Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt. (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 8 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts Abhandlungsgerichts, des Einantwortungsbeschlusses oder der Einantwortungsurkunde eines europäischen Nachlasszeugnisses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 3 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.Konto-
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto Geschäfts- konto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6.
(1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses Be- schlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde Einantwortungs- urkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers einzelverfügungsbe- rechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschafts- konto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
. (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto Ge- schäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten gel- ten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 2 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Bankgeschäfte
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kun- den Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassenzulas- sen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 2 contracts
Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6.
(1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.der
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis Kennt- nis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts Ab- handlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen Verfü- gungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung Rege-lung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziel- len Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwor- tungsbeschlusses oder eines europäischen Nachlasszeugnisses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto Ge- schäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen Disposi tionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde des Einantwortungsbe schlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschaftskonto/depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6.
(1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts Abhandlungsgerichts, des Einantwortungsbeschlusses oder der Einantwortungsurkunde eines europäischen Nachlasszeugnisses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kun- den Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto- /Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschaftskonto/ -depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses Be- schlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde Einantwortungsur- kunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers einzelverfügungsberechtig- ten Konto- /Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto Ge- schäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Von einem Unternehmer erteilte Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Rahmenkreditvertrag
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Z 6.
(1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto- /Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
. (2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen und Vollmachten erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts Verlassenschaftsgerichts, eines Europäischen Nachlasszeugnisses oder der Einantwortungsurkunde einer Ausfertigung des rechtskräftigen Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto- /Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers einzel- verfügungsberechtigten Konto-/Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder eines Einantwortungsbeschlusses zulassen; dies jeweils ab Nachweis der Einantwortungsurkunde zulassenRechtskraft des Beschlusses. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines speziellen Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde eines Einantwortungsbeschlusses zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Konto- / Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot Gemeinschaftskonto/ -depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. (1) Das Kreditinstitut wird, sobald es vom Ableben eines Kunden Kenntnis erhält, Dispositionen aufgrund eines Beschlusses des Abhandlungsgerichts oder der Einantwortungsurkunde Ein- antwortungsurkunde zulassen. Verfügungen eines einzelverfügungsberechtigten Konto-/ Depotinhabers Konto- /Depotinhabers über das Gemeinschaftskonto/-depot werden durch diese Regelung nicht berührt.
(2) Zeichnungsberechtigungen erlöschen nicht durch den Tod des Kunden, wenn sie von einem Unternehmer für ein Geschäftskonto erteilt wurden. Konten eines Unternehmers gelten im Zweifel als Geschäftskonten.
Appears in 1 contract
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen