Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig nete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (OderDepots) xxxx xxx nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi derruf der Einzelverfügungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin habers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei ner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft lich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin haber (UndDepots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De pot vornehmen und das Depot auflösen.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig nete geeignete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (OderDepotsOder-Depots) xxxx xxx bleiben nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s Depotinhaber(s) unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n überlebende(n) Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi derruf Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung Einzelverfü- gungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin habers Depotinhabers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei ner seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft lich gemeinschaftlich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügenver- fügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin haber Depotinhaber (UndDepotsUnd-Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber anderen Depot- inhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De pot Depot vornehmen und das Depot auflösen.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig nete geeignete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (OderDepotsOder-Depots) xxxx xxx bleiben nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s Depotinhaber(s) unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n überlebende(n) Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi derruf Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung Einzelverfügungs- berechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin habers Depotinhabers allein zu. Widerruft ein MiterbeMiter- be, bedarf jede Verfügung über das Depot sei ner seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben Miter- ben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber Depot- inhaber nur noch gemeinschaft lich gemeinschaftlich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin haber Depotinhaber (UndDepotsUnd-Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber anderen Depot- inhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De pot Depot vornehmen und das Depot auflösen.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig geeig- nete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (OderDepotsOder-Depots) xxxx xxx blei- ben nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi Wi- derruf der Einzelverfügungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin Depotin- habers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei sei- ner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft gemeinschaft- lich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin Depotin- haber (UndDepotsUnd-Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De De- pot vornehmen und das Depot auflösen.
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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig geeig- nete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (OderDepotsOder-Depots) xxxx xxx bleiben nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s Depotinhaber(s) unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n über- lebende(n) Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi derruf Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin habers ei- nes Depotinhabers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei ner seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung Einzelverfügungsbe- rechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft lich ge- meinschaftlich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin Depotin- haber (UndDepotsUnd-Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n an- deren Depotinhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De pot Depot vornehmen und das Depot auflösen.
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