Common use of Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Clause in Contracts

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig­ nete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder­Depots) xxxx­ xxx nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi­ derruf der Einzelverfügungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin­ habers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei­ ner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft­ lich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin­ haber (Und­Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De­ pot vornehmen und das Depot auflösen.

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Samples: www.al-h.de, www.fonds-super-markt.de

Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig­ nete geeignete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder­DepotsOder-Depots) xxxx­ xxx bleiben nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s Depotinhaber(s) unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n überlebende(n) Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi­ derruf Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung Einzelverfü- gungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin­ habers Depotinhabers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei­ ner seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft­ lich gemeinschaftlich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügenver- fügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin­ haber Depotinhaber (Und­DepotsUnd-Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber anderen Depot- inhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De­ pot Depot vornehmen und das Depot auflösen.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig­ nete geeignete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder­DepotsOder-Depots) xxxx­ xxx bleiben nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s Depotinhaber(s) unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n überlebende(n) Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi­ derruf Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung Einzelverfügungs- berechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin­ habers Depotinhabers allein zu. Widerruft ein MiterbeMiter- be, bedarf jede Verfügung über das Depot sei­ ner seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben Miter- ben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber Depot- inhaber nur noch gemeinschaft­ lich gemeinschaftlich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin­ haber Depotinhaber (Und­DepotsUnd-Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber anderen Depot- inhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De­ pot Depot vornehmen und das Depot auflösen.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig­ geeig- nete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder­DepotsOder-Depots) xxxx­ xxx blei- ben nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi­ Wi- derruf der Einzelverfügungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin­ Depotin- habers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei­ sei- ner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft­ gemeinschaft- lich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin­ Depotin- haber (Und­DepotsUnd-Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n Depotinhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De­ De- pot vornehmen und das Depot auflösen.

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Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden. Nach dem Tod des Kunden ist der Bank die Verfügungsberechtigung durch geeig­ geeig- nete Unterlagen nachzuweisen. Fremdsprachige Unterlagen sind auf Verlangen der Bank in deutscher Übersetzung vorzulegen. Bei Gemeinschaftsdepots mit Einzelverfügungsberechtigung (Oder­DepotsOder-Depots) xxxx­ xxx bleiben nach dem Tod eines Depotinhabers die Befugnisse des/der anderen Depotinhaber/s Depotinhaber(s) unverändert bestehen, jedoch kann/können der/die überlebende/n über- lebende(n) Depotinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Depot auflösen. Das Recht zum Wi­ derruf Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht auch jedem Erben eines Depotin­ habers ei- nes Depotinhabers allein zu. Widerruft ein Miterbe, bedarf jede Verfügung über das Depot sei­ ner seiner Mitwirkung. Widerrufen sämtliche Miterben die Einzelverfügungsberechtigung Einzelverfügungsbe- rechtigung eines Depotinhabers, so können sämtliche Depotinhaber nur noch gemeinschaft­ lich ge- meinschaftlich mit sämtlichen Miterben über das Depot verfügen. Bei Gemeinschaftsdepots mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung aller Depotin­ Depotin- haber (Und­DepotsUnd-Depots) kann/können nach dem Tod eines Depotinhabers der/die andere/n an- deren Depotinhaber nur gemeinsam mit den Erben Verfügungen über das De­ pot Depot vornehmen und das Depot auflösen.

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