Common use of Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Clause in Contracts

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift Eröffnungsnieder- schrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche erbrecht- liche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift Eröffnungsnie- derschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leistenleis- ten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte Genann- te (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTesta- ments) nicht verfügungs- berechtigt verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisennachzu- weisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift Ab- schrift der letztwilligen Verfü- gung Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker Testamentsvollstre- cker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen las- sen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte Ge- nannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber gegen- über der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung Verfügung (Testament, ErbvertragErbver- trag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegtvorge- legt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker als Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender be- freiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt ist, verfügungsberechtigt ist oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Samples: www.opelbank.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung Berechti- gung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Berech- tigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies Dieses gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des TestamentsTestamentes) nicht verfügungs- berechtigt verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies dieses infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtliche Berechtigung Berechti- gung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfü- gung Verfügung (Testament, ErbvertragErbver- trag) nebst zugehöriger Eröffnungsniederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testaments- vollstrecker Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten Be- rechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel z.B. nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungs- berechtigt verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt be- kannt geworden ist.

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