Beilegung von Meinungsverschiedenheiten Musterklauseln

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. 1. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens versuchen die Vertragsparteien, diese zunächst auf dem Verhandlungswege beizulegen.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. 1) Alle die Auslegung oder die Anwendung dieses Vertrages betref­ fenden Meinungsverschiedenheiten sind auf Verlangen eines Vertrags­ staates der Gemischten Kommission zu unterbreiten, die beauftragt ist, eine Lösung des Streitfalles zu suchen.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden nicht über Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. 3.2.1. Grundsatz der Kooperation
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. 1. Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien gelöst werden kann, sei es durch Gespräche, Korrespondenz oder auf diplomatischem Weg, wird auf Ersuchen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. (1) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden beigelegt.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkom- mens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Vertragspartei kann zu diesem Zweck die in Artikel 13 dieses Abkommens vorgesehene Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten. Falls keine Einigung zustande kommt, kann der diplomatische Weg genutzt werden.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung und den Vollzug dieses GAV - soweit diese nicht indivi- dueller, zivilrechtlicher Natur sind - sollen in erster Linie im Rahmen der paritätischen Kommission, wenn keine Einigung erzielt werden kann, durch direkte Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien oder durch das kantonale Einigungsamt als Schiedsgericht beigelegt werden.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten werden durch Verhandlungen zwischen den Partnern auf der niedrigst möglichen Ebene beigelegt. Meinungsverschieden- heiten, die nicht auf niedrigster Ebene geklärt werden können, werden an die Vertragspartner oder von ihnen beauftragte Stellen zur Überprüfung und Bei- legung weitergeleitet. Unvereinbarkeiten zwischen dieser Vereinbarung und anderen bestehenden Vereinbarungen werden durch Beratungen zwischen den Vertragspartnern ausgeräumt.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg bereinigt. Kann die Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann sie auf Verlan- gen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskom- mission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich vereinbart wird.