Common use of Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Clause in Contracts

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.marchfelderbank.at, www.marchfelderbank.at, www.marchfelderbank.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts Abhandlungsgerichts, des Einantwortungsbeschlusses oder der Einantwortungsurkunde eines europäischen Nachlasszeugnisses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.bankwinter.com, www.hyponoe.at, www.volksbankwien.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.cashpresso.com, www.bank-bgld.at, www.bank-bgld.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kun- den Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassenzulas- sen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: docs.savity.com, www.easybank.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: country.db.com, country.db.com

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses Be- schlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde Einantwortungs- urkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers einzelverfügungsbe- rechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschafts- konto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt. (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Ge- schäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gel- ten im Zweifel als Geschäftskonten.

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Samples: www.sparda.at, www.apobank.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses Be- schlusses des Abhandlungsgerichts Verlassenschaftsgerichts, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder der Einantwortungsurkunde einer Ausfertigung des rechtskräfti- gen Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.easybank.at, www.bawag.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. Z.6 (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.. (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten. C.

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Samples: www.ubs.com

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. 6 (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Konto- / Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschaftskonto/ -depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.schoellerbank.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. 6 (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.spaengler.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. 6 (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts Verlassenschaftsgerichts, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder der Einantwortungsurkunde einer Ausfertigung des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.fonds-super-markt.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts Abhandlungsgerichts, des Einantwortungsbeschlusses oder der Einantwortungsurkunde eines europäischen Nachlasszeugnisses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.denizbank.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen Disposi­ tionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde des Einantwortungsbe­ schlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto­/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschaftskonto/­depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.sparkassenverband.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder eines Einantwortungsbeschlusses zulassen; dies jeweils ab Nachweis der Einantwortungsurkunde zulassenRechtskraft des Beschlusses. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.denizbank.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben Eines eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses oder eines europäischen Nach- lasszeugnisses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers einzelverfügungs- berechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschafts- konto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.kommunalkredit.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziel- len Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwor- tungsbeschlusses oder eines europäischen Nachlasszeugnisses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.kommunalkredit.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziel- len Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einant- wortungsbeschlusses oder eines europäischen Nachlasszeug- nisses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers einzelverfügungsberech- tigten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschaftskonto/- depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.kommunalkredit.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis Kennt- nis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts Ab- handlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen Verfü- gungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung Rege-lung nicht berührt.

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Samples: www.llb.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto- /Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.bks.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers einzel- verfügungsberechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.kafinanz.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses Be- schlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde Einantwortungsur- kunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers einzelverfügungsberechtig- ten Konto- /Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.bawag.at

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6. 6 (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto- /Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschaftskonto/ -depot werden durch diese Regelung nicht berührt.

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Samples: www.schoellerbank.at