Common use of Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Clause in Contracts

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.targobank.de, www.varengold.de, www.jura.uni-mannheim.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.psd-koblenz.de, www.sparda-bank-hamburg.de, www.bruehlerbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.weltsparen.at, aion.eu, www.weltsparen.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testaments- vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.psd-rhein-ruhr.de, www.psd-nord.de, www.psd-muenchen.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.degiro.ch, www.weltsparen.de, www.dzbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- zugehö­ riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- Anfech­ tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- verfügungsbe­ rechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.mizuhogroup.com, www.neelmeyer.de, www.berlinhyp.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegtvorge- legt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testamentsvoll- strecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungs- berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de, b2b.dab-bank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: web.gefa-bank.de, www.consorsbank.de, www.consorsbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.gabler-saliter-bank.de, www.hoernerbank.de, www.hoernerbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erbrecht- liche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungsnieder- schrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testa- mentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.aad-fondsdiscount.de, www.fonds-super-markt.de, b2b.dab-bank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen ver- fügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.sparda-bw.de, www.sparda-bw.de, www.edekabank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung Ausferti- gung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (TestamentTesta- ment, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet be- zeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere insbeson- dere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z.B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigtist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: Online Kontoeröffnungsantrag, at.scalable.capital, vermoegensverwaltung.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegtvorge- legt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testamentsvollstre- cker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.akf.de, resale.akf.de, resale.akf.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzu- weisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: corporates.db.com, www.deutsche-bank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehenan- sehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist ver- fügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden

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Samples: www.edekabank.de, www.edekabank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letzt- willigen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberech- tigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.zinspilot.de, www.zinspilot.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung Ver- fügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen ver- fügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.vbeutin.de, www.vb3.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfü- gungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.merckfinck.de, www.merckfinck.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte beglau- bigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.umweltbank.de, www.dz-privatbank.com

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.psd-berlin-brandenburg.de, www.psd-westfalen-lippe.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung Ausferti- gung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (TestamentTesta- ment, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet be- zeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere insbeson- dere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z.B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: Online Kontoeröffnungsantrag, app.gerd-kommer-capital.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung Berech- tigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, ErbvertragErb- vertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.bank11.de, autohaus-angerer.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (TestamentTesta- ment, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet be- zeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.volksbank-pirna.de, www.ethikbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.consorsbank.de, www.sozialbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Berechtigen ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.cashpresso.com, www.cashpresso.com

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung Ver- fügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen ver- fügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.fuggerbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht n icht bekannt geworden ist.

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Samples: www.suedwestbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zuge- höriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigendenjeni- gen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere insbeson- dere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.wenn

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Samples: bisonapp.com

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzuwei- sen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: b2b.dab-bank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erb rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letztwilli- gen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTesta- ments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.vtbdirekt.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Rechts- nachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungsnieder- schrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge von Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.targobank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erb- rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letztwilli- gen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des des- Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.triodos.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letzt- willigen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen verfü- gen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungs- berechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden gewor- den ist.

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Samples: company-services.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzu- weisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte Genann- te (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder oder, wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (TestamentTesta- ment, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehenanse- hen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt be- kannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfü- gungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.gls.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- zugehö­ riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberech­ tigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Rechtsnach- folge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erb- rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung Verfü- gung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Be- rechtigten ansehen, ihn verfügen lassen lassen, und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTesta- ments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt be- kannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erb- rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Er- öffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung Wir- kung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit Nich- tigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberech- tigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöri­ ger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- Anfech­ tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- verfügungsbe­ rechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erbrecht- liche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTesta- ments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.vtbdirekt.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung Be- rechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen letzt- willigen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehötiger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: garantibank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z.B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: dskvg.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöri- ger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Be- rechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberech- tigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.pfandbriefbank.com

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- zugehö­ riger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- Anfech­ tung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- verfügungsbe­ rechtigt ist ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: web.gefa-bank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Recht snachfolge des Kunden beruftberuft , der Bank seine erbrechtliche Berechtigung erbrecht liche Berecht igung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung Ausfert igung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen let ztwilligen Verfügung (Testament, ErbvertragErbvert rag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet istist , als Berechtigten Berecht igten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leistenleist en. Dies gilt nichtnicht , wenn der Bank bekannt istist , dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.dzbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erb rechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: btv-bank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Rechts- nachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung Ver- fügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung Wir- kung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfü- gungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: cms.real-estate.ten31.com

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzu- wiesen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTes- taments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge in- folge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.volksbank-baumberge.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge Rechts- nachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger Eröffnungsniederschrift zugehöriger Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testamentsvoll- strecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt verfügungsberechtigt ist oder oder, wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden gewor- den ist.

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Samples: antrag.hanseaticbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegtvor- gelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker Testamentsvoll- strecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungs- berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ge- worden ist.

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Samples: www.berenberg.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehö- riger zuge- höriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigendenjeni- gen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z. B. nach Anfech- tung Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsbe- rechtigt ist verfügungsberech- tigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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