Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfügungsbe- rechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Verbraucherinformationen, Vantiks Debitkarte, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testaments- vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Vorvertragliche Informationen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb), Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehö riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung Anfech tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfügungsbe rechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt verfügungsbe- rechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Fernabsatzvorschriften, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Fernabsatzvorschriften
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung erbrechtliche Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung Ausferti- gung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (TestamentTesta- ment, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet be- zeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere insbeson- dere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt istverfügungsberechtigtist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Kontoeröffnungsunterlagen, Kontoeröffnungsunterlagen, Depot Und Kontoeröffnungsantrag
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegtEröffnungsniederschrift vorge- legt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testamentsvoll- strecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt verfügungs- berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrecht- liche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsnieder- schrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testa- mentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen ver- fügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen, Agb Und Sonderbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegtEröffnungsniederschrift vorge- legt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testamentsvollstre- cker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte beglau- bigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung erbrechtliche Berech- tigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, ErbvertragErb- vertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, General Terms and Conditions
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzu- weisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letzt- willigen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfügungsberech- tigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Kontoeröffnungsunterlagen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung erbrechtliche Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung Ausferti- gung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (TestamentTesta- ment, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet be- zeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere insbeson- dere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Kontoeröffnungsunterlagen Für Privatkunden, Kontoeröffnungsunterlagen Für Privatkunden
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung Ver- fügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen ver- fügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfü- gungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung erbrechtliche Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (TestamentTesta- ment, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet be- zeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Berechtigen ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Rahmenkreditvertrag, Rahmenkreditvertrag
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung erbrechtliche Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letzt- willigen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen verfü- gen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfügungs- berechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden gewor- den ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Rechts- nachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung Ver- fügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung Wir- kung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfü- gungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfügungsberech- tigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Und Produktbezogene Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzu- wiesen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTes- taments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge in- folge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehöri- ger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Be- rechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt verfügungsberech- tigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung Verfü- gung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testaments- vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt verfügungs- berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: General Terms and Conditions
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber gegen- über der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, ErbvertragErbver- trag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegtEröffnungsniederschrift vorge- legt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder als Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender be- freiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzu- weisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift Ab- schrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testamentsvollstre- cker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen las- sen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte Ge- nannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erb- rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Er- öffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung Wir- kung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit Nich- tigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehö riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung Anfech tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt verfügungsbe rechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Kundeninformationen Für Privatkunden
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Rechts- nachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testamentsvoll- strecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt istist oder, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden gewor- den ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht n icht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung erbrechtliche Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letzt- willigen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger zugehötiger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Recht snachfolge des Kunden beruftberuft , der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung erbrecht liche Berecht igung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung Ausfert igung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen let ztwilligen Verfügung (Testament, ErbvertragErbvert rag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet istist , als Berechtigten Berecht igten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leistenleist en. Dies gilt nichtnicht , wenn der Bank bekannt istist , dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erb- rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letztwilli- gen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des des- Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Vermögensverwaltungsvertrag
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsnieder- schrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zuge- höriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigendenjeni- gen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt verfügungsberech- tigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (TestamentTesta- ment, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehenanse- hen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt be- kannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt verfü- gungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erb rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letztwilli- gen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTesta- ments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung erbrechtliche Berechti- gung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Berech- tigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies Dieses gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTestamentes) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies dieses infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung erbrechtliche Berechti- gung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, ErbvertragErbver- trag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Be- rechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt be- kannt geworden ist.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zuge- höriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigendenjeni- gen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere insbeson- dere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.wenn
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung Ver- fügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen ver- fügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erb rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzuwei- sen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrecht- liche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leistenleis- ten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte Genann- te (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTesta- ments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Sonderbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehöri ger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung Anfech tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfügungsbe rechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegtEröffnungsniederschrift vor- gelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testamentsvoll- strecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt verfügungs- berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ge- worden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrecht- liche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTesta- ments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Rechtsnach- folge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erb- rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung Verfü- gung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Be- rechtigten ansehen, ihn verfügen lassen lassen, und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTesta- ments) nicht verfügungsberechtigt ist, ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt be- kannt geworden ist.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Rechts- nachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsnieder- schrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge von Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzu- weisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte Genann- te (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt istist oder, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift zugehö riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, verfügungsberech tigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.
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