Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Abschnitt 54
a) Streitigkeiten aus Verträgen oder Streitigkeiten privatrechtlichen Charakters, bei denen die Kommission Partei ist; und
b) Streitigkeiten, an denen ein Angestellter der Kommission oder ein im Auftrag der Kommission tätiger Sachverständiger, der auf Grund seiner amtlichen Stellung Befreiung von der Jurisdiktion genießt und dessen Befreiung nicht aufgehoben wurde, beteiligt ist.
a) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen der Regierung und der Kommission über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens und der dazugehörigen Annexe oder irgendeines Zusatzabkommens sowie alle Fragen hinsichtlich des Amtssitzbereiches der Kommission oder des Verhältnisses zwischen der Regierung und der Kommission, welche nicht im Verhandlungswege oder nach einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren beigelegt werden, sind zur endgültigen Entscheidung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht zu unterbreiten; von diesen ist einer vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich, einer vom Exekutivsekretär und der dritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden ersten Schiedsrichtern auszuwählen. Hat eine der beiden Parteien innerhalb von sechs Monaten nach Ernennung des Schiedsrichters durch die andere Partei ihren Schiedsrichter nicht ausgewählt oder können die beiden ersten Schiedsrichter innerhalb von sechs Monaten nach ihrer Ernennung keine Einigung hinsichtlich des dritten Schiedsrichters erzielen, so wird dieser zweite oder dritte Schiedsrichter auf Ersuchen der Regierung oder der Kommission vom Präsidenten des Internationalen 710 der Beilagen 15 Gerichtshofes ausgewählt. Der dritte Schiedsrichter soll nicht österreichischer Staatsbürger sein. Das Quorum besteht aus der Mehrheit des Schiedsgerichts. Alle Entscheidungen erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Schiedsrichtern. Geschäftsordnung und Verfahrensregeln des Schiedsgerichts werden von ihm selber festgesetzt. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind bindend für beide Parteien.
b) Die Regierung oder der Exekutivsekretär der Kommission können die Generalversammlung der Vereinten Nationen ersuchen, vom Internationalen Gerichtshof ein Gutachten über jede rechtliche Frage, die sich im Laufe eines solchen Verfahrens ergibt, anzufordern. Bis zum Einlangen eines solchen Gutachtens des Gerichtshofes ist jede Zwischenentscheidung des Schiedsgerichtes von beiden Parteien zu beachten. Daraufhin wird das Schiedsgerich...
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. 3.2.1. Grundsatz der Kooperation
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung und Auslegung dieses Abkommens, die durch die zuständigen Behörden nicht über Konsultationen oder Verhandlungen beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg beigelegt.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. 1. Jede Meinungsverschiedenheit über dieses Abkommen, die nicht durch direkte Verhandlungen oder auf diplomatischem Weg gelöst werden kann, kann auf Xxxx- xxxx einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden.
2. In einem solchen Fall bezeichnet jede der Vertragsparteien einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bezeichnen einen Vorsitzenden, der Angehöriger eines Drittstaates ist. Wenn nach Ablauf von sechzig (60) Tagen nach Bezeichnung eines Schiedsrichters die andere Vertragspartei ihren Schiedsrichter noch nicht bezeichnet hat, oder wenn sich im Laufe des Monats, welcher der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters folgt, die beiden Schiedsrichter über die Xxxx des Vorsitzenden nicht einig werden, kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Rates der Interna- tionalen Zivilluftfahrt-Organisation ersuchen, die erforderlichen Bezeichnungen vorzunehmen.
3. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren selbst und entscheidet über die Verteilung der Verfahrenskosten.
4. Die Vertragsparteien unterziehen sich jedem in Anwendung dieses Artikels gefällten Entscheid.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Die Vereinbarungspartner erklären die Absicht, vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und Meinungsverschiedenheiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, zu erörtern und beizulegen. Die Partner dieser Vereinbarung werden in angemessenen Zeitabständen prüfen, ob diese Vereinbarung aufgrund zwischenzeitlich gewonnener Erfahrungen, insbesondere im Rahmen der Anwendung der ICF, verbessert oder wesentlich veränderten Verhältnis- sen angepasst werden muss.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. 1. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden möglichst durch Ver- handlungen zwischen ihnen oder auf andere Weise beigelegt.
2. Meinungsverschiedenheiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf die in Absatz 1 vorgesehene Weise beigelegt werden können, werden auf Antrag einer von ihnen einem wie folgt zusammengesetzten Schiedsgericht vorgelegt: jede der am Streitfall beteiligten Parteien ernennt einen Schiedsrichter; die beiden Schiedsrichter ernennen einen dritten Schiedsrichter als Schiedsgerichtsvorsitzenden. Hat eine der Parteien drei Monate nach Erhalt des Antrags noch keinen Schiedsrichter ernannt oder haben die Schiedsrichter noch keinen Vorsitzenden gewählt, so kann jede der Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen Schiedsrichter oder den Schiedsgerichtsvorsitzenden zu ernennen.
3. Die Entscheidung des nach Absatz 2 gebildeten Schiedsgerichts ist für die am Streitfall beteiligten Parteien bindend.
4. Das Schiedsgericht beschliesst seine eigene Geschäftsordnung.
5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
6. Jede Streitfrage, die sich zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien wegen der Auslegung und Durchführung des Schiedsspruches ergeben sollte, kann von einer der Parteien dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, zur Entscheidung vorgelegt werden.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Streitigkeiten über Ausgestaltung der Prämienregelung werden durch die Einigungsstelle gemäß § 87 Abs. 2 BetrVG entschieden.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Behörden beigelegt werden können, werden von den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege bereinigt.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten über die Anwendung dieses Abkommens, die nicht unmittelbar durch die in Artikel 3 genannten Behörden beigelegt werden können, werden auf diplomatischem Weg bereinigt. Kann die Meinungsverschiedenheit auf diesem Weg nicht binnen sechs Monaten beigelegt werden, so kann sie auf Verlan- gen eines jeden Vertragsstaates zur verbindlichen Entscheidung einer Schiedskom- mission unterbreitet werden, deren Zusammensetzung und Verfahren zwischen den beiden Vertragsstaaten einvernehmlich vereinbart wird.
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkom- mens sollen durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden. Jede Vertragspartei kann zu diesem Zweck die in Artikel 13 dieses Abkommens vorgesehene Gemischte Kommission um Stellungnahme bitten. Falls keine Einigung zustande kommt, kann der diplomatische Weg genutzt werden.