1) Liegen begründete Anhaltspunkte dafür vor, dass in einer Einrichtung bestimmte Regelungen dieser Vereinbarung nicht eingehalten werden, kann die Behörde für Schule und Berufsbildung nach Maßgabe der folgenden Regelungen eine Überprüfung des Sachverhaltes durch einen neutralen Prüfer in Auftrag geben.
(2) Dem Kooperationspartner der Einrichtung ist die Prüfung unter Darlegung der begründeten Anhaltspunkte und Offenlegung der vorhandenen Beweismittel rechtzeitig vorab schriftlich mitzuteilen. Auf Wunsch des Kooperationspartners der Einrichtung ist der ihn vertretende Verband über die Prüfungshandlungen zu informieren. Die Prüfung ist auf die Überprüfung der einzelnen in Frage stehenden Regelungen zu begrenzen.
(3) Der Kooperationspartner der Einrichtung ist im Rahmen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verpflichtet, an der Prüfung mitzuwirken. Er ist in jedem Stadium der Prüfung zu hören. Eine Überprüfung von Zeiträumen, welche vor Inkrafttreten dieses Vertrages oder vor dem Beitritt des Kooperationspartners für die Einrichtung zu diesem Vertrag oder länger als fünf Jahre zurückliegen, findet nicht statt.
(4) Der neutrale Prüfer erstellt einen schriftlichen Abschlussbericht für die Behörde für Schule und Berufsbildung, den Kooperationspartner der Einrichtung und den ihn vertretenden Verband.
(5) Stellt der Abschlussbericht einen gravierenden und vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverstoß fest, hat die Behörde das Recht, eine Ausweitung der Prüfung in Auftrag zu geben. Ruft der Kooperationspartner gegen diese Prüfungsabsicht die Schiedsstelle nach § 20 KibeG an, so wird in Übereinstimmung die Auftragsvergabe bis zur Entscheidung der Schiedsstelle ausgesetzt.
(6) Die §§ 45 ff. SGB VIII bleiben unberührt.
(1) Wird festgestellt, dass die Leistungen der Einrichtung des Kooperationspartners nicht entsprechend dieser Vereinbarung erbracht werden, schafft der Kooperationspartner umgehend Abhilfe und berichtet der Behörde für Schule und Berufsbildung darüber.
(2) Betreffen die festgestellten Mängel die Personalqualifikation oder die Qualität der vom Kooperationspartner gestellten Ausstattung oder ein vom Kooperationspartner selbst genutztes Gebäude, für das ein gesondertes Teilentgelt gezahlt wird, sind die betroffenen Entgelte für die Dauer dieser Mängel angemessen zu kürzen. Gegen die Entscheidung der Behörde kann der Kooperationspartner die Schiedsstelle nach § 20 KibeG anrufen. Bis zur Entscheidung der Schiedsstelle wird eine Kürzung der Entgelte nicht vorgenommen.
(1) Der Beitritt der Kooperationspartner zu diesem Vertrag erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber den Verbänden. Diese unterrichten die Behörde für Schule und Berufsbildung unverzüglich über den Beitritt.
(2) Kooperationspartner von GBS Betreuungseinrichtungen, die keinem Verband angehören, erklären ihren Beitritt direkt gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung, die über diesen Beitritt entscheidet. Gleichzeitig mit der Anwendung automatisierter Zahlungsverfahren durch Beitrittserklärung haben die zuständigen Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe so geregeltKooperationspartner eine Erklärung abzugeben, dass hieraus sie sich den Beschlüssen der Vertragskommission nach § 23 dieser Vereinbarung unterwerfen. Der beitretende Kooperationspartner kann hierzu die Protokolle über die Beschlüsse der Vertragskommission vor Erklärung des Beitritts bei der Behörde für Schule und Berufsbildung auf der Grundlage einer Vertraulichkeitsverpflichtung einsehen. Die Behörde für Schule und Berufsbildung informiert die anderen Vertragspartner über den Beitritt. Sie stellt den anderen Vertragspartnern in geeigneter Weise die jeweils aktuelle Aufstellung aller an diesen Vertrag gebundenen Kooperationspartner zur Verfügung.
(3) Der Beitritt nach Absatz (1) kann vonseiten eines Kooperationspartners mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber der Behörde für Schule und Berufsbildung widerrufen werden. Auf einen Beitritt nach Absatz (2) finden die Kündigungsregelungen nach § 27 Anwendung.
(4) Die Behörde für Schule und Berufsbildung hat das Recht, einzelnen Kooperationspartnern, die dem Landesrahmenvertrag beigetreten sind, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Der zuständige Verband ist vorher zu hören. Die Behörde hat im Gespräch mit dem Kooperationspartner zu prüfen, ob und wie den Kündigungsgründen abgeholfen werden kann. Die Kündigung ist gegenüber allen Vertragsparteien schriftlich zu begründen. Wird hierzu die Schiedsstelle angerufen, wird die Umsetzung bis zu einer Entscheidung ausgesetzt.
(1) Die Vertragspartner setzen eine Vertragskommission für den Anwendungsbereich dieses Vertrages ein. Die Vertragskommission legt den Vertrag aus und entwickelt ihn fort. Ihre Beschlüsse sind insofern verbindlich und einzeln kündbar. Die Beschlüsse sind schriftlich in Protokollen nieder zu legen. Es bleibt den Vertragsparteien unbenommen, für eine Änderung oder Weiterentwicklung eine förmliche Vertragsanpassung zu verlangen.
(2) Die Arbeit der Vertragskommission ist vertraulich, soweit die Vertragspartner dadurch nicht an der Wahrnehmung ihrer Aufgaben gehindert werden.
(3) Die Vertragskommission besteht aus je einem stimmberechtigten Vertreter der Vertragsparteien und einem stimmberechtigten Vertreter der Behörde für Schule und Berufsbildung sowie einem stimmberechtigten Vertreter der Obersten Landesjugendbehörde. Kooperationspartner, die nach § 22 Absatz 2 dieser Vereinbarung beigetreten sind, können auf Antrag an den Sitzungen der Vertragskommission teilnehmen, wenn ihre Interessen von der Auslegung des Vertrages unmittelbar betroffen sind. Über den Antrag entscheidet die Vertragskommission. Den Vorsitz der Vertragskommission hat ein von der Behörde für Schule und Berufsbildung bestimmter Vertreter. Die Vertragskommission entscheidet einstimmig. Der Beschluss ist schriftlich zu protokollieren und allen Mitgliedern der Vertragskommission bekannt zu machen.
(4) Das Nähere wird von der Vertragskommission in einer Geschäftsordnung geregelt.
(1) Die Aufnahme von Verhandlungen zur Änderung dieses Vertrages setzt eine Kündigung nicht voraus.
(2) Sind einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Regelung wird entsprechend einvernehmlich abgeändert.
(3) Diesem Vertrag beigetretene Mitglieder der Verbände werden über Änderungen von ihrem Verband unverzüglich unterrichtet. Diesem Vertrag beigetretene Kooperationspartner, die keinem Verband angehören, werden unverzüglich von der Behörde für Schule und Berufsbildung über Änderungen unterrichtet.
(1) 20 des Hamburger Kinderbetreuungsgesetzes (KibeG) vom 27. April 2004 in seiner jeweils gültigen Fassung gilt auch für Konflikt- und Streitfälle aus diesem Landesrahmenvertrag. Im Rahmen der in den Kooperationsverträgen vorgesehenen Streitschlichtung soll eine Möglichkeit eingeräumt werden, die Schiedsstelle anzurufen.
(1) Auf gemeinsames Verlangen der Kooperationspartner oder auf Verlangen der Behörde für Schule und Berufsbildung werden die Parteien den Vollzug dieses Landesrahmenvertrages, insbesondere die Entgeltberechnung und das Abrechnungsverfahren, evaluieren.
(2) Zeigt die Evaluation, dass eine Regelung nicht zu den beabsichtigten Ergebnissen führt, so werden die Parteien diesen Landesrahmenvertrag so anpassen, dass die beabsichtigten Ergebnisse erzielt werden können. Die Regelungen über die Laufzeit bleiben hiervon unberührt.
(3) Die Kosten der Evaluation trägt die Freie und Hansestadt Hamburg.
(1) Dieser Landesrahmenvertrag beginnt am 1. Januar 2012. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von jeder Vertragspartei mit einer Frist von 12 Monaten zum Ende eines Schuljahres gekündigt werden. Eine Kündigung mit Wirkung vor dem 31.12.2015 ist ausgeschlossen.
(2) Die Regelungen nach § 22 bleiben von diesem Paragraphen unberührt.
(1) Die finanziellen Verpflichtungen, die die Freie und Hansestadt Hamburg mit diesem Vertrag eingeht, sowie die damit gegebenenfalls korrespondierenden Leistungsverpflichtungen der Vertragspartner stehen unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hamburgischen Bürgerschaft.
(2) Den Parteien ist bewusst, dass die Umsetzung der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen noch gesetzlicher und untergesetzlicher Regelungen bedarf, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages noch nicht erlassen waren. Sollte dieser Landesrahmenvertrag Bestimmungen enthalten, die mit den noch zu erlassenden gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Ganztägigen Bildung und Betreuung an Schulen unvereinbar sind oder sollte sich ihr materieller Inhalt wesentlich dadurch ändern, so werden die Parteien diesen Landesrahmenvertrag so anpassen, dass die von diesem Landesrahmenvertrag angestrebten Ziele erreicht werden. Sollten diese Ziele nicht durch eine Vertragsanpassung erreichbar sein, so kann jede Partei diesen Landesrahmenvertrag nach § 27 Absatz 1 dieses Landesrahmenvertrages kündigen; die in § 27 Absatz 1 dieses Landesrahmenvertrages geregelte Ausschlussfrist gilt in diesem Falle nicht.
(1) Dieser Landesrahmenvertrag entfaltet Wirkung ab dem Schuljahr 2012/13.
A) Leistungsarten und Leistungsentgelte für die jeweilige Einrichtung keine Liquiditätsprobleme entstehen.Schuljahre 2019/2020 ff. (pro 12 Monate / Berechnungsbasis Schuljahr 2018/2019) 3 2 3 KESS 1-2 Entgelt (ohne päd. Budget) pädagogisches Budget Entgelt pro Kind von 6 bis 8 Uhr 321,73 € 321,73 € 13 bis 16 Uhr 2.193,85 € 478,86 € 2.672,71 € 16 bis 18 Uhr 776,14 € 776,14 € Ferien von 8 bis 16 Uhr 1.213,13 € 1.213,13 € Ferien von 6 bis 18 Uhr 1.213,13 € 1.213,13 € KESS 3-6 Entgelt (ohne päd. Budget) pädagogisches Budget Entgelt pro Kind von 6 bis 8 Uhr 321,73 € 321,73 € 13 bis 16 Uhr 1.968,18 € 416,61 € 2.384,80 € 16 bis 18 Uhr 648,11 € 648,11 € Ferien von 8 bis 16 Uhr 1.059,49 € 1.059,49 € Ferien von 6 bis 18 Uhr 1.059,49 € 1.059,49 €
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